Der israelitische Lehrer
- Journal
- Der israelitische Lehrer
- Volume
- 10 (1870)
- Issue
- 6 (9.2.1870)
- Date
- 1870-02-09
- Page
- Seite 43 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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— 43 — die Resultate der freien Forschung auf religiösem Gebiete nicht vorenthalten bleiben, zwischen Lehrer und Laien darf keine Scheidewand ausgerichtet werden, zwischen ihnen darf keine unübersteiqliche Kluft sein und die „Zun f t der priesterlichen G e i st l i ch - fett* darf nie ins Judenthum eingeschmuggelt werden. Es wäre dies die verderblichste Neuerung für unsere Neligionsgenieinschast. Daß die Glieder und Lehrer der Religion zu stetem Suchen und Streben berufen sind, baden wir wohl schon früher erwiesen. _t^chlus? folgt). Der Karlsruher Tynaqogenftreit. zScliiim.) Es ist somit klar, das? die der Judenschasl des Großherzogthnm« Ankommende Orgaiwrtion nur die > Verwaltung mm Vflege ihrer rcliaiös kirchlichen An gelegenheiten zum Gegenstände haben kann, wie dies denn auch aus den einzelnen Bestimmungen jenes EdictS und aller späteren hierauf bezüglichen Staatsverordnungen unzweifelthaft heroorgeht. Wenn der Judenschaft hiebei auck noch die Versorgung ihrer Armen auferlegt wurde (Edict Ziss. 9), so ist dieser Umstand insofern nicht geeignet, den rein kirchlichen Charakter , ihrer Verbindung zu ändern, als in früherer Zeit überhaupt die Armenpflege als anhängende Verbindlichkeit der kirchlichen Gemeinschaft behandelt wurde, und zudem die neueste Gesetzgebung diesen Gegenstand i der öffentlichen Verwaltung auch bezüglich der Juden vom Jahr? 87 2 an zur Aufgabe des allgemein staatlichen Verbands macht. zGesetz vom 1. October; 1862, die bürgerliche Gleichstellung der Israeliten brtrestend, Reg. Bl. Nr. 48.) ES ist nicht nöthig, hier zu untersuchen, ob nicht früher die Juden des GroßherzogthumS, als solche, im Hinblick auf ihre damalige allgemein staatsrechtliche Stellung etwa rechtlich gcnöthigl waren, der vom Staat organisirten Judenschaft organisationsmäßig als Glieder anzugehören. Jedenfalls ist feit der Wirk- > famkeit der VerfassungSurkunte des GroßherzogrhumS vom 22.August 18 l8 gewiß, daß gemäß § 18 „jeder j Landes Einwohner der ungestörten GewissenSfteiheil > und in Ansehung der Art seiner Gottesverehrung! des gleichen Schutzes genießt.". Kraft dieser Bestim- > mung, welche — wie schon früher — jetzt umsomehr! auch auf die Juden des Großherzogthums Anwendung! findet, als die neueste Gesetzgebung diese in allen j politischen und bürgerlichenBeziehungen den christlichen Staatsangehörigen gleichgestellt hat, kann kein Badner! rechtlich gezwungen werdm, irgend einer religiös-kirch- . lichen Gemeinschaft anzugehören, der er anzugehörrn 1 selbst nicht Willens ist. An diesem Recht der Gewis- . sensfrrihrit der Einzelnen hat das Gesetz über die rechtliche Stellung der Kirchen und kirchlichen Vereine j im Staate vom 9. Oktober 1860 nicht nur nichts geändert, sondern dasselbe sogar zum Rechte der kirchlichen Bekenntnißfreiheit insoferne erweitert, als nunmehr auch die Bildung'neuer religiöser Verbindungm mit dem Rechte gemeinsamer Gottesverehrnng -rei gestattet ist, die früher nur nach vorheriger Ttaarsgenehmigl^ng zulässig war. Da nun die Judenschasl des GroßherzogthumS im Ganzen, wie in ihre» organischen Tbeilea. den Gemeinden, rein religiös kirchliche Jwecke verfolgt, so unterliegt es keinem Zweistl, daß kein Jude im Großherzogthnm rechtlich gegen seinen erklärten Willen genöthigt werden kann, der im Laude bestehenden allgemeinen jüvisck kirchlichen Genosscu'ckvr't als Mitglied anzugehören. Ja, der AuStretenoe m nicht einmal Rede zu stehen verbunden, welch anderweite religiöse. Stellung e minmehr einzuuebm.eu gedenke, £>» gesetzlich seine ausgrorückte Willenserklärung allein scbon genügt, seine Verbindung mit der kirchlichen Genossenschaft, der er bisher zugetbän war, zu lösen. Ungeachtet nun B. H. Wormser und Genossen der israelitischen Gemeindeverwaltung Carlsriche schon unter'm 11. Januar 1869 in solenner Weise erklärten, „daß sie unter'm Heutigen aus der hiesigen Israeli tischen Gemeinde austreten, indem sie eine besondere Religionsgenossenschaft gegründet," und in ihrer Eingabe an das Großh. Stadtamt vom 18. Januar 1869, unter näherer Motivirung ihres Schrittes, nnter Andereni bemerkten: „daß ne an dem (von der hiesigen Gemeinde) beabficbtigten neuen Cultus keinen Theil-nehmen ■ könnten, daher selbst und allein für ihren eigenen CultuS sorgen wollten und zu diesem Zwecke gemäß §-3 des Ges. von 1860 eine Religionsgenossenschaft bildeten." so glaubte dennoch der Unterrichter, in Übereinstimmung mit der Anschauung der Klägerin, die Beklagten fortan als Angehörige der israelitischen Gemeinde CarlSruhe rechtlich betrachten und behandeln zu müssen und zwar im Wesentlichen um deswillen, wer! die Beklagten nur ihren Austritt aus der hiesigen Gemeinde, nicht aber auch aus der kirchlich eonstituirten Judenschaft des GroßherzogthumS erklärt, ne sich folglich auch denüber die jüdische. Gemeindeangehörigkeit allgemein bestehende,. Bestimmngen zu fügen hätten, und durch die Gründung eines Privatrereins innerhalb einer Ortsgemeinde sich den allgemeinen öffentlich rechtlichen Normen für die Judenschasi des GroßherzogthumS nicht entziehen könnten. Wenn die Beklagten mit ihrer Erklärung vom 11. und 18. -Januar d. I. nur beabsichtigt hätten, allem der hiesigen Gemeinde nicht mehr anzugehvrenvhne sonst ihre kirchliche Stellung zur organisirten Judenschast des GroßherzogthumS zu ändern, 'o könnte l