Der israelitische Lehrer
- Journal
- Der israelitische Lehrer
- Volume
- 9 (1869)
- Issue
- 44 (3.11.1869)
- Date
- 1869-11-03
- Page
- Seite 465 (sequence 5)
- Language
- German
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— 4 <55 8- 21. f Die Retigionssckulen unterliegen, wie die Kiemen-! torsckulen. der regelmäßigen Visitation durch die DistriktS-Schul-Jnspectionen, welche übrigens dir bierüber - gepflogenen Verhandlungen künftig gesondert von den Vorlagen über die Elementarschulen einzusenden haben. Auch die Distrikts Rabbiner sind gehalten, jährlich mindestens einmal eine solche Visitation eintreten;u \ lasten Dieselbe ist wenn tbnnlich, mit der Visitation; be« kgl. Distrikts-Schul-Inspeclors zu verbinden. Die hiebei -gemachten Wahrnehmungen lind von den Rabbinern der Krrisreqierunq anzuzeigen. 8 2->. - Dem israelitische» Religionslebrer ist es sreigestellt, an den Eonferenzen und sonstigen Fortbildungsanstalten der Schullehrer Tbeil zu nehmen. Dieselben stnd verpflichtet, sick alljährlich wenigstens einmal bei dem betreffenden Distrikts-Rabbiner zu einer von demselben bestimmten Zeit zn einer Eonferen; zu versammeln. IV. Vorbildung der israelitischen Reli gionstedrer. 8- 23. Als Lehrer können nur solche Israeliten ausgestellt werden, welche Inländer sind und die Vorbildung fürden ReligionSscbuldienst nach den untenznsammengestrllten Bestimmungen erlangt haben. Zi. 24. Jeder, welcher sich dem israelilischcn RetigionSschul diensle widmen will, muß sich sowohl die allgemeine Bildung in den Gegenständen des Elementarunterrichtes, als die spezielle Bildung in den zur israelitischen Religionslehre gehörigen Fächern erwerben und sich hie rüber, wie bisher, am Schlüsse der Vorbildung, durch das Bestehen der AnstrittSprnsung in einem kgl-. Schul lebrer-Seminar ausweisen. V. 2->. In Bezug auf die Elementargegenstäude hat derselbe zunächst den.:>jädrigen VorbereitnngSunterrichl als Schullebrling nach Maßgabe der Bestimmnngen der 2 bis 13 des cit. Regulativs vom 15. Mai vollständig dnrchzumachrn. 8- 20. Seine Ausnahme als Schullehrling ist jekock außer dem Bestehen der allgemeinen Aufnahmsprüfung auck noch durch Erstehen einer besondere Prüs»..g in den Gegenständen der Religionslebre bei dem einschlägigen DisiriktS-Rabbiner bedingt. Letztere Prüfung ist entweder mit der allgemeinen AnfnahmSprüfung zu verbinden, oder hat derselben vorauszngehen. Hiernach haben sich insbesondere auch die ausgestellten Distrikts -Prüfungskommissäre bei ihren Entscheidungen und Vorlagen über die israelitischen Schullehrlinge zu achten. , §■ 27. Während der Dauer des Vorbereitungs-Unterricktes haben die letzteren neben dem Unterricht in den ElementargegSnständen auch fortgesetzten Unterricht in den religiösen /ehrgegenständen zu genießn und sich alljährlich eifler besonderen Prüfung hierin zn unterziehen, deren Ergpbniß bei der Entscheidung der Prüfungkomntisjärs über das Vorrücken der Zchiillehrlingeentsprechend zu berücksichtigen ist. Jur Ertbeilung de« letzteren Uni errichte«, sowie zur Vornahme der Prüfungen- und zur Ueberwackung der- Lckullehrlinge, in Bezug aus religiöse Bildung, sind die Distrikts-Rabbiner befugt; andere Rabbiner nur dann, wenn sie hiezu die spezielle Autorisation der .streisregiernng erlangt haben. V 28 Der Umsang der religiösen Lebrgegeustände ist in Zisser 0 des Regierungs-Aussckreibens vom 2S. Rovember im Allgemeinen festgesetzt, lieber da« Maß der in demselben voil den aufzunehmenden Schullebrlingen zu fordernden Kenntnisse, sowie über die Vertbeilung des sich hiernach bemcssenden Unterrichtssiosies aus die 3 Fahrender Vorbereitung, mit Rücksicht auf den künftigen Beruf als Religionslehrer, bat km Einzelnen der betreffende Rabbi, e»- zn entscheiden, welcher jedoch hiebei mit dem einschlägigen Prüfungskommissär in das erforderliche Benehmen zn treten hat. . 2i«. , '.stach Erstreckung des Vorbereitungsunterrichtes find; die israelitiichert Schnllehrlinge gehalten, den durch das j Regulativ vom 15. Mai 1857 vorgeschriebenen;weii jährigen Eursus in /inem Schullehrer-Seminar znrück- ' zulegen, sofern sie nickt nach §. 75 des cit. Regulativs von der atreisregierung die Dispensation vom Besuche des Seminars erlange» und sich zu diesem Behufe über einen von ihnen genossenen, dem Seminar-Unterricht : entsprechenden weiteren Unterricht auch in den religiösen l Lehrgegenständen auszuweisen vermögen. ' l 8. :>0. j Diejenigen Iskaelitcn, welche am Unterrichte de« Schullebrer-Seminars theilnehme», haben während dieser Zeit ihre Fortbildung in den Religionslehrgegen-! ständen! unter der Leitung eeS am Sitze des Seminars befindlichen Rabbiner« zn erhalte», j 8. »1. der Seminar Aufiiahms-, sowie der Ausmltsprüfung ist Behufs der Prüfung in den Religionslehrgegenstjnden der letztgenannte Rabbiner oder ein anderer vbn der.streisregierung zu wählender Rabbiner beizuziehen. Diese Funktion bleibt bei dem Sckulleb- ' rer-Seminar zu Würzburg bis auf Weiteres dem Distrikls-lftabbiner Selig Bär Bamberger übertragen. >3. 32. Den Fsraeliten des Regierungsbezirks bleibt er f