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Der israelitische Lehrer · 1868-12-02 · 49 (2.12.1868) · p. Seite 291

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Journal
Der israelitische Lehrer
Volume
8 (1868)
Issue
49 (2.12.1868)
Date
1868-12-02
Page
Seite 291 (sequence 3)
Language
German
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291 werden? Ich rede selbstverständlich nur von der definitiven Beerdigung, denn dost derartige provisorische Beerdigungen, wenn die Noth der augenblicklichen Lage keinenandern Ausweg gestattete, auch schon früher vorkamen, läßt sick denken und findet ausdrückliche Erwähnung. Unter die Fälle, welche eine Ausgrabung und Umbeitung der Leiche 'gestatten, wird nämlich auch die Versetzung einer Leiche von einem nichtjüdischen aus einen jüdischen Friedhof gezählt. *) Jndeß läßt sich daraus noch nicht ein allgemeines Verbot herleiten. Denn erstlich war den Juden bisber die Benutzung nichtjüdischer Friedhöfe christlicherseits nicht gestaltet, und zweitens mußte den Juden die Weihe derselben nach kirchlichem Ritu» hinderlich sein. Daß die Nachbarschaft der christlichen Gräber kein religions - geseylicheS Verbot bedingt, habe ick schon früher erklärt. ES läßt sich eben auS der obigen Besprechung deS Falls von der Versetzung der Leichen nur schließen, daß eine solche gestattet, nicht aber unter allen Umständen geboten, — demnach auch nicht die Benutzung christlicher Friedhöfe ursprünglich rerbotrn sei. Ja selbst von der Bestattung jüdischer und christlicher Leichen in Einem Grabe finden sich Beispiele bei den im Kriege Gefallenen oder sonst wie gleichzeitig Umgekommenen. Freilich könnte dieser Fall als Ausnahme gelten, obgleich es Erwähnung verdient, daß niemals seitens der Juden dagegen Protest erheben worden ist, und unter Umständen auch wohl eine Abweichung von dieser Regel möglich gewesen wäre. AuS der Deutung der Stelle an Gitt. 61, a (vgl. dagegen Nascht) geht übrigens hervor, daß man eine solche gemeinsame Bestattung principiell sür zulässig hielt. Hiernach erklärt es sich denn auch nicht als eine abgerungene Eoncejsion, wenn die im März 1848 gefallenen Berliner Freiheitskämpfer, unter denen sich auch mehrere Juden befanden, in einem gemeinsamen Grabe auf dem christlichen Friedhofe bestattet wurden, und selbst die orthodoxen Rabbiner der Gemeinde dabei in herkömmlich ritueller Weise fnngirt haben. Gesonderte Gräber auf christlichem Friedhofe haben auch zwei jüdische Soldaten deS hannoverschen Heeres erhalten, welche ihren in der Schlackt bei Langensalza 1866 empfangenen Wunden nachträglich erlegen'sind. Nach dem Ausspruche des zeitigen Rabbiners in Hannover wurden die Tobten nickt umgebettet, sondern ruhen fort in ihren ursprünglichen, mit hebräischer und deutscher Denkschrift versehenen Gräbern. Eine Rechtfertigung für die Zulässigkeit gemeinsamer Begräbnißplätze für Juden und Nichtjuden, selbst Heiden, liegt in dem bereits angeführten talmudischen AuSspruche Gitt. 61, a:j D'oy td jnaip Dito »an ’JED 'i3i ton?’ ’no cy „Man begräbt die Todten der Heiden bei den Tobten Israels rc. deS Friedens wegen." Wir gehen hier auf diesen Ausspruch näher ein, um dessen wahren Sinn klar zu legen Der Ausspruch stammt aus dem palästinensischen (jerusalemisckeu) Talmud, wo sich der Zusatz to*>r3 td oy nicht findet. In Palästina nämlich, wofür dieser Talmud geschrieben ist, gab es keine nicht-jüdische, ausschließlich heidnische Begräbnißplätze. Dort konnte eS sich darum auch nizr ausnahmsweise um die Bestattung nicht-jüdischer Leichen handeln, von welchen eS selbstredend ist, daß diese auf jüdischem Begräbnißplätze (to'z*’ tc cy) zu geschehen habe und erklärt wird, daß sie als eirpe religiöse Pflicht der Liebe und Humanität gesetzlich geboten sei ch'aso Dito "an). Denn gestehen wir es hier nur sofort, i Der Zusatz E*‘n ’:ee hat durchaus keine restringirende Bedeutung, der Art, daß, wo der Friede für Israel seitens der mächtigeren Völker nickt bedroht sei. von der Bestattung der heidnischen Leichen Abstand genommen werden dürste, n"i 'Sto ist nur die Bezeichnung der allgemeinen Liebespflicht gegen nichljüdifche Arme, Kranke, Tobte, welche schon nach biblischem Gebote unS ebenso obliegt, wie gegen die jüdischen. Der Talmud führt dieses Gebot der Tcdtenbestattung darum auck neben den anderen Liebespflichten auf. AuS Maim. Hilch. Melack? 10, 12 nt dieser Zusammenhang noch deutlicher. In Babylon dagegen, wo die Juden unter Heiden wohnten, gab eS neben den jüdischen auch nichtjüdiscke Begräbnißplätze. Hier bedurfte der Ausspruch des erklärenden Zusatzes: cy tr t.d „Man bestatte nickrjüdische Leichen auch auf jüdischem Begräbnißplätze. Die (Erklärung Raschi'S, daß sich der Ausspruch nur auf die zufällig mit jüdischen Leichen zusammen gefundenen Leichen im Kriege oder sonst wie Erschlagener beziehe, welche man gleichzeitig, aber nicht gemeinsam in einem Grabe bestatten dürfe, ebenso wie die sich an diese Erklärung reihenden und darauf gegründeten Entscheidungen späterer GesetzeSlehrer, welche die gesonderte Bestattung nichtjüdischer Leichen, auch ohne die "gleichzeitige Bestattung jüdischer Leichen, zugebeu, aber von der Bestattung, am jüdischem Begräbnißplätze ausschließen *) , beruht auf Mißverständlich und nicht -historisch - kritischer Erklärung des talmudischen Ausspruchs. - (Fortsetzung folgt.) *) lut 3. IC. 567. Vgl. «eth 3»!. t . *) I. D. 363. Vgl. Ehach. Zwi Rga. 50. I

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