Der israelitische Lehrer
- Journal
- Der israelitische Lehrer
- Volume
- 10 (1870)
- Issue
- 10 (9.3.1870)
- Date
- 1870-03-09
- Page
- Seite 78 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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— 78 — echter Jude durch und durch, daS Wort Heine'S angeführt: „Die Reformjuden sind Dnuokraten, die; Ortiodcxen zählen zur Aristo-Krähi. Kürzlich ist hezügl'ch einer isr. Elementarschule (Altenmubr) eine. RegierungSentschließung erfolgt, die ebenso unerwartet wie den'großer Tragweite ist. Ans eine Beschwerde des Lehrers, bei einer Gemeindegründe- Theilung übergangen worden zu sein, erkannte die _ Kgl. Regierung gegen die isr. Schule, weil sie keine öffentliche im Sinne des Gesetzes sei. Damit ist Alles bisher für die isr. Elementarschule Bestandene in Frage gestellt und sollfrn die Lehrer diese Angelegenheit eistigst in die Hünd nehmen. Der allg. bavr. .Lehrer-Perein hat bekanntlich eine Commission zur Abfassung eines Schul-Lesebuchs niedergrsetzt, welches in dreierlei Ausgaben, für katbrlische, protestantische und für paritätische Schulen erscheinen sollte. Veranlaßt durch mündliche Erörterungen hat dieselbe dem Schreiber dieDurchsicht und Abänderung der dritten übergeben. Dieser hat sich jedoch durch reifliche Prüfung des TbeilS für die Mittelklassen überzeugt, daß dies nicht geht und daß daber, so lange die Protest, und katb. Schule ihre eigne Bearbeitung erfährt, auch eine solche für spezifisch isr. geboten erachtet -werden muß und tat daher sein Ccmmistorinm wieder zurückgegeben, wenn sich der Perleger zu einer solchen nicht verstehen wird. Hamburg. Aus den baltischen Prcvinrsn liegt ein höchst e^ge'ntbümliches Aktenstück vor; eS wird nichts schaden, dasselbe wörtlich wiederzugeben, da möglicherweise aus diesem Wege einige Remedur zu erzielen ist. Dasiclbe lautet wie folgt: „In Anbetracht dessen, daß im AuSlande eine bedeutende Anzabl von Hebräern aus unseren westlichen Gouvernements aufgetancht sind, welche ohnd versälriflSmäßige onSlärdisäe Päsiein fremden Ländern umherreisen und ans Mangelan Mitteln zum ferneren Anstntbalte daselbst sich an dle kaiserlichen Eesandtschafttn mit Gesuchen um Unterstützung weyden, so bringt aus Anordnung des Herrn Ministers des Innern der kivländische Gouverneur zrr Kenntniß derer, welche es betrifft, daß mit denjenigen Hebräern, welche sich rbne gesetzliche Pässe inS Ausland begeben baden, nach 'aller Strenge der im Art. 297, Bd.' XIV.' Verordnung über Pässe und Läuflinge enthaltenen Gesetzesbestimmungen wird verfabren werden. Die betreffende Gesetzesstelle lautet: „Für die Entfernung ins. AuSlaud ohne gesetzliche Genehmigung werden Hebräer, russische Untertbanen, für : immer aus der Untertbansckast Rußlands ausgeschlossen, > mit dem Verbot, in die Grenzen des Kaiserreichs zuj rückkrhren zu dürfen. Für Uebertretung dieses Per-! bots werden die Schuldigen den in den Artikeln 354 J und 1220 des Strafender bestimmten. Strafen unterzogen. Diejenigen Hebräer, welche für Entfernung j ins Ausland ohne gesetzliche Erlaubniß aus der Uiiterthanschast Rußlands auSgefchlcsien sind, werden auf Grund der Tractate von ausländischen Regierungen l unseren Grenzbehörden auSgeliesert, für Vagabunden j erklärt und den örtlichen Gouvernementsregierungen; zugefertigt, damit mit ihnen auf Grund des Art. 1217! deS ^trafcoder verfahren werde." — Zunächst gebt | aus diesen, Dokumente, wie der „N.-Z." geschrieben wird, bervor, daß unsere Behörde nicht gewillt ist, die Emigration der jüdischen Bevölkerung ans den überfüllten westlichen Gouvernements zu dulden, geschweige sie zu erminhigen, wie sich die Alliance iSraölite Hcfsnnng machte. Auf den unerhörten Widerspruch, daß man die Om-grirten erst auS dem Unterthonenverbande ausstößt, und dann sich dieselbe» als Vagabonden ausliefern läßt, braucht nicht erst aufmerksam gemacht zu werden. Schlimmer aber ist, daß sich die Behörde schließlich eine unwahre Unterstellung zu Schulden kommen läßt. Denn schwerlich dürfte doch Preußen noch heule, wo die Cartcvconvention aufgehoben ist, fick zu der angedrchten Auslieferung paßloser Individuen hergeken. Auch ist nicht anzunehmen, daß irgend eine Regierung die Auslieferung von Individuen veranlasse, von denen ihr bekannt ist, daß sie — wie das obige Ducnment sogt — von der Unterthanenschaft Rußlands bereits auSgesälossen sind.' Tie Härle des bier angezcgenen GesetzartikelS sucht überhaupt ihres Gleichen und ist mit dim Geiste der jetzigen Gesetzgebung gar nicht mehr vcriintar. Wird sie bei unö noch aufrecht erhalten, so kann stch jedenfalls keine fremde Regierung dazu hcrgete», als Werkzeug für die Ausführung derselben zu dienen. Brest««. Eine Verordnung des Drganisations- Ermiiös inr das Königreich Polen v. 1S c. bestimmt oiir Grund eiinS kaiserlichen Befebls v. 3. c., daß 'w Gemeinden, wo nur Juden wcbnen, von nun an auch rin Gemeindevorsteher (Wojt», ebenso in Dörfern mit ausschließlich jüd. Bevölkerung zum Schulzen (LolinS) gewäbtt werden kann. In Gemeinden mit konfessionell gemischter Bevölkerung darr, sofern die Inden mindestens ein Drittel der geiammten Seelenrabl bilden, auch e>'n Beisitzer lLawnik) der Gemeindeverwaltung aus den jüd. Einwobnern gewählt werden. (Schl.Z.) Norddentscl)land. Vergangene Woche circulirte in den Ze tungen das Gerücht, daß der Justizminister die Zweifel, ob jnd HcrichtSasiefsoren zu Richtern angeslelll werden, definitiv beseitigt hätte, da er gleichzeitig drei derartige Anstellungen (zwei in BreSlau und eine in Beuthen) anaeordnet hätte: Laut Mtttheilung aus Berlin wird dieses Gerücht jedoch dementirt, da man in BreSlau von einer derartigen Anstellung nichts weiß und der in Beuthen angestellte Richter Namens May ein getaufter Jude ist. — Unter den biSsjetzt eingelaufenen Petitionen beim ReichSrathe(?)