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Der israelitische Lehrer · 1869-11-03 · 44 (3.11.1869) · p. Seite 463

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Journal
Der israelitische Lehrer
Volume
9 (1869)
Issue
44 (3.11.1869)
Date
1869-11-03
Page
Seite 463 (sequence 3)
Language
German
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463 dürfen. Schmerzlich würde es uuS sein, wenn wir uns feOten getäuscht haben, wenn unsere Anschauung nicht bon unseren Lesern getheilt würde und der Gedanke nicht in einzelnen Kreisen Wurzel fassen sollte, bier auf dieser, dort in der anderen 'Weise. Das Iudenthum war zu allen Heuen reich an Vereinen zu Bildungszwecken, das Streben nach Bildung und Erkenntniß ist eine der ersten Pflichten des luden, ist einer der Hauptzwecke des ZudenthumS. Warum sollte es uns nicht gelingen, eine grofle Hchl rcn Männern zu finden, die sich zum VHwecke der inneren Kultur zu einem grossen und herrlichen Ganzen vereinige», zu einer Bereinigung, die vorerst nur in kleineren Kreisen wirken — geistig wirksam und lhätig sein soll, um dann später die Kraft der kleinen Grsammlheiten zu einer g r o fl e n G e s a m m t b e i t zu vereinigen! Dieser Gedanke. wir zweifeln nicht an der -Zusliiiiinuiig unserer Leser, — ist des Schweifles der Edlen werlb. D a r u m: A u t! v o r Al l c m i b r L e h r er nud Lich:bringer, die Haut ans Werk. Und Euer Lohn wird sehr grofl sein. Wir erwarten bald die An- Anderer zu bereu Ans Unterfranke«, de» K>. Cctcber. (Fortsetzung.) 8- 4. Die Genehmigung der neuerlichen Feststellung der Bringe eines Religionslehrers von Seiten der Kreis Regierung wird nur dann stattfinden, wenn dem Lehrer aufler der jreien Wohnung und dem unentgeldlichen Holzbezug für Beheizung der Sckullokalitälen, sowie nach Abzug etwaiger Lasten ein fixe« Einkommen von mindestens zweihundert Gulden (!) jährlich vollkommen gesickert ist. r>- v'ui dieses Einkoiiimen dürfen alle iländige und unständige Erträgnisse des :>i e l i g i o n s I e h r e r s und des damit in der Regel veibuudenen Vorsängerd teilst es eingerechnet, hiebei müssen jedoch die nn ständigen Erträgnisse in fMii angeseiztcn Betrc,' vc> der betressenden Kulrusgeiin iure garantirl und das lenige, waS hievon in einem rder dem ander» ..,ahre ieblt, von derselben durch besonderen Huscknfl geded, werden. 8- <J.? ie Einnahmen aus der Schächterfunktiou, wenn deren Bersehung durch einen Religionslehrer von der Kreisregierung ausnahmsweise gestaltet ist, dürfen dagegen bei Berechnung des im «s. 4 erwähnten Minimal-EinkcmmenS in der Regel nicht in Anschlag gebracht werden. 8. 7. - Da, wo die KultuSgemeinden dem Lehrer bereits bisher mehr als das gedachte Minimal-Einksmmen gewährt Halen, bleibt diese höhere Leistung für die Zukunft Vorbehalten und kann ohne Genehmigung der Kreisregieru >g nicht herabgesetzt werden. z». 8. Die D firittopolizeibehördeu erhalten den Auftrag, die Kultusg^meindrn ihrer Bezirke zur alsbaldigen Erklärung zu veranlassen, ob sie für die Zukunft ~ eine eigene Reli; ionflschnlstelle beibehalten wollen und in der in 8- 4—'1 b^zeichneten Weise zu dotiren bereit find, oder >>b und mit welchen benachbarten KultuSgemeinden ie in einen gemeinsamen Schulsprengel zu treten beabsichtigen. Fällt die Erklärung ini ersterrn Sinne aus, so ist dir Fassung der nothigen Gcmeindebeschlüsse zu veranlassen und iino die betrefienden Berhandluimen der Einsicht und Genehmigung der KreiSregiermig zu unterstellen. Letzteres hat auch im zweiten Falle stattzusinden, doch har hier der Borläge die nähere Instruction des 'Bereinigungsvorhabens durch Einvernehmen der weiter bcrheiligten Kultusgemeinden urd durch Erörterung" der Modalitäten der Bereinigung vorauszugehen. Die Feststellung der letzteren bleibt ckei mangelnder Uebereintnnfk der KreiSregierung aalvo recura i Vorbehalten. I s-;<• ■ Sollti eine Kultusgemeinde auf die nach $. » ergangene Aufforderung erklären, dafl iie weder das vorbczeicknete Minima! Einkommen zu gewähren im Stande fei, noch sich mit benachbarten Kultuogemeinden in einen g-meinsamen Schulsprengel zu vereinigen vermöge, so hat sie die Gründe dieser Erklärung im Einzeliten darzulegen und zugleich den Betrag, welchen sie sür Dot ition ihres Religionsschuldienstes im Luflersten Falle leistin zu können glaubt, anzugebe». Die Diftriktspoliznbehörde hat diese Gründe zu untersuchen, die Bernwgensverhältnisje der Kullusgeuieinde und Glieder in; Benehmen mit den Hypothekenämtern mit thuiilicbske' Genauigkeit zu konstatiren, die Möglichkeit einer Brninigung mit benachbarten Kultusgemeinden erbeben und sodann die Berhandlungen an die Kreisregie?ung einzusenden. Letztere wird den von der Kullnsgeu einrr zu leistenden Betrag aalvo recurau sesljetzr», und, wenn veranlaflt, die Bereinigung mit andern K iltnsgeineinden nach 2 zu verfügen, z». IM. Eine derartige Bereinigung kann übrigens nicht blos zwisthen KultuSgemeinden desselben Amtsbezirkes, sondern auch zwischen denen verschiedener Amtsbezirke startfinde». Wenn möglich, hat dieselbe in der Art zu geschet en, dafl die Schule stets an demselben Orte gehalten und jederzeit von den Kindern der sämmtlichen vereinigte! i Kultusgemeinden besucht werden kann. Doch kann sie, wenn eS die Verhältnisse gebieten, auch in der Art bewirkt werden, dafl der Lehrer abwechselnd in den venchiedenen KultuSgemeinden Unterricht ertheilt

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