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Der israelitische Lehrer · 1870-01-19 · 3 (19.1.1870) · p. Seite 19

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Journal
Der israelitische Lehrer
Volume
10 (1870)
Issue
3 (19.1.1870)
Date
1870-01-19
Page
Seite 19 (sequence 3)
Language
German
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19' — Schutz und Vertheidiguugsschriften (Apologien),- baden aber für das Individuum keine verbindliche Kraft. Das Judenthum der Gegenwart ist ein Produkt stetiger Entwicklung und Ausbildung der Grundgedanken in den beiligen Schriften. Es gibt in ihm kein Glaubensbekenntniß im christlich kirchlichen Sinne, folglich auch keine ewige Geltung eines solchen, keine Verpflichtung deS Einzelnen auf ein solches. Die Cvnfirmäti on ist eine Einführung in di- Religions-Gemeinde, da« Barmizwa eine öffentliche Anerkennung der Verpflichtung zur Haltung des Religionsgesetzes. Beide: Barmizwa und Confirmation sind nicht einmal Grundbedingung; habe nur eine innerliche selbstständige Be--^Poft/s. Lehrer aher deutung. Denn auch ohne Barmizwa und Eonsir-' pen Geist verliehen, mation ist der Jude zur Beobachtung des göttlichen Gesetzes verpflichtet und Mitglied der ReligionS-Gemcinde. a. Die Bekenntnisse enthalten den Kern der biblischen Schriften, deren Auslegung nach ihnen erfolgt. b. Umgekehrt, die Bibel enthält die Urkunden und die Bekenntnisse sind nach deren Inhalt und Verstandniß zu beurtheilen. Dieselben stimmen mit der seit drei Jahrhunderten vertieften Erkenntniß nicht mehr überein. Mit dem modernen Bewußtsein lassen sich dte Satzungen des zweiten Artikels nicht vereinigen. e. Das Judenthum kennt nicht Analoges. Die Auslegung der Schrift ist in stetem-Flusse." a. Die Kirche besitzt das Recht der Auslegung. d. Jedes Mitglied der evangtlichen Kirche, jeder Prost,tant. jeder Laie, hat das Recht der freien Untersuchung und Prüfung. Dieses Princip des Protestantismus, der freien Forschung in der Schrift uud über die Schrift, ist gesichert, Fundamentalfatz. e. Jeder Israelit hat die Verpflichtnng, in und über die Schrift zu forschen, seine Erkenntniß in Sachen der Religion zu'erweitern; die Auslegungen — Commentare — der Schrift sind sämmtlich gleichberechtigt und es gibt deren eine große Menge, die in den verschiedensten Haupt- und INrundsätzen untereinander abweicken, in Sacken der Lebre insbesondere nicht Übereineinstimmen. Jeder JSraelite ist gleichberechtigt, berufen, an der Quelle zu schöpfen. Er kann neue Auslegungen schaffen, die das gleiche Recht der Prüfung und Anerkennung beanspruchen, wie die ältesten Erklärungen, wenn sie mit der Grundbedingung, der Lehre von Gott übereinstimmen. Der nächste Satz — Kirche und Ehristenthum sind eins — hat für uns durchaus keine Bedeutung, kann al^o vollständig unerörtet bleiben. a. Die Geistlichen bilden die Kirche. d. Die lebendige Kirche ist die Gemeindekirche, in Folge deS richtig erkannten GemeindeprincipS, welches die Theologen- und Geistlichkeitskirche verwirft und an ihrer Stelle die'Gemeinde-, oder auch die staatliche und weltliche Kirckö setzt. Es gibt nicht nur ein kirchliches, sondern auch ein zeitliches Cbristenthum, welches alle löblichen Bestrebungen der Menschen umfaßt. o. Das Judenthum kennt keine Geistlichreifen. Das Priesterthum der Ahroniden war nur ein äußerliches Amt, die Verpflichtung zur Erfüllung der gottesdienstlichen Veranstaltungen für die Gemeinde, kein unfehlbares Lehramt und ohne Vorrecht in Sachen der Lehre, übrigens natnrgemän mit dem Untergange des Tempels erloschen. Die wahren Priester sind die Lehre'r de« kann jeder werden , dem Golt- Eö gab in alten Zeilen oft Lehrer — Männer aus dem Volke, weiche, ohne da sie nur ein ösientlicheS Amt hatten, ihre-Ansichten den gesetzlich anerkannten Autoritäten gegenüber geltend machten. Die Rabbiner unserer Zeit sind auch nur Lehrer der Gemeinde und jeder Besserwissende in der Gemeinde hat auch diesen gegenüber daS Recht, seine eigne, freie Meinung zur Geltung zu bringen. Ihre Aussprüche haben weder eine lösende noch eine bindende Kraft. (Torts. folgt.) Wochen bericht. Ober-Ingelheim, 14. Januar. Aus Königsberg berichtet man uns, daß die Tbätigkeit des Hauptgrenzcomitö'S sich ber.ils in einigen Beziehungen entfaltet. Das Grenzcomitö bebbsichtigt, mit allen G.meinden in direkte Verbindung zu treten, und eine strenge Auswahl unter den polnischen Brüdern zu treffen, damit immer nur die Geeignetsten in die ihrer Ggenthümlichkeit zusagende Stellungen gebracht werden. Nur die fest Angeworbenen und gehörig Legitimirten werden in Königsberg ausgenommen und von dort an ihre" reSp. Bestimmungsorte expedirt. Es hatte sich jedoch bereits inzwischen eine große Anzahl dort angesammelt, die sick in der drückendsten Lage befanden und eS ist den Bemühungen des Comite'S gelungen, zwanzig derselben — so viel eigneten sich — nach New- Aork, London rc. rc. zu expediren. Diese mögen jetzt schon an Ort und Stelle angekommen sein, und treffen dort Männer, an die sie empfohlen und die sich in der ersten Zeit ihrer annehmen. Es ist natürlich nichts damit gethan, die Leute bloß fortzuschaffen, sondern sie müssen, am Orte ihrer Bestimmung angekommen, auch eine passende Existenz finden. Der Anfang der gesegneten Thätigkeit ist gemacht, und ein geregelter Fortgang läßt sich erwarten. Bereit» eine größere Anzahl jüdischer Handwerker h at sich zur Annahme von Lehrlingen bereit er- 1

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