Der israelitische Lehrer
- Journal
- Der israelitische Lehrer
- Volume
- 8 (1868)
- Issue
- 49 (2.12.1868)
- Date
- 1868-12-02
- Page
- Seite 290 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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290 mehr unsere Ausgabe werden, Denselben für die vorhandenen Gräber nachträglich zu erwerben. Selbstredend habe ich dabei die Gesammtheit der Gräber im Auge. Denn daS Vorrecht Nnzelner, gegen Geldentschädigung das Recht zur Anlegung von Familienbegribnisien zu erwerben oder vorhandene Gräber eigenthümlick an sich zu bringen, — abgesehen davon, daß die>?dabei zugestchxrte Unantastbarkeit der Gräber keine unbedingte und dauernde-ist, sondern nur so lange | währt, als die Stadt den Friedhof überhaupt in Bel nützung läßt und nicht anderweitig darüber verfügt, j und selbst dann nur bis^ znm Aussterben des letzten! männlichen DeScendenten/— verletzt das schöne Princip allgemeiner Gleichheit undGleichberechtigung im Judenthum und schafft auch auf dem Friedhofe einen Unterschied zwischen Reich und Arm, wo er nicht bestehen soll (I. D. 352). ' Kn anderer Grund, aus welchem die Ausgrabung der Leichen vermieden wird, ist derselbe, aus welchem! die Bedeckung der- Leichen vor der Beerdigung üblich > ist. Man will mämlich den Anblick eines durch den Tod entstellten oder in Verwesung übergegangcnen oder; gar bis auf die Gebeine verfaulten MensckenkörperS! verhüten, um durch eine st» auffällige Gewährung der j irdischen Beschaffenheit unseres Leibes, wie wir ffe mit :- Thirren und übrigen Wesen der Schöpfung theilen, die materialistischen Anschauungen nickt zu fördern und - den Glauben an den göttlichen, spiritualistiscken Theil de« Menschen nicht zu schädigen. Darauf beruht auch zum Theil die biblische- Anschauung von der Verunreinigi'-z der Leiche durch Berührung, ferner daS Gebot. einen erhängten Verbrecher nicht am Holze bangen zu lasten, „denn eine Schmähung Gottes (des Gött- I lichen im Mensihen) liegt darin/ und endlich a,»ch j die ehemalige Sitte^ die Todten schleunigst am Sterbe- \ tage zu bestatten, weil das heißere Klima des Orients! die Verwesung befördert.. In der ganzen Schöpfung I bewährt sich der Grundsatz: je vollkommener ein Ding j km Leben, desto gräßlicher sieht es sich in seiner Verj wesung an. Verfaultes Holz sicht stch weniger un- | angenehm an , als eine verwelkte Blume,, aber ein verfaultes Thier schon mehr, als diese, und-mehr'I noch als ein verfaultes -Thier ein verwester Mensch. Es scheint auch, daß die Idee von der Auferstehung deS Leibes, welche bei den heidnischen Völkern alls.dem Mangel des Glaubens an eine fpiri-! tualistisch.getrennte Seele entsprungen-ist, bei Israel Aufnahme gefunden hat, um durch den Gedanken an die Verwesung und den Untergang des. menschlichen Leibes die materialistische Anschauung nicht zu unterstützen. Abgesehen' von dem oben berührten HumanitätSprincipe erklärt, sich auch aus diesem Zusammenhänge mit der Idee von der Auferstehung de« Leibes die Sckonung, womit die Zerstückelung und Verschleuderung der Gliedmaßen und anderer Theile des menschlichen Leichnams verhütet wird. Obgleich materialistische Anschauungen jetzt verbreiteter sind, denn je, wird eS aber dennoch kaum möglich sein, denselben durch eine solche Förderung des Glaubens an die Auferstehung des Leibes entgegenzuwirken. Umgekehrt könnte die gegentheilige Ansicht eher Raum gewinnen, daß solche dadurch unterstützt werden. Ich rede nur davon, um darzuthun, daß der Grundsatz, Menschen- Leichen nicht aufzugraben, selbst nach dieser Seite hin fern von aller Mystik und allem Aberglauben ist, wenn auch nicht geleugnet werden kann, daß die spätere Kabbala Mystisches und Abergläubisches binzugefügt hat. Daß ursprünglich nur das reine Hnmanitärsprincip dabei in Geltung war, gehl auch aus der Entscheidung hervor, welche Rabbi Hai' Gacn (vor mehr denn 800 Jahren) aus die Frage über die Ausgrabung der Leichen uud Wiederbenuyung ihrer Gräber gegeben hat*). Er antwortete, daß eine solche principiell nicht,gestattcl und zu Unterlasten sei. und nur im Rotbfalle. wenn sic gar nicki vermieden werden könne und andere Ausweg« unmöglich seien, ausnahmsweise gestattet werden dürfe. Es gibt nur einzelne Fälle, wo die Ausgrabung der Leichen prmcipiell gestattet ist, wie z. B. bei provisorischer Beerdigung zur Umbettung der Leiche, um uc nachträglich auf einen durch letztwillige Äeußerung bestimmten Play zu bringen. In der Frage an Har Gaou bandelte eS sich einfach um Mangel an Raum, auf den man den Begräbnißplatz hätte auSdchnen und erwertern können, wie auch die Unmöglichkeit, ihn überhauvl oder noch mehr durch Aufschüttung zu erhöhen. Daß die Ausgrabung indeß im Allgemeinen und principiell unterbleiben oder doch erschwert wetchen soll, gebt auch ails der religions-geseylichen Bestimmung hervor, bei der nvthwendig gewordenen Ausgrabung und Umbettung der Leiche die ceremonielle Trauer wie beim ersten Begräbnisse zu wiederholen (I. D. 4u3). Die Wiederbenuyung des Grades für eine zweite und dritte Leiche kann vom religionsgejeylichen Standpunkte auch darum nicht gestauel jein, weil die Verwendung alles dessen, was sür einen Todien bereits benutzt worden ist, '— bewährte GeseyeSlehrer beziehen diesen Grundsatz mit Recht auch auf nicht-jüdische Leichen, — wie Sarg, Kleidung, Grab u. s. w. sür einen andern Zweck, sei es "eines Todten. oder Lebende», religionSgesehlich verboten ist (Z. D. 349). Eine andere, scheinbar erste und näher liegende Frage ist: Darf, abgesehen von der später erst eintretenden Gefahr der Ausgrabung, eine jüdische Leiche grundsätzlich, ohne von vornherein ein ReligionSgejetz zu übertreten, auf einem nichtjüdischen Friedhof beerdigt *) Vgl. Tur I D. 363.