Der israelitische Lehrer
- Journal
- Der israelitische Lehrer
- Volume
- 8 (1868)
- Issue
- 52 (23.12.1868)
- Date
- 1868-12-23
- Page
- Seite 317 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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5 — 317 — Wochenbericht. Aljey, 15. December. In „Hantagid" Nr. 48 bespricht Dr. Lewysohn (Stockholm) die politische und religiöse Unifikations-Methode Rußlands in Polen, wodurch auch jüdische Kinder gezwungen werden, an den christlichen Schulgebeten sich zu betheiligen. Er erinnert dieser Methode gegenüber an das lonale Verfahren des Gnmnastal-Direktors in Worms, seinem frühern Wohnorte, welcher die öffentlichen Schulgebete der Approbation der christlichen wie der jüdischen Geistlichkeit unterwarf. Ein gleiches Verfahren ist auch an der hiesigen Realschule üblich, und wir wissen, daß dasselbe nicht blos toual, sondern auch legal ist. Sowohl die frühere, wie die jetzige Direktion hat es innegehalten. An. den neuesten hier eingesübrren Schulgebeien ist sogar der vorherrschend alt-testamentarische Tvpus hervorzuheben. Wir Erkennen darin einen neuen Beweis dafür, daß das Ifidenthum von Anfang au seinen universalen Charakter nichi verleugnet und dazu geeignet worden istdie Religion der Welt zu werden. — Die jüngsten Nummern des „Hamagid" besprechen die bekannte Talmud - Stelle, welche der geschichtlichen Veranlassung des Chanukol - Festes keine Erwähnung thut und die ganze Bedeutung desselben in der Sage des bekannten Lichtwunders sucht. Wir erklären uns dies dadurch ] baß in den Augen des Volkes das Fest vorzüglich als ein Lichterfest galt. In allen Raturreligionen des alten Heidenthums galt die Abnahme des Lichts (Tages» nach) der Sonnenwende des Sommers als ein Unglück) während die Zunahme deö Lichts nach' der Sonnenwende des Winters freudig begrüßt und festlich begangen wurde. Die Martini- oder Elms-Feuer haben sin dieser Anschauung ibre Entstehung und Bedeutung. Das jüdische Religionsleben ist den Einflüssen des umgebenden. Heiden- und Christentbums nie ganz fremd geblieben. Und so freute sich das jüdische Volk, im Anklang an die Sitte oer anderen Völker, auch seinerseits ein Lichterfest zu feiern. Wir haben schon, an einer andern Stelle auseinander gesetzt, welche Verwandtschaft die christlichen Weihnachten mit dem jüdischen Cha» nuka-Feste haben. So begreifen wir auch, warum man im Christenthum besonders des Lichterbaumes an den Weihnachten nicht entbehren konnte und wollte. Es war dies eine Nachahmung jüdischer Sitte und eine Anlehnung an heidnisch - religiöse Anschauungen. Aus Westfalen, im Dezember. Herr Rechtsanwalt Metz aus Petershagen hat für die dortige Synagogen-Gemeinde folgende, Petition angefertigt; dieselbe wurde vom Vorstände' unterzeichnet und an das Abgeordnetenhaus abgesendet. Es) möge dieser Schritt auch anderen Gemeinden empfohlen sein. Hobes Hans vet Abgeordneten! Der von der Königlichen Slaatsregierung vorgetegte Entwurf eines Gesetzes über die Einrichtung und Unterbällnng der öffentlichen Bolksschulen benimmt im L. l des Art. IV.: „Es sind in der Regel nur christliche und zwar für die evangelischen Minder evangelische .nid für diekatbolischen Kinder katholische öffentliche Bolksschulen einzurichten und zu unlerbalten. Wo eine ausreichende Zabl von jüdischen Kindern vorbanden m. können auch jüdische scknlen ■ mit den Reckten öffentlicher Bolksschulen errichtet werden." Diese Bestimmung enrbält eine ganz ungereckrsertigte - Zurücksetzung und Berletzung der Staatsangehörigen jüdischen Bekenntnisses- . .. - Ungerechtfertigt m diese Bestimmung, weil ein binreichender Grujid für dieselbe nicht vorUegl. Der Artikel l l der Bersassnngöurkunde bat 'mit der schule nichts zu schaffen, zuinal näck Art. -°U. Al.' I. derselbe» der Religionsunterricht in der Bvlkssckule von den betreffenden Religionsgesellickaffen geleitet werden soll. Ebensowenig kann man sich zur Berkbeidignng dieser Bestmiinun.r ans tbaffächlicke Berhäitniffe "berufen, indem in sebr vielen Gemeinden die Inden zwar eine Minorität, aber dock eine sebr ansebnlicke und oft. eine zablreickere bilden, als die vorbandene Minorität katholischen oder evangelischen Bekenntnisses. j Zudem will das Gffetz das Priuziv. daß die Majorität entscheide, überbanxt nickt anwendenz indein nach >z. I n. f> überall da, wo es eben angebr, für eine vorbandene evangelische oder kaibolische Minorität besondere öffentliche Bolksschulen errichtet werden sollen. Die Bestimmung in aber für die ssluden verletzend, weil sie eine Zurücksetzung des Jüdentbums als >olckes gesetzlich sanctionirt, weil sie auf dem Priuziv rnln, daß daffelbe nur eine geduldete Religion sei und diesen Grundsatz in einer,- Schärfe bervortreten läßt, wie iii keinem seil den letzten 29 Iabren erlassenen Gesetze. ' Wenn überbauet die Bolksi'chule einen evn'eiffonellen Ebarakter baben soll, so baden die Preußischen Ziiden dasselbe Reckt für sich zu beanspruchen, wir ibre christlichen Mitbürger. Wo das Material für eine be'onvere jüdische Volksschule vorhanden nt. muß eine solche öffentliche Schule ■ errichtet werden, es darf dies'nicht in das Belieben , der Behörden gestellt sein, eben so wenig wie bei den christlichen Scknlen. ,. Das jüdische Schulwesen hat bisher vom Staate wenig Unterstützung oder Aufmunterung erbalten. Da die Bolkssckule überall einen streng eonfessionellen Ebarakter führte, dieser Cbarakler nicht allein im ReligionS»' unterricht, sondern auch in den sogenamnen Realien bervorlrelen sollte, so waren die Judo» in unserem Staate genötbigt, besondere Eleineniarichnlen zu gründen. Diese schulen mit großen und bänsig überaus drückenden Spiern seitens der jüdischen Gemeinden gegründet und nmerbalren, sind in der Regel nur Privatschulen. Sesfentliche jüdische Schulen bestanden vor l-SiV nur in der Provinz Posen, Für die übrigen Provinzender, Monarchie eröffnele erst das (besetz vom 2". Juli 1617 die Möglichkeit öffentlicher jüdischer Scknlen. Allein auck dies^ Möglichkeit war nack ti l is des «Gesetzes so verclausulirr und eingeschränkt, saß auch dieses Gesetz einen.erbeblichen Nutzennamentlich für die kleinern und Mittlern jüdischen Geineinden, nicht bar stiften können. Bis ^uln Jahre 16t» .war die OeffentlichkeitSerklärung jüdischer schulen nur in überaus wenigen Fällen zu erinög- . licken, indein, wie aus einem Ministerialrescrivr,yvm 29