Der israelitische Lehrer
- Journal
- Der israelitische Lehrer
- Volume
- 8 (1868)
- Issue
- 29 (15.7.1868)
- Date
- 1868-07-15
- Page
- Seite 130 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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130 folgenden Juden zu demjenigen Rabbiner gehen lasse, zu dem sie da-meist« Zittrauen haben. (Wie freundlich! welche zarte Fürsorge Sr. Hochw. für die GewiffenSfreibeit der Juden!) Die -1. Kammer tritt dem Beschlüsse der zweiten bei .uad erklärt die Beschwerde-für begründet. AuS Unterfranken, 3. Juli. Ich lese in Nr. 26 des IJSr. Lehrer" eine Bemerkung Ihres geehrten Corrrspondenten aus Bayern, das Gymnasial-Absvlutorium det Rabbinatscandidaten betreffend. Obwohl nun die betreffenden Verhandlungen längst geschlcssm sind, so halte ich dioch heute noch für wichtig und interessant, diebetrestender stenograpbiscbenBericktein exstens-o in diesm Blätern mitzutheilen. GS sind hier Worte ausgesprochen worden, von welchen manche von großer kulturhistor-sck er Bedeutung sind, wie der ganze Kampf nacstmeiner Astsicht ein Wendepunkt der inneren Geschichte der Huden be onderS in Bayern hätte werden sollen und können« Wir wollen hier nicht von dem Sieg sprechen, den kn dieftm'Kampf« die fortschrittliche Richtung gegen dse Hyperorthodone errungen, nachdem sick die eritere der letzteren lange unterlegen glaubte und darum überall furcktsam zurücktrat; wir wollen nicht sprechen von der Blöße, die sick die Orthodoxie dadurch gab, daß sie sich offen als.Feindin der Bildung also der zeitgemäßen schule entpuppt; während sie bisher überall behauptete, daß sie mit den Dunkelmännern anderer Religionen - nichts gemein habe und zeitgemäße Schulbildung anftrebe. Der Rabbiner soll doch der gebildetste Mann in der Gemeinde sein. Wie kann man verlangen, daß Männer von besserer Schulbildung und tüchtigen humanistischenTtudien,daßAerztc,Advccatenund Andereden ungebildete uRabbi als ihren geistlichenLeiter achten und anerkennen, und -r seine Predigten anbören? — Wir sebm die Liberalität der Bayerischen Regiernng, die einem Gesetze ihre Zustimmung, gegeben hatte, nach welchem die jüdiscken Theologen offenbar im B o r t h e i l e gegen die Theologen anderer Confesiicnen gewesen wären. Wir seben aber auch, daß die Regiernng offenbar auf - dem Wege ist, die Juden in ihren Culluseinrichtungen mehr gehen zu lassen, -ihnen mehr Autonomie zu gewähren, und ob das überall ein Vortbeil ist, muß erst die Zukunft lehren. Gewiß ist, daß die äußerst strengen Verordnungen der früheren Zeit in dieser Richtung vom srgenreichsten Einflüsse auf das bayerische Judenthum wirken, und daß von der Zeit an, wo dieHandhabvng dieser Gesetze liberaler wurde, in gewissen Beziehungen —auch in dem Schulbesonders Religionsschulwesen — ein Rückschritt bemerkbar wurde. Endlich wird man in Preußen und im Nordbunde erfahren, wieman in Bayern die Gleichstellung der Konfessionen sich denkt und -vielleicht auch anfangen, nun dein Judenthum eine dem Christenthum analoge Stellung im Staate anzupreism. Stenographischer Bericht über die Verhandlungen der bayr. Kammer der Abgeordneten. Siebemmdoirr-igste öffentlich« Sitzung vom 13. Dez- 1867 Nr. 47, Seite 307. 1.. Präsidem: Ich ersuche diejenigen Herren, welche derZiss. 