Der israelitische Lehrer
- Journal
- Der israelitische Lehrer
- Volume
- 8 (1868)
- Issue
- 49 (2.12.1868)
- Date
- 1868-12-02
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
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er AsmelMeKe l ehr er Zeitschrift für die gesammten Interessen des JudenthUms- und insbesondere des israelitischen Lehrer st andes. - Organ für den Verein „Achawa. " JKl 49. Den W Dezember 1868. 8. Jahrgang. Wöchentlich I Rümmer VieNeljährlicher AbonnementöxreiS 40 kr. — 111/^ Sgr. Anzeigen zu 1 Lgr. die Petirzeile. Bestellungen . nehmen alle Postämter und Buchhandlungm an. Die KriedbofSfrage in Alzey, oder die . Aufhebung gesondert, r Begräbnißplatze für Israeliten. Eine reljzions gesetzliche Erörterung. Von De. Nothschikd. (Fortsetzung.) Jndeß ist dieses Priucip, wonach die Kräder als unantastbares Eigenthum der in ihnen ruhenden Tobten angesehen werden, nach einer andern Seite hm noch in Betracht zu ziehen, wodurch die Benutzung christlicher Friedhöfe den Juden vorläufig unmöglich gemacht wird. Wie jeder Mensch mit seiner Geburt das Recht auf den freien Genuß der Luft gewinnt, so mit seinem Tode aus den eigentbümlichen Besitz eineö Stückes Erde zur Bettung seines Leichnams. Die Beisetzung der Leichen in Leichenhäuser' oder sonstige oberirdische Gewölbe gilt daher nur als provisorische Bestattung, die Bettung in die Erde erst und nur als definitive. Keinem Tobten darf ein solches Grab verweigert, keinem daS erworbene entrissen und den darin ruhenden Geebinen darf die Ruhe nicht gestört werden. DaS Aufgraben der Gebeine, um daS leer gewordene Grab für Andere zu benutzen, - die Beräußerurg^der Friedhöfe, mm den Raum anderweitig zu verwenden, ist darum in Israel relizionS-gesetzlich verboten (I. D. 363 u. 36"). Unter den Christen herrscht eine solche Anschauung und Sitte nicht. DaS Judenthum ver-, tritt also damit ein Princip der Humanität und darf davon nicht lassen. Ohne daS Christenthum als solches dafür verantwortlich machen zu wollen, ist die Art und Weise, wie mit der Aufwühlung ker Todtengebeine, wenn aüch nicht immer auf nochM Benutzung stehenden öffentlichen*) Friedhöfen, doch mit sol- *) Vor dem Aonigtberger Tribunal schwebte jüngst ein Prozeß, m welchem ein Todtengräber in B. angeklagt und verurteilt wurde, di» Leichen, selbst noch gut erhaltene, auigegrachen, welche außer Gebrauch gesetzt und in die Hände von Privaten gelangt sind, hei Verwendung derselben zu Baugrund und Legung von Fundamenten oder sonstigen Veranlassungen oft verfahren >ird, wahrhaft skandalös zu nennen. Ss lange daher das in Rede stehende jüdische Princip nicht allgemein, oder dock wenigstens für jüdische Gräber acceptirt wird,. ' müßten wir unser Bedauern darüber aussprechen, aus höheren religiösen Gründen, ans > Grundsätzen der Humanität,' des allgemeinen Menschenrechts und allgemeiner Menschenliebe, auf daS Angebot verzichten und es dankbar ablehnen zu müssen. — DaS Christenlbum kann trotz eventueller Ablehnung bei solchen Gründen sich nicht rühmen, 'durch den gegebenen Beweis von Toleranz vor dem Judcntbume zu glänzen.. Die Unantastbarkeit der Gräber ist. wie wir erkennen, also nickt blos ill Rücknckt auf die Hinterbliebenen unter den Juden aufrecht erhalten worden, — denn durch daS Aufschütten der Gräber wird diesen die Grabstätte doch nicht sicktbar erhalten. — sondern in Rücksicht auf die Tobten selbst. Darum genügt auch nickt daS hierortsübliche Recht, das Grab bis zum Aussterben des letzten männlickcn DeScendenten — als wenn den etwa nock lebenden weiblichen nickt auch an der Erhaltung der Gräber ihrer Venvaudrrn gelegen wäre — für Geld eigentbümlich erwerben zu können. Freilich besitzen wir auf dem jetzt confessionell getrennten Friedbofe der Juden auch nicht ven er forderlichen Schutz der Gräber, weil das betreffende Grundstück, wie das des ckristlicken Friedhofs, städtisches Eigenrhum ist. Aber anstatt für die Zukunft auf einen solchen Schutz zu verzichten, muß eS vielben, zergliedert und unter der Erde verscharrt zu Hadem um die Bretter der Särge zu Brenn- und Bauholz für seinen Privatgebrauch zu verwenden. Dieser Usud hat auch unter den früheren Todtmgräbern bestanden, und der Angeklagte Lab vor, deßhalb in gutem Glauben gehandelt und in der Aneignung der Eargbretter fein Recht erkannt zu haben. Im Zudenthum wäre selbst ein solcher irrtümlicher BandaliSmu« nicht möglich!