Der israelitische Lehrer
- Journal
- Der israelitische Lehrer
- Volume
- 8 (1868)
- Issue
- 48 (25.11.1868)
- Date
- 1868-11-25
- Page
- Seite 283 (sequence 3)
- Language
- German
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jüdischen Gräber sehr häufig waren: so fühlt sich unser Herz freudig erregt und zu Dank gegen Gott verpflichtet, daß unS nun ohne konfessionelle Bedenken ein solches Zeichen inniger Zusammengehörigkeit und einträchtigen Friedens gegeben wird. Es liegt hierin ein Schritt zu jener brüderlichen Einigung der ganzen Menschheit, welche zu erstreben von Gott und Religion uns aufgegeben ist, ein Ausfluß jener Gesinnung von Humanität, Liebe und Gerechtigkeit, wie sie in den Grundsätzen unserer heiligen Lehre begründet liegt. Darum ist eS unsere Pflicht, genau zu prüfen, ob durchaus triftige Gründe uns zur Zeit noch abmahnen, von der dargebotenen Erlaubniß Gebrauch zu machen, so sehr wir unS auch freuen, daß >ie uns gegeben worden ist. Wenn Sie daher auch vielleicht der Ansicht und, daß die Stellung der Religionen gegen einander, die herrschenden religiösen Anschauungen, oder die Art - der religiösen Gebräuche eine foldjc unterschiedslose Mischung der Gräber zur Zeit noch nicht rathsam erscheinen lassen: so dürfte doch wohl nicht unrerlasfeu werden, das Princip religiöser Erleuchtung öffentlich änzeerkennen, welches zu so weiter Ausdehnung reli giöfer Duldung und allgemeiner Menschenliebe befähigt. Wenn auch von Einigen angenommen werden sollte, daß Nach nienschlicher Berechnung das Ziel der religiösen Einigung direkt erstrebt werden und auch zunächst für die' Lebenden mit Aufhebung aller politischen und socialen Unterschiede, gleichberechtigter Anerkennung iver verschiedenen Religionsbekenner in Wirksamkeit treten, nicht aber mit unterschiedsloser Beerdigunz der Tobten beginnen müsse: so übersieht man, daß die Wege der Vorsehung mannichfach und, auf dene, die Menschheit geleitet wird; daß unS die Zukunft zwar immer verschlossen bleibt, aber nicht ohne Grund zu hoffen ist: eine solche friedliche Einigung für di- Tobten werde bald auch zu eitler solchen für die Lebenden führen und die Aufrechlhaltung der noch bestehenden Unterschiede zwischen den verschiedenen Religiousbekennern aus die Dauer unmöglich machen. Rach diesen einleitenden Vorbemerkungen gebe ich zur Behandlung der Sache selbst über. Gegen die Benutzung des Leichenwagens, Leichenhauses u»d Friedhoftempels wird nichts zu erinnern sein, we»n dieselben nicht durch kirchliche Weihe, Kreuze, Heiligenbilder oder andere kirchliche Embleme einen ausschließlich christlich-religiösen Charakter haben und beibebrlten (Ävod. Sar. 12, a. Tur. u. Kar. J. I*. 150)*). *) Die Benutzung de« emblernlosen Friedhostrmpel» m >u»- nahmefällen, wenn durch Jt&lic, Regen, Sturm und Gewitter der Aufenthalt im Freien erschwert, unmöglich gemocht oder gar xrfundherts- und lebensgefährlich ist, erscheint gestattet, obgleich das (Leichen-) Haus, in welchem der Friedhostempel sich befindet, Nicht so einfach stellt sich die Frage über die Benutzung des Friedhof«. Daß eine kirchliche Weihe des BodenS nach christlichem RittlS, oder die Aufstellung eines gemeinsamen Kreuzes und ähnlicher Embleme auch diesen für uns »inbenutzbar machen, ist selbstredend. Denn unzweifelhaft soll dadurch der Begräbnißplatz als ein fpecifisch - christlicher bezeichnet und die Schaarung um das christliche GlaubenSsymbcl, wie die Zusammengehörigkeit für die christlichen Glaubenslehren ausgesprochen und bezweckt werden. Einer solchen Tendenz kann sich daS Fudentbum nicht anschließen, ohne sich selbst auszugeben, und ihr gegenüber wird es zur Pflicht , an der räumlichen Absonderung festzubalten, - um die Zusammengehörigkeit Israels für die Aufrechshallung jüdisch-religiöser Grundsätze auch bei dieser' Gelegenbeil zu documentiren. Sonst hätte die Fortsetzung des geistige» Religionskampfes und die Manifestirung der religiösen Verschiedenheit für die Tobten srxilich keinen Sinn, wenn man damit nichi die Rückwirkung auf die Leben den erzielen wollte. Dir Frage aber erscheint diScutirbar, ob die Kreuze und kirchlichen Embleme der einzelnen Gräber eine gleiche Wirkung äußern. Daß das Gemüth noch vielfach Anstoß daran nehmen werde, - ist außer Zweifel. Ich komme darauf jedoch weiter unten zu sprechen und betrachte die Frage zunächst vom rein gesetzlichen Standpunkte. Gerccke von diesem aus (Z. T. 362) scheint aber die Sawc rein individueller Natur zu sein., weil nach, jüdischer Anschauung das Grab unantastbares Eigenthum des in ihm ruhenden Tobten ist, — ein Recht der Erwerbung^avelches mit dem Menschen geboren wird. DaS Grab des Einen berührt darum auch das de« Andern weder materiell, noch morallsch und beeinflußt dasselbe in keinerlei Hinsicht. DaS Iudenthum gestattet daher auch die Aufthürmung der Gräber scher einander durch Aufschüttung neuer- Erde, sö länge die unteren-Gräber davon unberührt bleiben. Nach dieser Anschauung dürften wohl auch die Kreuze einzelner christlicher Gräber die benachbarten jüdischen in ihrem Charakter als solche nicht alteriresi Das Judentbum bietet in diesem Falle den Christen den Vortheil, daß unsere Friedhöfe und die Bestartung unserer Todteu nickt durch solche specifisck-jüdische Embleme und Gebräuche ausgezeichnet find, welche den Grundsätzen des Ebristenthums avidersvrecken. f- (Fortsetzung folgt.., / auf der Spitze des Daches ein streu; trägt. Denn dir öden citirte Talmudstelle gestattet Ausnahmefälle, wo Geldverlust, Gefährdung der Gesundheit oder gar des Lebens auf dem Spiel» stehen, fobald eine Huldigung des idolatrilchen Sombrls auch nur dem Scheine nM^usgefchtoffen ist.