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Der israelitische Lehrer · 1869-01-27 · 4 (27.1.1869) · p. Seite 29

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Journal
Der israelitische Lehrer
Volume
9 (1869)
Issue
4 (27.1.1869)
Date
1869-01-27
Page
Seite 29 (sequence 5)
Language
German
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ff . I 29 — Gemeinde.liegt vor mir. Ich theile nur Folgendes l daraus mit: 1) Der Anfang des Freitag-Abend-GotteS- I diensteS wechselt nach den Jahreszeiten. (Wir möchten für daS ganze Jahr eine feste Stunde Vorschlägen). 3) Außer bei dem „Schema" und der „Keduschah" soll Niemand laut oder nur vernehmlich mitbeten oder während des Chorgcsangs mitstngen. (Dies ist wohl nicht principiell gemeint, sondern nur eine vorübergehende Anordnung bis die Responsorien und Melodiken allgcinein eingeübt und eingewöhnt sind. Aber,! wenn daS — warum gestattet'man ein lautes Mitl beten bei Schema und Kcduscha? Ist da Unordnung?gestattet? Oder genügt da nicht leise Andacht »und tillc Theilnahme?) 3) Dom Prediztlied an und wäbvcnd der Predigt haben alle männlichen Besucher des Bctsraleö die Kopfbedeckung abzunehmen; während des pbrigen (Gebet)-Gottesdienstes halten dieselben das Haupt bedeckt. (Diese Einrichtung stndet wohl nur m der Zeit des UeberganzS, der wir angrhörcn, ihre Erklärung; Princip liegt nicht darin. Wir möchten für diese Zeit lieber Freiheit des,Handelns gestatten. Eö nehme die Kopfbedeckung ab,'dem es beliebt, sei «S beim Gebet, sei es bei der Predigt. Ja cs ist fraglich, ob eine solche Maßregel nicht überhaupt die! richtigere sei, denn die orientalische wie unsere deutsche Einrichtung, die Sitte mit und ohne- Kopsbedeckung I zu sitze», sind nationale Eigenrhümlichkeiten, keine religiöse, welche zunächst in klimatischen Verhältnissen ihren Grund haben. . Ja auch persönliche 3iücksickten kommen dabei in Betracht. Der Zwang, ohne Kopfbedeckung zu sitzen, kann ebenso lästig fallen, wie den Kopf bedeckt halten zu müssen.) 4) Der Dorbeter spricht alle Gebete, Schemone Esre ausgenommen, der Gemeinde zugewandt, ü) Er spricht sie ohne spezielle Betonung 6) Kiddusch au den Vorabenden fällt weg. (Sehr recht! K. ist für den Tisch des Hauses angeprdnet. 7) Das Aufrufen zur Thora fällt weg. (Warum ist für Neujahr und Versöhnungstag eine Ausnahme gestattet? Auch wohl nur für die Zeit deS UeberganzS?) 8» Der Dorbeter spricht den Segen vor und nach der Thora-Vorlesung. Ausnahmsweise ein - Anderer. (Dabei isb wohl an C’2vn gedacht. Wir chürden vorziehen, daß die ganze Gemeinde den Segen spreche. Dann sind Ausnahmen überflüssig. Auch lieben wir die Mittlerschaft des Dorbelers nicht als -ips n’br). R. Berlin, 9. Januar. Beim Beginn der heutigen Sitzung des preußischen Landtags brachte der CultuS- - minister einen Gesetzentwurf ein, betreffend die Abänderung der vorläufigen Anordnungen von 1833 und 1844 über das Judenwesen in der Provinz Posen. Durch diese Verordnungen ist der Umzug von Mitgliedern der dortigen Synagogengemeinden in andere Provinzen Mit Rücksicht auf die vorhandenen Gemeindeschulden beschränkt; diese Beschränkung soll jetzt aufhören, mit der Maßgabe jedoch, daß die vorhandenen Rechte von Glänbigern sicher gestellt werden sollen. Die Vorlage wird einer zu erwählenden besonderen Commission von 14 Mitgliedern überwiesen. Berlin, 12. Jan. In heutiger Sitzung des Hauses der Abgeordneten kam der Antrag des Abg. vr. Ko sch auf ltmänderung des sogenannten Judeneides in der Form: „Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden" mit der Schlußformel: „So wahr mir Gott helfe!" zur Tagesordnung. Der Referent, vr. Gneist stellt, indem er daö Veraltete und Unzeitgemäße des Judeneids betont, und sich auf daS Gutachten auch der ^rabbinischen Autoritäten beruft, den Antrag: „Dckö HapS der^ Abgeordneten wolle (in Uebereinstimmnng mit dem Bericht der Justizkommission vom 21. März 1SGI und mit dem Beschluß des Hauses vom .6. April 1861) dem vvrgelegten Gesetzentwürfe . betressend die Eide der Inden, die verfassungsmäßige Zustimmung geben." Der Justiz- - minister erklärt sich bereit, die Intentionen des Antragstellers thunlichst zu fördern. Die erstrebte Aenderung sei eine Forderung der sittlichen Anschauung der neuern Zeit. Hierbei wolle er es auch als einen Uebelstand bezeichnen, daß eS überhaupt nicht eine einheitliche Eidesform gebe. Ja, dieselben Eonfessionsvenvandten schwärten in der einen Provinz so, in einer andern wieder anders. Eine andere Frage aber ffei es, ob die in dem beantragten Gesetzentwürfe gewählte Form die richtige sei. Hätte -die k. SlaatSregierung die Initiative ergriffen, so würde der Entwurf wohl anders gelautet haben. Seit 1861 seien neue Provinzen dem Staate einverlcibt, in einzelnen derselben sei der Judeneid, so wie die Eidcsform überhaupt geordnet, in anderen nicht. Die Allgemeine Gerichtsordnung enthalte auch keine allgemeinen Vorschriften darüber. ES bleibe somit nichts übrig-, als positive Vorschriften' über die Eidesleistung zu geben. Die k. Staatsregierung wäre auch mit einem solchen Gesetzentwürfe schon 'vorgegangen, wenn nicht auch der Reichstag bereits auf die Sache bezügliche Beschlüsse gefaßt hätte. Nichtsdestoweniger werde er dem vorliegenden Gesetzentwürfe, wie gesagt, auch im preußischen Landtag alle Förderung angedeihen lassen und namentlich auch im Herrenhause^für eine kommissarische Behandlung desselben -stimmen. Abg. von s' Diest ist, aus den vom Juslizminister entwickelten Gründen, gegen den Antrag-, Abg. Ko sch stellt, mit Rücksicht auf die Erklärung des Justizministers, den Antrag, den Entwurf in die Justizkommission zu verweisen, wo. derselbe, unter Bcihülfe des Juslizmmitters, die nöthige Verbesserung dann schon' finden werde. Das Haus beschließt dieseln Anträge des Abg. Kosch entsprechend.

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