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Der israelitische Lehrer · 1870-05-04 · 18 (4.5.1870) · p. Seite 138

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Journal
Der israelitische Lehrer
Volume
10 (1870)
Issue
18 (4.5.1870)
Date
1870-05-04
Page
Seite 138 (sequence 2)
Language
German
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138 — Wochenbericht. Aus Hessen. Die Blätter durchläuft bekanntlich die Nachricht, daß die famosen Gebrüder Lemann, jüdis-be Apostaten aus Frankreich, den Pabst und das Concil angeregt hätten, sich auch des Volke- Israel zu erbarmen und dasfAbe einzuladen, in die katholische Kirche einzutreten. 'Der betreffende Antrag soll selbst von über 500 Prälaten unterzeichnet sein. Sie hatten Recht, daß'Sie die'ganze Affaire ignorirten; es ist .wahrlich nicht der Mühe werth und wir dürfen hoffen, daß sich kein Jude so lächerlich machen wird, zu antworten. Wir wiffen, waS wir von der UeberzeuzungStreue solcher Apostaten zu halten haben. Gaukler hier, Schelme dort. Mögen sie zu ihrer Belustigung ihre Taschenspielerkänste weiter treiben und sich vom Pabste dafür beweihrauchen und segnen lassen. Wir wiffen, daß ihnen dieser Segen ebenso werthvoll ist als er uns Schaden bringt. Wir glauben darum auch, daß e« mindestens unklug, wenn auch gutgemeint war, daß ein Z-raelit in einem „Eingesandt" im Frankfurter Journal den Schwindel einer ernsten und wohlgemeinten, nuch treffenden Entgegnung würdigte. Keine Antwort, mindesten« ketsto ernste; Nehmen wir die Sache auf. wie sie nach unserem besten Wiffen von den ersten Unternehmern gemeint ist: Behandeln wir sie als schlechten oder guten Witz; weiter hat eS ja doch keine Bedeutung. Aus Babe«. Der Synagogenrath in Gailingen hat an die israelitischen Gemeinden Badens eine sehr würdige Ansprache erlaffen, die wir hier wicderzugeben für Pflicht halten. -Sie lautet wie folgt: Die isr. Gemeinde'Freiburg hat beschlosien, aus dem Verbände der badischen Judenschaft auszutreten, und eine eigene Religionsgenoffenschaft zu gründen, wenn die Verordnung vom 31. Januar 1849'im Laufe diese« JahreS nicht geändert werden sollte. Indem sie diesen Beschluß mittelst Zirkulars vom >8. v. M. allen Gemeinden des Landes zur Kenntnißnahme und Meinungsäußerung mittheilte, verwahrte sie sich zugleich gegen die Annahme, als ginge sie bei ihrer beabsichtigten Handlungsweise von gleichen Motiven aus, wie die Karlsruher Genoffenschaft Hier fragte es stch zunächst. von welchen Motiven diese auSging. Die Klage der Gemeinde Karlsruhe und das Er» kenntniß Großh. Verwaltungsgerichtshofes bezog sich ausschließlich aus Zahlung von Umlagen zur Bestreitung der Gemeindebedürfniffe, und eS waren somit zunächst pekuniäre Beweggründe, welche in Karlsruhe einen Austritt aus dem Landesverbände hervorgerufen haben. Wormser und Genoffen sind zwar nebenbei unstreitig von der'Ansicht ausgegangen, durch eine Meinungsverschiedenheit über einzelne gottesdienstliche Einrichtungen sei ihre Gewissensfreiheit bedroht gewesen und sie hätten sich durch ihren Austritt einem Gewissenszwange entziehen müssen; wir aber theilen diese Ansicht nicht. Haben doch die. Genannten seit Jahrzehnten die Gemeindesynagoge äußerst selten besucht, vielmehr stets besonderen Gottesdienst gehalten, wie sie ihn jetzt nach erklärtem Austritte fortsühren werden. Konnte die« aber nicht auch ohne Austritt aus dem Landesverbände geschehen?- Hätte sie Jemand dazu gezwungen, die Gemeindesynagoge zu besuchen, wenn deren gotttesdienstliche Einrichtungen ihnen nicht mehr gesielen? Sie hätten in diesem Falle, welcher übrigens noch gar nicht eingetreten ist, unbehelligt besonderen Gottesdienst nach ihrer Art einrichten, beziehungsweise fortführen, und in allen übrigen Beziehungen die innigste Verbindung mit der Gemeindemehrheit und dem Landesverbände anftecht erbalten können. Der etwaige Einwand, daß sie durch ihren Austritt den Bau einer ihren Wünschen nicht entsprechenden Synagoge überhaupt verhindern oder sich aus religiösen Bedenken nicht mit ihren Mitteln an deren Erstellung betheiligen wollten, läßt zwar bei milder Beurtheilung ihren Fehlschritt einigermaßm entschuldbar erscheinen, rechtfertigt ihn aber durchaus nicht; theilS, weil unsere oberste Religionsbehörde konstatirt hat, daß die in Karlsruhe beabsichtigten gottesdienstlichen Einrichtungen nicht im Entferntesten einen Religionsgrundsatz berühren, theilS, weil das die Gemeindeverhältniffe erschütternde Erkcnntniß Großh. Verwaltungsgerichtshofs und die ihm zu Grunde liegende verhängnißoolle Lossagung von der Gesammtheit unsere« Judenthums unbedingt hätte vermieden werden sollen. Unsere Altvordern haben lieber den Scheiterhaufen bestiegen, .als daß sie sich auch nur zum Scheine vom Judenthum loszesagt hätten: Karlsruher Glaubensgenossen des neunzehnten Jahrhunderts haben sich über das große Wort der Weisen „al tiphrosch min hazzibbur“ „trenne Dich nicht von der Gesammtheit" ohne Noth hinweggesetzt; auf bisher nirgends erbörte Weise, die bei unS Israeliten Erstaunen und tiefe« Bedauern, bei unfern Mitbürgern peinliches Aufsehen erregen mußte, wurde nicht nur die HeimathSgemeinde, sondern auch Judenthum und Judenheit des ganzen Landes entbehrlich gefunden und das heilige Band der Einheit zerrissen. Nichts Anderes aber ist eS, wa« die israelitische Gemeinde Freiburg beabsichtigt. Weil.21 daselbst niedergelassen« Israeliten nach zu Recht bestehender Verordnung zu den Kultushedürfniffen ihrer HeimathSgemeinden beizutragen haben, will die ganze Gemeinde j aus der Judenschaft des Laude« ausscheidm. Offenbar ist der hier angekündigte unS Allen zur Unehre > gereichende Schritt noch schwächer begründet, als die

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