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Der israelitische Lehrer · 1870-08-03 · 31 (3.8.1870) · p. Seite 251

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Journal
Der israelitische Lehrer
Volume
10 (1870)
Issue
31 (3.8.1870)
Date
1870-08-03
Page
Seite 251 (sequence 3)
Language
German
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Milde in der Ausdehnung der Bergpredigt selbstredend ausgeschlossen sind. Freilich entsteht nun die Frage, wie dieses Gesetz vom Standpunkte des Humanismus au erklären und zu rechtfertigen sei, welchen doch der MosaismuS ebenfalls einnimmt und vertritt. Die Beantwortung dieser Frage führt uns auf den Ursprung deS Gesetzes zurück, welches, wie jede ursprüngliche Gesetzgebung, in den PolkSanschauungen, -Sitten und -Gebräuchen wurzelt. Die primitive Strafgerechtigkeit hat bei allen Urvölkern, und heute noch sogar bei den Culturvölkern, wenn sie, wie bei den Duellen, in ihre primitiven Zustände zurückfallen, in der Rache ihre Wurzel und erste Entstehung. Zunächst war diese in der Urzeit dem Be> schädigten, oder, wo dieser daran gehindert war, den Verwandten überlassen- Diesen ist sogar das justuliouis (Vergeltungsrecht), vendetta (Rache) theilweise gesetzlich bis auf unsere Tage gewahrt. So war es auch bei Moses der Fall. Denn der Gesetzgeber muß überall mit den thatsächlichen Verhältnissen rechnen und kann und darf eS nicht bloS mit den allgemeinen Principien. Gr kann den Volksgeist und das RechtSbewußtsein nicht mit Einem Male und urplötzlich in den idealen Zustand absoluter Gerechtigkeit erheben; er muß herrschende Anschauungen, Sitten und Gewohnheiten berücksichtigen und schonen, auch wenn sie verkehrt sind, er kann und darf sie nicht mit einem Federstriche aufheben, er muß sie nach und nach verbessern und auf diese Weise gehobene Zustände erstrebe». Moseö fand nun in Israel, wie bei den anderen Völkern, die persönliche Vergeltung und die Selbst- AuSÜbung der Rache als Sitte vor. Er hob ff« als Sitte auf und stellte sie als Gesetz hin, nicht um sie zu verewigen, sondern um sie zu regeln. Um ste den Händen des leidenschaftlich erregten Rächers und Vergelters zu entziehen, überwies er sie der Beurtheilung des kaltüberlegenden und ruhig abmessenden, unparteiischen Richters. Wir erkennen dies deutlich an der Blutrache, welche eine Consequenz des allgemeinen Vergeltungsrechts ist (vci rnn wsj.) ES tritt uns hier das Gesetz der Todesstrafe entgegen, welche, obwohl gleich dem Gesetz von „Auge um Auge" von den Humanisten verworfen, dennoch bis auf den heutigen Tag vom öffentlichen Strafrecht vertheidigt und beibehalten wird. Es ähnelt dem Gesetz „von Auge um Auge", dem Geiste, wie dem Ausdruck nach: „Leben um Leben." Hier lag eS außer der Möglichkeit auch nicht in der Absicht des Gesetzgebers, die Sille aufzuheben; die Todesstrafe sollte nicht abgeschafft werden. Aber eS lag dem Gesetzgeber hier mehr, als anderswo daran, die Ausübung der Blutrache den Händen des leidenschaftlichen BluträcherS (mn teu) Bluterlöfers" nannte ihn die DolkSsttte, weil das veögoffene Blut in der Vorstellung des beleidigten VolkSbewußt- I sein nach Rache schrie — zu entreißen. Moses schuf 1 daher zur eknstweikigetr Sickerung'vor der Volksjustiz das Institut der Äsylstädte (ü^pc ny.) Von hier aus wurde der Mörder dem ordentlichen Gerichte übergeben. Die Blutrache wurde durch diese Einrichtung nicht direct aufgehoben, aber indirekt unmöglich gemacht. Wenn wir jetztzugestehen, daß die Blutrache und j Todesstrafe ein unzertrennliches Correlat des Gesetzes! von „Auge um Auge" im alten Testament ist: so erscheint eS uns im ersten Augenblick auffällig, daß dieses im Neuen Testament.nicht mit erwähnt ist. Es wird indeß hindurch unsere obige Ansicht bestätigt, daß Letzteres nur von der Privatrache spricht, aber Anordnungen deS öffentlichen Recht« und Gesetze« nicht dabei im Auge hat. DaS TodeSurtheil wird im Namen des Christenthums und seines Stifters voy Paulus selbst ausgesprochen, nnd zwar über Igeringere Verbrechen, als Mord (I Kor. 5, 1 — I Tim. 1, 20), und in gleicher Weise im Kirchenstaate heute noch executirt. Die Herrschaft deS Rachegeistes kann dem MosaismuS nicht vorgeworfen werden, denn gerade der Geist des- Humanismus hat ihn getrieben, dem wilden Geist der Rache entgegenzutreten und durch die geordnete Gesetzgebung entgegenzuwirken. Im Gegentheil athmet das Paulinische und historische Christenthum, wenn auch vielleicht nicht das Urchristenthum, überall den Geist der Rache und Verfolgung. Man vergleiche zu den angeführten Stellen noch Röm. 1. 18. Apoc. 19, 15. Führt doch-PauluS mit der Idee vom sühnenden Opfertod Jesu die heidnische Vorstellung von der Stellvertretung des zum Tode verurtheilten Sünders und Verbrechers durch einen Andern wieder zurück, der sckon Moses durch den Grundsatz entgegentritt: „Es soll nicht einer für den Andern sterben, sondern jeder für seine eigene Sünde den Tod erleiden." Hiermit verbindet sich auch noch die ebenso heidnische und antique Vorstellung, der ebenfalls durch den Humanismus der mosaischen Lehre entgegengewirkt wird, daß Gottes Zorn über den Sünder nicht anders beruhigt und gesühnt werde, bis er Blut gesehen und Einer, wenn auch ein Fremder, den Tod erlitten habe. Und dieser Eine und Fremde ist Gottes Sohn, und dieser Gott ist ein Gott der Liebe, unddiese Religion ist vorzugsweise die Religion der Liebe! Dies heißt ja die Todesstrafe, und zwar als in der göttlichen Rache wurzelnd, auch für die weltliche Gerichtsbarkeit als durch Gott gewollt und im Princip der Religion gelegen, in Permanenz erklären. Wir werden. sehen, der Geist des MosaiSmuS lehrte anders. (Fortsetzung folgt.)

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