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Der israelitische Lehrer · 1868-12-23 · 52 (23.12.1868) · p. Seite 318

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Journal
Der israelitische Lehrer
Volume
8 (1868)
Issue
52 (23.12.1868)
Date
1868-12-23
Page
Seite 318 (sequence 6)
Language
German
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318 Februar 1860 bervorgehl, die einzelnen Regierungen eine solche Maßregel im Interesse der christlichen Bevölkerung für nicht wonschenSwerth zu erachten pflegten. Leit dieser Leit bat zwar eine.billigere Handhabung der gesetzlichen Bestimmungen sich geltend gemacht, allein diese Bestimmungen find an sich in io beschränkten Grenzen gezogen, daß die Erklärung einer jüdischen Sckule zu einer ösicrillichen imrner noch init großen Weilläuflgkeiien und -Sdwierigkeiten verbunden ist, wobei der gute oder' böse Wille und das Interesse der OrtSbebörden eine große Rolle spielt, und die Sachlage eine solche ist, daß von der großen Anzahl der seit langen Jahren'bestehenden und znni -edeil in mühendem Zustande befindlichen jüdischen Genieindeschulen, nur eine verhältnißmäßig geringe Zahl den öffentlichen Charakter hat. Die für öffentlich erklärten jüdischen Schulen stehen aber keineswegs den .christlichen Schulen gleich — §. 67 a. a. O. nainentlich liegt ihre Unterhaltung rn der Regel den jüdischen Eingesessenen allein ob und dürfen diese christlichen Schüler nicht aufnebmeu. Ter neue Gesetzentwurf gibt nun gar keine Gewähr dafür, daß es in diejer Hinsicht besser würde. Derselbe stellt prinzipiell die Oeffenilickkeit der jüdischen Schule nur als AnSnahiize Yar and stellt es den Behörden anheim, ob sie die Errichtung einer jüdischen öffentlichen Schule gestatten wollen oder nicht. Hier ist nun der Willkühr freier Spielraum gelassen, es können von den Behörden dieselben Boranssetzungen und alle dieselben Manipulationen gefordert. Lerden, lpie sie das Gesetz voin 23. Juli 1647 vorschreibt. Der Gesetzentwurf würde die Behörden nicht bindern, auch in Zukunft wieder die.Errichtung öffentlicher Sckulen nickt im Interesse der christlichen Bevölkerung zu finden und dieselbe nirgends zu gestatten.' Die Behörden Kälten <s ferner in der Gewalt, jede jüdische Sckule als für eine besondere Klasse von Einwoh; nern gegründet zu betrachten und auch bei einer Oeffentlichkeits-Erklärung derselben die Unterhaltungskosten geinäß Art. X. des Entwurfs du jüdischen Eingesessenen allein, ohne den nach §. 67. Al 3. des Ges v. 23. Juli lh47 vorgesehenen Zuschuß aus Communalmitteln „aufzubürden". Während demnach der Gesetzentwurf den christlichen Schulen eine bestimmte, gesetzliche Basis verleiht, überläßt er das jüdische Schulwesen dem Gutdünken, und — was immerhin eintretcn kann — Per Willkühr der Behörden. Da auch der Gesetzentwurf den streng confessionellen Charakter der christlichen Volksschule wahrt, so ist der Bestand jüdischer Elementarschulen eine, Rotbwendigkeit. Die Bestimmung des §. 7. Art. iv. des Entwurfs macht dieselben nickt entbehrlich. Einerseits ist nicht recht ersichtlich, ob sich diele Bestimmung nicht auf den im §. 