3. lautend: „katholische Geistliche, welche eine der höheren Weihen erhalten oder, in inländischen Klöstern lebenslängliche Gelübde a&grlegt haben; die förmlich ordinirtm prctestantiichen Geistlichen und die vorschriftsmäßig angestcllte.r Rabbiner" zustimmen wollen» sich zu erheben. lDie Mehrheit erhebt sich.) Wir gehen zu Art. 12. Zu Ziffer 1 dieses Artikels, welche lautet: „Zeitweise sind von der Wehrpflicht befreit: 1),katholische und p-otestantische Studirende der Theologie» welche sich durch ein Zeuqniß der theologischen Facultät, sowie Rabbinatskgndidaten, welche sich durch Zeugniß eines im Königreiche migestellten Rabbiners und der betreffenden Cullus« gemeinde als solche auvweisen," liegen drei Modificationsanträgevor; zunächst ein Modificationsantrag des.Herrn Staats- Ministers des Innern für Kwchcn- und Schulangelegenheiten, nämlich statt der Ausdrucks, „der theologischen Facultät" einzus'tzen: „die Universität oder des Lyceums." Der Herr Abg. Tr. Schneider beantragt: cS wolle in Art. 12 nach dein Worte .Facultät" eingeschaltet werden: dann Novizen inländischer Klöster, welche sich durch ':n Zeugniß ihrer Obeön :c. :c." (wie im Entmurft) Ein Modificationsantrag des 'Herrn Abgeordneten v. M ü n ch geht dahin es sei der Schüißsatz, welcher sich auf die Rabbinats-Kandidaten bezieht, dahin zu erweitern, daß vor dem Worte: RabbinatS-Eandidaten eingeschaltet werde: mit dem Gymnasial-Absolutorium versehene. Ter nächste Modificaiionsantrag rührt von» Hm, Abgeordneten v. Münch her; er hat daS Wort zur Motivirüng.- v. Münch: Ich babe mir erlaubt, Ihnen vorzuschlagen» von -den RabbinatS - Candidatcn auch daS Gymnasial - Absolutorium zu verlangen. Ich habe diesen Antrag gestellt in Erwägung zweier Gründe. Sie haben schon aus dem Munde des Herrn Vorredners vernommen, daß die Rabbinats-Candidatcn noch dem Wortlaute der fZiff. I des vorliegenden Artikel in einer günstigeren Situation sich befinden, als die Candidatcn der christlichen Theologie. Ber den Herren Candidatcn der Theologie wird verlangt ein Zeugniß der Universität oder des Lyceums; um ein solches Zeugniß erlangen zu können, dazu gehört eine gan,e Reihe van Vorbedingungen und darunter .auch das Avsolutorium des Gymnasium. Die Rabb.-Cand.'brauchen solche Vorbedingungen vorschrfftsnäßig nicht zu erfüllen. Es kann bei einfacher Schulbildung Jemand sofort zu den Studien eines Rabbiners schreiten und bei einem Rabburcr dm Unterricht nehinm. Es ist also schon von diesem Gesichtspunkte aus dm Rabb.- Candidaten sehr erleichtert, von der Begünstigung des Art. 12 Gebrauch zu machm und sind sie deßhalb vor dm christlichen Theologen-Eandidatm in Vorzug. Auf der anderen Seste habe ich aber auch das Bedmken, daß bei der Einfachheit des verlangtm Nachweises und ber also erleichterten Vorbedingungen ein Mißbrauch der Begünstigung sehr nahe liege und mehrfachm Vorschub erhalten dürfte. Tritt die Zeit des Militärdienstes heran, so kann Derjenige, der zu einer Hinterthür hinauszuschlüpfm Lust hat, sich als Rabb.-Cand. anmeldm und in kurzer. Zeit «in Zeugniß darüber vorlegen, daß er Rabb.- Cand. ist. Er kann eine Zeitlang ausharren, bis die Vorschristm des Schlußsatzes des Artikels nicht mehr zutreffm, und hat so den Militärdimst ganz oder theilweise umgangen. Verlangm Sie von Rabb -Cand. das Gymnasial-Absolutorium, so ist «ine solche Umgehung nicht so leicht dmkbar, dmn wer das Studium des Gymnasiums durchgemacht hat, hat g-wiß die ernste Absicht, auch dann bei dem Studium zu bleibm, und es wird in dm wmigstm Fällm vorkommm, daß er später seinen Beruf wieder verläßt und einm anderm Beruf sucht. Es wird jedenfalls durch die Bestimmung, welche ich vorschlug, ein« «eit größere Garantie gegm Mißbrauch erreicht. Meine Herrm! Ich habe mich über diele Frage auch mit