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Der israelitische Lehrer · 1869-11-03 · 44 (3.11.1869) · p. Seite 464

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Journal
Der israelitische Lehrer
Volume
9 (1869)
Issue
44 (3.11.1869)
Date
1869-11-03
Page
Seite 464 (sequence 4)
Language
German
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“I — 484 und die Funktionen eine« Borsinger« verrichtet, oder den Unterricht in einer der Gemeinden nur sxcurrsnäo ertheilt, wob« sein Wohnsitz ein ständiger oder etwa jahresweise wechselnder sein kann. Diese Gesichtspunkte sind von den Distriktspolizeibehörden bei Instruction der Bereinigungsfragen ins Auge zu fassen. 8- 11. Urber alle Verhandlungen, welche sich auf die Feststellung der Lebrersbezüge und Organisation der Schulsprengel beziehen, sind die Erklärungen der einschlägigen Distrikts-sckul-Inspektionen und Distrikts- Rabbiner vor der Vorlage an die Kreisregierung zu erheben und hat letztere von der Dislriktspolizeibehörde jederzett mit gutachtlicher Aeusterung zu geschehen. *. 12 lieber jede» Religionsschuldienst, dessen Verhältnisie in der in den vorstehenden 88angedeutelen Weise geregelt worden sind, ist aus Grund der gepslogencu Verhandlungen eine Zusammenstellung der Einnahmen und Lasten deS Religionsschuldienstes von den betbeiligten Knltusgemeinden berzustellen und in dreifacber Ausfertigung der Distriktspolizeibehörde vorzulegen, welcbe nach vorgängiger Erhebung der Erinnerungen des Religionslehrers die primitive Revision vorzunehmen und sodann das Operat neb>l den gegen das Ergebnis; der letzteren etwa eingelegten Reklamationen an die' Kreisregierung zur Suxerrevision und Feststellung vorzulegeti hat., Zn diese Zusammenstellung ist auch -ber Anschlag des Wohnungszenusses und der Ertrag der etwa zustebenden ScbäckrerSsunklion vorzutragen unbeschadet der Richk^inrecknung dieser Einnahmen in düs Minimal-Einkommen (8- 4 und ti>. Die von der Kreisregierung seftgefteUtc Zusammenstellung bildet iür die Zukunft die ständige (Grundlage für Bemessung der Diensterträgnisse. Ifiii Eremplar derselben bleibt bei der Kreisregierung; die anderen beiden und den betreuenden Kultusgemeinden und der einschlägigen Distrikts-Lchul-Znspectiou zur geeigniten Aufbewahrung und Benüpung mitzutbeilen. 8- 13. Der oder den eu.en Schulsprengel bildenden Kultusgemeinken bleibt es überlassen, sich über den Maststab der Bertlreiiung der Beiträge zum Relig onsschuldienste selbst;n vereinbaren. Kommt eine Vereinbarung hierüber nickt'zu Stande, ir entscheidet die Kreisregierung snlro rerursu. Differenzen, welche sich ungeachtet des bereite feststehenden Mastsrabes lediglich über oie Beitragspflicht einzelner Mitglieder ergeben, unterliegen dem gewöhnlichen Znstan^nzug. sonach zunächst der Entscheidung det..einschlägigen Di iriktspolizeibeböroe. II. Besetzungde» Reticzioiisschuldiknstes. - >v 14. Die Besetzung der Religionsschuidienste erfolgt auch fernerhin durch die betreffenden KultuSgemsinden > mit Genehmigung der KreiStegrerung. Da« biebel einzuhaltende Verfahren wird jedoch, wie nachstehend anders geregelt. 8- 15. Jeder Erledigungsfall eines Religionsschuldiensteist von der Distriktspolizeibehörde sofort der betreffenden Distrikts-Schul-Znspection bekannt zu geben und durch letztere mit Angabe der Diensterlrägniffe im 1 KreisamtSbtatte ztir Bewerbung innerhalb bestimmter Frist auszuschreiben. 18. Die einkommenden Gesuche sind, nötbigenfall« durch Vermittlung der Distri tspelizeibehörde, der oder den betreffenden Kultusgemeinden mitzutbeilen, welche dann durch die Mehrbnt ibrer innerhalb und über der . Normalzeit immatrikulirten Familienhäupter Beschluss! darüber zu fassen bat, welchem Bewerber der Schul- I dienst zli verleiben sei. «s. 17. Diese Erklärung ist sodann von der DistriktS- Schul-Znjpection nebst den Gesucven an die Kreisre- > gierung einz.iseuden, welche die Bestätigung ertheilt oder j versagt, oder/wenn die Kultusgemeinde ebne genügenden j Grund die Wahl eines der aufgetretenen Bewerber ganz; unterlassen bat, die Besetzung des Dienstes ex officio betbätiat. 8. 16. I Den Kultusgemeinden sowie den Religionsledrern bleibt es unbenommen, für die Entlassung oder den : 'Rücktritt vom Schuldienste eine bestimmte KündigungSi trist fick vorzubebalten. Obne vorgängige Genehmigung der Kreisregierung darf jedoch von keiner Seite zekün- : digt werde», und gilt dieses insbesondere auch dann, wenn ein Ledrer in einen ankeren Regierungsbezirk berufen wird. Die etwa veranlagte Entlassung von Religionstebrern aus disciplinären Motiven itebi lediglich der .Kreisregierung zu. : III. Lebrplanund L e a u f s i ch ti gu n z d e r Reli - s ' gions schulen uno Ledrer. 19. - Die sraelitiichen Religionsichulen stebe» gleichmastig unter der Aufsicht der kgl. Distrikts Schul Fn- , spertione» u»v der Distrikts-Rabbiner. Z 20. Der Lehrplan derselbenl insbesondere dir Zahl und Zeit der zu ertbeilenden Stunden, wird mit gleichzril tiger Rücksicht auf tbnnlichite Sicherung des Elementar- ' Unterrichts von den kgl. Diftrikts-Schul-Znspectionen im Benebmen mit dem Distrikts-Rabbiner festgesetzt. Bei disferirenden Ansichten. ist die Entscheidung der Kreisregierung zu erholen.

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