Der israelitische Lehrer
- Journal
- Der israelitische Lehrer
- Volume
- 9 (1869)
- Issue
- 18 (5.5.1869)
- Date
- 1869-05-05
- Page
- Seite 255 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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hatten die badischen ReligionSlehrer schon seit einigen Jahrzehnten eine gleichsam scste Anstellung, da die Ernennung und Entlassung derselben nur vom Oberrathe abhing und den Gemeinden nur. das VorscokagSrecht zugestanden war. In der neuesten Zeit^uchlen jedoch viele Gemeinden, besonders da, wv die Schulen wegen geringer Kinderzahl aujgehoben und die be- -trefscndcn Lcbrer i» Ruhe gesetzt wurden, ihre nunmehr erledigten Ncl-gionsstelle» wieder selbstständig aus,usch,eiben und zu besetzin, wobei man die bisherigen Hauptl.brer, Ht selbstoerständlich wieder ^alS Bewerber ausnalen, aus purer DankbarkeitFür ihre langiäbrige segensreiche Wirksamkeit zu verdrängen suckle. Beispiele dieser Art wurden mehrere angesübrt. Za. eS ist sogar ein Zoll vorgekonimcn, das; eine Gemeinde ihr.i» nunmebr xensicuirten Hauptlehrer, dein die dadurch erledigte RrligienSleh.crstclle vom Großh. Lbei'alhe übertragen wurde, die Schule verjchlosien barrc, um. wie daS in früherer Zeit geschehen, hierin?iy: schalten und walten zu können. Andere Geiueitrden hcfsten ebenfalls ihre im Amt ergrauten bisherigen Hauptlehrer von der erledigte.. Ncligiont ehlei stelle zu beseitigen, indem sie durch Auoschretben eine anderweitige Bewerbung crw'riete». Kein Lehrer Badens aber, was man denselben zui» >'obe nachsageu kann. Hut sich uin eine derartige Sielte ...meldet, wsd.rch ein anderer AuitSbruder m-drängt werden sollte. 2. Besoldung. In dieser Beziehung waren die ReligionSlrl.rer bisher den Uiitcrlehrcrn erster Klaffe der übrigen Bekenntnisse gl-ickgesteUt. Dieses Recht iellte ibn-n auck in Folge des neneu Schulgesetze' ei.,>,e> äu" ' werde», wo» ch der bisherige Miniinrlg.b..., oo» 200 auf 2lu> fl. ne-st freier Wohklung od , E-"schädignua dafür und Vergütung fürt de» Vorsaugdienst icstgesetzt wurde. De, Lberrath der I''i.i>li!cil hat, wie von eirig.r Seite dargethchil wl d-, i.<: nöthigcn E ckriltc l ier.n getlan, um, wie sricher, eine bccfnllsige L rrordmu g bei höchster Dcl örde zu erzielen, ustis ihn, ater nickt gelungen sein ij'll, indeni diese letzkerc, vou- Grundsatz ausgehend, dsrs; bei uns die Kirche von. Staate getrennt sei, sich zu einem solchen Vorgehen ..-cht mehr befugt erachte. Deinchisclae hat:' der Ob.rralh die BezirkSs.uagogen deS LaicheS .ausg.fordert, im Znteresse der Schulen di- Gemeinden ihres Bezirks zur Zahlung oben augcsübrter löherer Besrldriiig zu veranlassen. Manche derselben habest sich hierzu bereitwillig erklärt, manche hingegen verweigern hartnäckig jede Aufbesserung. : Allgemein wuride das Bedenken geäußert, daß dir öden angeführte Verordnung vom Zahle 1833 gefährdet sei. Allein im Lause der Verhandlung wurde von einem der anwesenden Lehrer ein Erlaß vvrgelescn, wonach das Großh. Ministerium diese Verordnung auch in der neuesten Zeit aufrecht erhalten wissen will, indem cS der dem bereits erwähnten Falle, wo dein Lehrer die Schule verschlossen wurde, die betreffende Gemeinde in ibre Schranken zurückwies und die vom Oberrath arisgesprochcuc Ernennung bestätigte. Rach mehrstündiger Berathung wurde bezüglich dieser beiden Gegenstände beschlosien: all 1. Eii.e Denksckrist zur Uebcrreickung an daö Ministerium auSzuarbeitcn, daß die Anstellung, Versetzung und Entlassung der ReligionSlehrer nur vom Oberrathe onSgehen solle und all 2 daß die Festsetzung der Besoldung nach Klasscneintheilung mit möglichster Berücksichtigung der Seelenzahl und Steucrkrast der iör. Gemeinden, die Vergütung für Wobnung und der Gehalt des Vorsängerdieuftes ebenfalls dem Obcrrath überlassen bleiben möchte und zwar nach den bisherigen Grundsätzen, indem der Religionslehrer als geprüfter Schulkandidet der Obcrschnlbcbördc zu jeder Zeit zur Verfügung stehe, beziehungsweise derselben untergeordnet ist, sohin den Untcrlehrcrn, glcichzustcllen sei. Zur Fertigung tiefer Denkschrift und Ueberreichnng derselben an die ‘ betreffende Behörde wurde ' ein Eomitö gewäblt, bestebcnd aus den HH. Kahn in MoSbach, Meier in Tanbcrbischofsheim^ Bodenheimer in Gcmmingen, Godelsinger in SinSheim und Scherer in Karlsruhe. <- . Als weitere Gegenstände kamen noch' zur Berathnng:; 8. Tie Bildung eines LehrcrvercinS mit einem Ausschuß an' dessen Spitze und 4. Die Errichtung eines PeniionSfondS. all 3. Tic Wichtigkeit eines solchen wurde allgemein anerkannt und sofort zur Wahl cineS AuSfchusfeS geschritten. Gewählt wurden in denselben die bereits angeführten Comitö-Mitglieder und die weiteren Hcncn Marx in Schwetzingen, Sommer in Freibnrg und Scherer in Karlsruhe als Obmann. Dieser Ausschuß wurdemit der Entwersung von Statuten betraut, die einer später» Versammlung zur Berathung vorgelegt werden sollen und ist dadurch ein Vereinigungvpnnkt geschaffen, an den sich bet allen vorkonimendcn Zwistigkeiten zwischen Lehrern und Gemeinden die StandeSgencsscn zu wenden haben. Alö VcrcinScrgan wurde der. „ZSraclitische Lehrer" cuipfohlrn. ad 4. Bezüglich dieses Punktes wurde der Anschluß an die „Achawa" mit Wärme empfohlen und nachgewirsen, das? dieser Verein in der kurzen Zeit seines Bestehens so manche Roth und manches Elend gelindert habe. Gleichzeitig aher wurde beschlossen,