Der israelitische Lehrer
- Journal
- Der israelitische Lehrer
- Volume
- 10 (1870)
- Issue
- 12 (23.3.1870)
- Date
- 1870-03-23
- Page
- Seite 94 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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— 94 — Würdigung der Rechts- und Sachlage und dadurch zur Beruhigung der Gemüther beitragen. Die Verbindlichkeit der Gemeindemitglieder, zur Bestreitung der Gemeindebedürfniffe Umlagen zu entrichten, ist durch besagtes Erkenntwß nicht alterirt worden;, sie steht nach wie vor unzweifelhaft fest. Wenn daher in einzelnen Gemeinden, wie zu unserer Kenntniß gekommen, ein oder das andere Mitglied unter Berufung aus jenen Richterspruch die Beitragsleistung einfach verweigern zu können glaubte, so in diese Weigerung ohne alle rechtliche Bedeutung. Die Gemeinden können, gestützt auf das landesherrliche Edikt vom 13. Januar 1809, auf die Verordnung Grostb. Ministeriums des Innern vom 30. Januar 1849, sowie auf §.„5 Ziffer 5 des Verwalt. Ges. vom f>; Oktober 1863 die Zahlung erzwingen. Des. Erkewntniß des Großh. Verwaltungsgerichtsho'eS ist nämtich nur ergangen zuGunsten einer Mehrheit von Gemeindemitgliedern, welche aufgehört haben, badische Israeliten zu fein, indem sie erkürten, aus der Judenschaft deö Großherzogthums auszuscheiden, um sich als eigene ReligionSgesellschaft jü conftitisiren. In denEntfcheidungSgründen zu dem Erkenntnisse ist zwar dieAü sicht ausgesprochen, daß Niemand gegen seinen erklärten Willen genöthigt werden könne, einer religiös-kirchlichen Genossenschaft anzugehören; eine wirkliche Entscheidung, im Sinne des Austrittsrechts des einzelnen Israeliten ist jedoch nicht gefällt. - DaS Erkenntniß hat fevner als eine Wirkung der Lossagung von. dem organisirten Gesammtverbande der Juden das Aufbören der Beitragöpflicht gegenüber der Gemeinde bezeichnet, üher die s o n st i g e n tbatsächlicheu und rechtlichen Folgen eines solchen Schrittes aber sich nicht geäußert. Für uns ist — ohne den Enischeidungen der Gerickte vorgreifen zu wollen — kein Zweifel, daß ein solcher Austritt für die AuSIretenden den Verlust sämmtlicher Reckte auf Benützung der israelitischen Gemeindeanstalten (S yn agog e, R e l i gi o nsfchu le, Begräbnüßplatz u. w.) mit fi d) bringt. Aber auch abgesehen von diesen rechtlichen Nachtheilen für den AuStretenden wird kein Israelit bei gewissenhafter Ueberlegung der Folgen einer solchen Trennung sich der Ansicht verschließen, daß dieselbe Wunden sckneidet in den Leib des Judenthums und der Judenheit d«S ganzen Landes - Wunden, welche daS Leben aller Gemeinden bedrohen, mögen sie dieser oder jener Richtung huldigen. Ist aber diese Einsicht gewonnen, so wird ein Ausscheiden auS den Gemeindeverbänden, welche neben den eigentlich kirchlichen Zwecken auch wichtige Aufgaben der Humanität, wie Armenpflege rc., verfolgen, höchstens da noch unternommen werden, wo Gleichgültgkeit gegen Religion und Kirche, Mangel an Gemeinsinn oder ein engherziger Trieb qie Handlungsweise bestimmt. Die große Mehrheit der badischen Israeliten hängt in zeitgemäßem Sinne mit Ueberzengungötreue an der Religion der Väter und mit religiöser Innigkeit an den Institutionen der Gemeinden, deren Gedeihen und besonnen fortschreitender Entwicklung sie freudig und opferwillig ihre Kräfte weiht. In die Bewegung, welche sich augenblicklich in manchen Gemeinden kund gibt, mischen sich Fragen und Rufe nach einer längst erwarteten neuen israelitischen Kircke nverfassnng. Wir ergreifen gerne diesen Aulaß, uns darüber auszusprechen, warum wir bis sitzt nicht versucht haben, bei Großh. Staatsregierung die Verkündigung einer schon vor zwei Jahren im Entwurf vollendeten israelitischen Kirchenverfasiung zu erwicken. Unsere Landessynagoge ist noch immer ein staatlicher Organismus mit dem besonderen Rechte der Selbsthesteuerung, welches den übrigen Kirchen des Landes fehlt. Eine vorzeitige Aenderung dieser Organisation auf Grund des jetzigen Verhältnisses zwischen Staat und Kirche wäre gleichbedeutend mit völliger Loslösung vom Staate, wodurch unser Besteuerungsrecht in Frage käme. Einmal verloren aber, würde dieses Recht der israelitischen Religionsgenosienschaft für sich allein schwerlich wieder verliehen werden. Die Großh. Staatsregierung ist von dem hochherzigen Willen bestell, unsere neue Kirchenverfassung mit Garantien der Lebensiähiit zu verkünden, wofür jedoch nach der Erklärung, welche auf gegenwärtigem Landtage Se. Excellenz der Großh. Staatsminister des Innern in der 52. öffentlichen Sitzung der II. Kammer anläßlich der Besprechung einer Petition von Israeliten abgegeben hat, der geeignet.e Zeitpunkt noch nicht gekommen i st. Besagte Erklärung ging nämlich dahin: daß eine erhebliche Aenderung der dermaligen israelitischen Kirchen- und G e m ei n d ev e r fass u n g n i ch t m ö g l i ch s e i, vielmehr zur völligen Auslösung der israelitischen Gemeindeverbände führen müsse, solange nicht durchStaatsgesetzeinkirchlicheS Umlagerecht geschaffen sei. Eine sofortige fundamentale und durchgreifende Aenderung unserer heutigen Organisation kann daher — ohne die höchste Gefahr für die Einheit und den Bestand unseres Gemeindelebens — in gegenwärtigem Moment auf keine Weise angestrebt werden. .7