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Der israelitische Lehrer · 1868-10-21 · 43 (21.10.1868) · p. Seite 245

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Journal
Der israelitische Lehrer
Volume
8 (1868)
Issue
43 (21.10.1868)
Date
1868-10-21
Page
Seite 245 (sequence 5)
Language
German
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I — 245 — florentTuo (ijiom. 4 (Augsburg 148!>, Oktober-Hefte der Westermann'fchen Monatshefte: lieber Ursprung und Bedeutung der Sage von Thnlock. Wir erfahren dorr, das; nach dem um 1378 geschriebenen pecoroiw des 6iora»ui nov. 1) und den Gesta Komannrum Cap. 67), das; ShvlockFälle in Wieklickkeit in Italien und Deutschland vorgekommen sink. Aehnlicheö erzählt auch der aus Worms gebürt ge und in Nürnberg um die Mitte des 15. Iahrhu Werts als Barbier lebende Meistersänger Hans Folz n seiner Ballade: „Kaiser Karls Recht." Des Verfassers löbliche Absicht ist, mit Deutlichkeit nachzuweiseü, das; es ein Ausfluß des deutschen wie römischen Rechts, überhaupt eine heidnische Rechtsanschauung der arischen Böller-. stämme war, daS Pfandrecht so auSznlegen, daß der Schuldner nicht blos mit seinem Permögen, sondern, wo dies nicht ausreickte, auch mit seiner Person und seinem Leibe, der Freiheit und dem Leben, dem (Gläubiger verfallen mußte. Schon die Xll Tafeln haben den Ausspruch „Tertiis numlinis puitjs seeant", si plus minusve secuerunt, se fraude csto.“ j Die ganze Shylock-Affaire liegt hierin schon ausgeprägt. Staunen wir heute nicht zu sehr darüber. Die persönliche Schuldhaft, welche sich bis in die neueste Ieit erhalten hat, bei uns erst kürzlich aufgehoben wurde,' in Fankreich noch besteht (prise du corpb), *) ist die consequente Folgerung und der letzte Rest einer solchen Rechtsanschauung. Wie hoch sieht dse;em Heidenthum res altert und neuen Rechts die Rechtsanschauung des alten Iudenthums gegenüber, welches selbst das sach-, liche Pfandrecht beschränkt^ daS perföi liche zur irgend welcher Beschränkung der Freiheit, gcichweige Gefährdung des Lebens geradezu und durchrpegS ansjchließt! Und dennoch -meint der Verfasser, ist seiner freilich allgemein verbreiteten, aber ooch nicht zu entschuldigenden Ignoranz über das Judenlhum, das; Shakespeare ' zur Geltendmachung dieses römsch-germanischen Pfandrechts des arischen Heidenthums nothwendig eines Heiden oder Juden bedurfte. Tenn er glaubt, daß das Shakespeare'sche Drama die Tesiden; habe, in christlicher Liebe zur Beseitigung dieses heidnischen Skandals beizutragen, obgleich die Auslegung des Gesetzes, wie der Verfasser meint, freilich keine streng juridische sei, wonach der Gläubiger wegen möglicher Gefährdung des Schuldners oder Üeberschreitung seines Pfandrechts desselben von vornherein' vollständig verlustig gehen sollte. Ich fasse auch j heute noch die Tendenz des Dramas anders aus und verweise dafür auf die oben citirte Nummer ds. Bl.! Was noch die, wie der Verfasser glaubt, nothwendigt Beziehung des Juden zu diesem Pfandrecht feetrifft, so ist es ja hinreichend bekannt und historisch nachgewiesen, daß die *) Ist auch in Frankreich, einige Monate eher als hier, aufgehoben worden. Red. Juden in das römisch-germanische Zinö-, Wucher- und Pfandgesetz hineingezwungen i nd gedrängt wurden. Die Rechrsanschaulmgen dieses welche die Grundlage des römisch,-germanischen Jiw und auch beute noch vielfach des modernen Rechts bilden, sind dem semitischen Iud mtbnm gesetzlich fremd und den Juden- — grundsätzlich;uwider Alzev im Oktober. I)r. Rotbschild. rieht. Oft. Geehrter Herr Wockenbe Frankfurt a M , 12 Redakteur! Den Ibnen in meinnn jüngsten Briefe in Aussicht gestellten Bericht über die in dem Betsale des neu begründeten Immanuel Vereins eingeführten, wesentlichen Reformen vcrscble iife nicht, Fluren nachzutragen, indem ich die Bemerkung'vorausschicke, daß eö nur bei einem wahrhaft gebildete» und acht religiös denkenden Publikum,wie der jüngererem cs bietet/ möglich war, mit solch tief eingreifenden Neuerungen vorzugeben. Was manchen, der älteren Anschauung buldigcuden Glaubensgenossen beim ersten Anblick befremden mag, bas hat sich in der kurzen -Zeit, die seil der Eröffnung unseres Betsales verflossen ist, als durchaus zweckmäßig- und empseblenswertb erwiesen: die Einrichtung von Familiensitzen. In einer Reibe, neben einander nehmen Vater, Mutter und Kinder ibre Plätze ein; die tiefste Rübe herrscht wäbrend des ganzen Gottesdienstes; man sieht nicht, wie es sonsi so vielfach geschieht, den Nachbar mit > ein Nackbarn plaudern: eine angemessene, würdige und »insierbaste Ordnung ist. mit der wichtigen Neu« rung 7n das Halls eiugerogen. Eine andere bedeutungsvolle lleform betrifft das Ausrufen zur Thora. Statt, wie icitbcr üblich, sieben .Verschiedene zur Tbora bcranznrnf'n. voil denen Jeder dieselbe Berochob wikderbolte, tritt nun lediglich eines der Vorstandsmitglieder zur Tboi g und spricht den Segensspruch z nachdem der Vor'bc er d,i>n betreffenden Tbora-Abschnitt vorgetragen, übe setzt der Rabbiner denselben, so das; bjte Versammlung mit dem Inhalte des Vorgelesenen bekannt gemacht wirdl Auch das Tallis wurde insofcnie beseitigt, d >s; cs nur von dem Prediger und dem Eantor als anitlicke Auszeichnung getragen wird. . ^Diese bedeutungsvollen Reformen haben unserer Sacke seil der kurzen Ieit ibres E estebens eine große Zahl von Freunden gewonnen, so das; wir bisher bei I jedem Gottesdienst den Saal dickt besetzt, mitunter i bis auf den'letzten Platz ungefüllt, sahen, Selbstver-! stündlich bietet einen Hauptanziehungspunkt der deutsche Theil des Gottesdienstes; seit denfechs Jahren, die Stein sich vom Rabbineramte ferne hielt, hat sein Predigertalent keinen Schaden erlitten; Ieuge davon mögen die Urtheile! sein, in welchen alleseine Zuhörer

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