5. u 6. vorgesehenen Fall beschränkt, wonach sie sich blos auf evangelische oder katholische Krnder beziehen würde. Andersens wird eS schwer halten, in denjüdlfcken Gemeinden geeignete Personen zur Ertheilung des Religionsunterrichts zu erlangen. wenn sie nicht zugleich überhaupt Lehrer, d h. Elementarschullehrer sein sollen, und dürsten in einem solchen Falle die Kosten des Religionsunterrichts sich ebenso hoch belaufen, alS wenn ein besonderer Lehrer den ganzen Elementarunterricht der jüdischen Kinder zu übernehmen hätte. Endlich ist es aber überhaupt vom Uebel, wenn in einer Schule von ausgeprägtem confessionellen Charakter, welcher in allen UnterrrchtSgegeNständen hervortritt, Kinder» einer andern Confefsion in allen diesen Unterricht-gegenständen außer der Religion theilzunrhmen gywungen sind. Hier würde durch den notdwendigen Gegensatz des Religionsunterrichts mch dem übrigen Elementarunterrichte ein unheilvoller Eonflikt im kindlichen Gemüthe hervorgerufen werden. Aus diesem Berhältnisse sind die zahlreichen jüdischen «-emeindeschulen — allein in den Provinzen Westfalen und Rheinland bestehen inehrerc hundert — hervorgegangen, und werden auch in der Zukunft sorrbesreben müssen, so lange überhaupt die Volksschule eine confessionelle bleiben wird- Tie Volksschule darf aber kein Privatinstitnt sein, sie kann des öffentlichen Charakters nicht entbehren. So ist es auck für das jüdische Schulwesen ein großer Uebrlstand, daß die Mehrzahl der jüdischen Gemeindeschulen nur Privatanstalten sind. Da die lüdiscken Synagogengemeinden häufig auö den jüdischen Eingeiessenen inehrerer benachbarten politischen Gemeinden bestehen, so konnnt es auch mehrfach vor, daß zn den jüdischen Gemeindeschulen die Kinder ans verschiedenen politischen Gemeinden gehören. Dies braucht aber kein Hinderniß für den öffentlichen Ebarakter einer solchen Sckule zu sein, indem nach Anleitung des Art. Uiv. §.7. u. viii. des Gesetzentwurfs der für die jüdische Schule gebildete Schulbezirk sämmiliche jüdische Eingesessenen des Synagogenbezirks umfassen kann. Es dürste räthlick sein, die vorgedackten Bestimmungen in diesem Sinne zu amendiren. Vor allem gehr aber unsere ehrerbietige Bitte dabin: Hobes Haus wolle, im Falle es den confessionellen Charakter der Volksschule beibebalte, dem Art. iv. §. 4. des GesetzcntwunS die Fassung geben, daß in der Regel für die evangelischen Rinder evangelische, für die katholischen Rinder katholische und für die jüdischen Rinder jüdische öffentliche Volksschulen einzürickten und zu unterhalten seien, und wolle sodann auch die übrigen Bestimmungen des Entwurfs nach Maßgabe des in diesem Paragraphen ausgesprochenen Grundsatzes ainendiren. I Aus Mittelfranken Die Vorstandschäft der iör. Lehrerbildungsanstalt in Würzburg d. i. Herr Diftriktsrabbiner Seeligmann Bär Bamberger hat im Sept. dieses Jahres wieder einen Aufruf erlassen, obgedachte Anstalt mit Beiträgen zu unterstützen. Sie werden ihm auch wieder zukommen; ob in dem bisherigen Maaß und vvn allen bisherigen Seiten wird bezweifelt werden müssen, denn sonst wäre ein neuer Aufruf unnöthig gewesen. Einer, der bisher auch gegeben, erlaubt sich den Wunsch auszusprechen, Herr Distriktsrabbiner Bamberger möge sich herbei lassen, neben den dürftigen Angaben über die Zahl der Schüler auch so etwas wie einen Rechenschaftsbericht zu geben, damit man auch erfahre, wie die Gelder verwendet werden. Man ist nicht mißtrauisch gegen die Person drs Hrn. Bamberger; man wendet gern daS Bibelwort D'zny dh ruieso o auf ihn an. Allein derselbe kann doch nicht Alles selbst thun und muß also anderen Händen Vieles anvertrauen, denen man vielleicht nicht dasselbe" unbegrenzte Vertrauen schenkt. Er selbst ist ja nur ein Mensch, der irren kann, und in Geldsachen hört ja bekanntlich alle Gemächlichkeit auf. Nebenbei erscheint eS auch angemessen, wenn Herr Rabbiner Bamberger sich noch einige würdige Minner, welche den Jetroischen Bedingungen ent-

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