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Der israelitische Lehrer · 1870-08-17 · 33 (17.8.1870) · p. Seite 266

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Journal
Der israelitische Lehrer
Volume
10 (1870)
Issue
33 (17.8.1870)
Date
1870-08-17
Page
Seite 266 (sequence 2)
Language
German
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— 266 — gebung und unleugbarer Begahmeg an den drei Seminarien wirken, gemeinsam ihre Ansichten über Lehrerbildung zur thatsächlichen Ausführung bringen. Muß denn ewig und immer dieser Provinzial-PartikulariömuS alles Bester« fchädigen und behindern? Wir wagen kaum zu hoffen, daß unsere Ansicht zur Zeit bis in die betreffenden Kreise dringe und dort Anklang finde. Aber, wenn wir auch „kein Prophet und kein Prophetcnjünger" sind, so wagen wir doch die Uekerzeugung hier auszusprechen: eS wird über kurz oder lang das Bedürfniß nach einer Umformung der betreffenden Anstalten mit so unwiderstehlicher Gewalt an die Leiter derselben herantreten, daß sie zur Berücksichtigung unseres Vorschlag mit Naturnothwendigkeit gezwungen werden. TsieS vorausgesetzt, erlauben wir uns nur über Einzelnes aus dem Plane selbstunsere Ansicht auszusprechcn. Wir wenden unsere Aufmerksamkeit b l o s der Seminarabtheilung zu, welche nns näher liegt und bedeutender für d as Allgemein e ist, und welcher wir darum auch eine größere Berücksichtigung im Plane gewünscht hätten, obwohl wir auch über die Elementarschule so manches sagen möchten; so z. B., daß der Hr. Direktor ein ReligionSlehrbuchzanz entbehrlich findet. Wir sind zwar auch gerade kein besonderer Freund des |f. fl. KatechiSmusunterrrchts und haben diese unsere Ansicht schon zum-öftern ausgesprochen. L)b aber dasselbe ganz zu abrogiren, halten wir zur Zeit noch nicht für ausgemacht und Angenchts deS Umstandes, daß die rechte Durchdringung des Unterrichts in Bibel und Gebetbuch nicht überall möglich und eine Zusammenstellung deS ganzen Lehrgebäudes doch auch erforderlich ist, zur Zeit selbst für durchaus bestreitbar. Doch, wie gesagt, wir überlassen die Beurtheilung deS Elementarunterrichts den betreffenden Eltern und wenden unS zu der Seminarabtheilung, in welcher uns in erster Lime wieder der Unterricht im Hebräischen interessirt. (Fortsetzung folgt.) Jüdische und christliche Schriftauslegung.; (Schluß.) Der Gesetzgeber erklärt die Beibehaltung. der Todesstrafe noch für nöthig; nur soll sie nicht von dem leidenschaftlichen Bluträcher, sondern im Namen Gottes- und der Gerechtigkeit, mit Abwägung aller Gründe, die zur Ventrtheilung oder Milderung führen, executirt werden. Hierin liegt-der erste Fortschritt der sich entwickelnden Gesetzgebung. Immer aber steht das Princip oben an: Die Todesstrafe ist nicht absolut nothwendig, sondern nur temporär zulässig, sie ist nicht obligatorisch, sondern fakultativ; die fortschreitende Entwickelung der Gesetzgebung mit der sich hebenden, geistigen und sittlichen, Bildung der Menschheit wird dereinst ihre Minderung und endlich ihre gänzliche Aushebung ermöglichen. Denn der Gesetzgeber, zumal der religiöse, hat den Zweck und die Aufgabe, die Menschheit zu erziehen. Wir sehen also auch hier, daß dem Juden khum kein starrer StabiliSmuS seiner Gesetzgebung eigen ist. Und in der That! Der Talmud erklärt schon das Gericht für ein mörderisches , welche« in 70 Jahren in TodeSurtheil ausspräche; ein Anderer ging weiter und erklärte dies nicht für 70, sondern für 7 Jahr»; Akiba, in dessen Zeiten die Strafgerechtigkeit den Händen der Juden entzogen war, und der die Römer so leichtfertig Todesurteile sprechen und vollziehen sah, erklärte sich total und principiell gegen die Todesstrafe. Auch machte das jüdische Recht durch die Anforderung, daß mindestens zwei Augenzeugen gegen den angeschnldigten Mörder aussagen, und daß ein? warnende Stimme dem Mörder vorher zugerufen und auf die Folgen der That aufmerksam gemacht haben mußte, das TodeSurtheil vor dem jüdischen Gerichte fast unmöglich. Aber diese RechlSbestimnrungen hatten nicht blos den Zweck, die Derurtheilung zum Tode zu erschweren, sondern auch um feftzustellen, daß die böse That ein beabsichtigter Mord und nicht blos ein im Effekt vollzogener Tvdtschlag war, in welchxm Fall ja auch nach heutigem Rechte keine Verurtheilung zum Tode erfolgte Destn nur, wenn im Bewußtsein aller Folgen, welche in^drmMcmente der L idenschaft oft übersehen oder verka»zxn werden, die schwarze That geschehen; wenn die Hand, die zum Schlage bereit ist, aulgehalten wird und von Neuem ausholt: dann, aber auch nur dann liegt die Gewißheit eines absichtlichen, mit Bewußtsein und kalter Ueberlegung vollzogenen Mords vor, auf den zu schließen sonst kein Richter berechtigt ist. Nimmermehr wird mau darum vor dem abstrakten Rechte und vom Standpunkt der biblischen Gesetzgebung den Versuch zum Mo>de als Mord gerechtfertigen können. Wer will behaupten, daß dabei auch die Absicht zu tödten vorwaltete? Auch wird man kaum durch Androhung der Todesstrafe für den Versuch zum Morde von diesem abhalteu. Wer im Ernste einen solchen Versuch macht, hat sich mit dem Tode abgefünden. Dagegen läßt sich die Beibehaltung der Todesstrafe, wenn die Volkszustände es so erfordern, als Nothwehr zum Schutze der Gesellsckaft betrachten und rechtfertigen. Aber nimmermehr ist der Mord blos der Rohheit und der mangelnden Bildung zuzuschreiben; er wird-ebenso oft durch Unglück, Verzweiflung, Elend und Entbehrung

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