Der israelitische Lehrer
- Journal
- Der israelitische Lehrer
- Volume
- 9 (1869)
- Issue
- 46 (17.11.1869)
- Date
- 1869-11-17
- Page
- Seite 482 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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482 Hetzen in Bayern, Baden und Württemberg zurück, daß «in Eingehen auf diesen Entwurf Seitens der Kammer voraussichtlich unmöglich.ist. Doch sind für uns, als Israeliten, einige Grundsätze bemerkenSwerth; ^denn «S wäre möglich, daß die Regierung, wenn sie auch andererseits auf Grundlage der bekannten Regulative da» Schulwesen fortregierte, .den Israeliten gegenüber. einzelne dieser Grundsätze für die Zukunft in Ausführung zu bringen strebt. Es ist vor Allem der | Grundsatz des obligatorischen Religionsun- § terrichts^, der sich in Abs. V. §. 144 auSspriLt, ' der unsere Aufmerksamkeit erregt- und der vielleicht! eine Folge der neuerlichen Petitionen in dieser Richj tung ist. Wir werden auf diese und andre Fragen! demnächst «inaehend zurückkommen, so eingehend als; ein Gesetzesentwurf ' es verdient, der für Lehrer an! den öffentlichen Volksscbulen in Städten unter 10,000 < Einwohnern außer freier Wohnung ein anderweitiges Einkommen von mindestens — 200 bis 250 Thlr. > fixirt. Man könnte lachen, wenn es nicht zum Weinen wäre. Heute wollen wir, wie augedeutet, nur den V. Abschnitt o erstellen, der ausschließlich von den jüdischen Schulen spricht. Derselbe lautet: §. 141. Für die Kinder jüdischer Einwohner . sind auf deren Antrag nach Maßgabe des Bedürfnisses I öffentliche Volksschulen zu errichten. Solche öffentliche jüdische Schulen haben eineu besonderen.Perstand, zu welchem der Bürgermeister, oder Ortsvorsteher, oder ein Magistratsmitglied gehören muß. Tie Ernennung eines technischen Mitgsiedes in'einem solchen Schulvorstand bleibt der Re-! gierung überlaffen. Dm Vorsitz in diesem Vorstand führt der Bürgermeister, oder Ortsvorsteher, oder das Magistratsj Mitglied. Wegen der zuzuziehenden Gemeindemitglieder! und des Lehrers gelten die Bestimmungen im §. 47 Nr. 3 und 4. ~ §. 142. Im Uebrigen stehen die öffentlichen jüdischen Volksschulen gleichfalls unter der Stadt- oder Kreis-Schnlcommission, . §.143. Höhere jüdische Schulen, deren Bestand gmügend gesichert ist, können als öffentliche anerkannt werden, und werden dann ihre Verhältnisse nach Maß-! gäbe des Abschnitte» 111. dieses Gesetzes beurtheilt. §. 144. Eltern oder Vormünder jüdischer Kinder t sind auf Erfordern der Schülbebörde verpflichtet, den ' Nachweis zu liefern, daß jedes fchulpsiichtige Kind Religionsunterricht empfängt. §. 145. Rabbiner bedürfen zur Ertheilung von Religionsunterricht dem Staate gegenüber keines Nachweises ihrer Befähigung. Wer sonst jüdischen ReligionSunt-rricht in Schulen ertheilen will, muß, abgesehen von seiner Befähigung fix denselben, die Prüfung für das Elementarschulamt estandm habm. Feuilleton. Der SchaöSas-Kans oder: Der Zauberspiegel. Ein Lebensbild aus dem Jahre 1848, von ' Simon Krämer. (Fortsetzung.) Schabbes-Hans betrachtete sich übrigens selbst in allen Beziehungen zur jüdischen Gemeinde gehörig So fand zum ersten Mal die öffentliche Prüfung der Israel. Schule statt. Mitten in der Arbeit, klopfte es ganz laut an der Thür, und auf ein: Herein! trat der SchabbeS-HanS iw seinem langen Sonntagsrock mit seinem Felbel in der Hand inS Zimmer und stellte sich in die Reibe der Zubörer, nicht ohne öfters den Schülern seine» Beifall bei guten Antworten durch Kopfnicken und Zulächeln zu erkennen zu geben. Ebenso stellte er sich jedesmal, wenn anders sein Geschäft an diesem Tag es erlaubte, als Zuhörer in der Synagoge ein. wenn der zuständige Rabbiner sich zum Predigen von Zeit zu Zeit in Lobheim eingefunden hatte. Dem brachte er nicht bloS die Hochachtung entgegen, welche das christliche Volk vor seinem Seelenbirt hat; er hatte noch einen besonderen Respect vor jedem Rabbiner, weil er in ihm eine Art Zauberer und Hexenbrauer rc. erblickte, und dies war darauf begründet. Sein Großvater, mütterlicher Seit», war in dem nicht weit entfernten Dorfe Muhr in gleicher Eigenschaft wie er, placirt gewesen. Der hatte ihm nun gar oft erzählt, wie er einmal mit einer Anfrage wegen einer geschlachteten Kuh, an einem Festtag zu dem Rabbiner nach Zungenhausen geschickt worden sei. Wie er die Stiege zu demselben hinauf gegangen sei, habe er schon deutlich gehört, wie der Rabbiner drin im Zimmer laut zu seinen Scholaren gesagt habe: Da» Kühle von Muhr ist trefa*). „Da sei er gar nicht in das Zimnier, sondern straks wieder heimgegangen und habe zu dem Auftraggeber gesagt: „Ihr habt aber ein' Mann von Rabbiner! ehe ich ihm ein Wort sagen konnte, bat er schon gerufen: Das Kühle von * Faktisch Ter Robb ner hatte mit seinen Schülern dm Satz im Talmud, Trcctat über di« Todesstrafen: nrnn tc’-icti Steinigen ist ärger als Verbrennen ditkutirt, n>as schnell unnamentlich von einem unwifsenden Leser ausgesprochin, fast so tautet, wie »erstanden worden.