Der israelitische Lehrer
- Journal
- Der israelitische Lehrer
- Volume
- 8 (1868)
- Issue
- 23 (3.6.1868)
- Date
- 1868-06-03
- Page
- Seite 74 (sequence 2)
- Language
- German
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beiflrtrannt, daß sich diese Lehrer wieder einmal als Stand fühlten und also dieses Standesgefühl, diesen Corpsqeist rege gemacht, gehoben, gekrästigt. Genug für mich, um mich Ihnen sehr verpflichtet zu fühlen. Ja, Gott sei's gedand! Das Lehrerbewußtsein ist im Wachsen begriff»! Mögen daS diejenigen Gemeinde» wissen und erfahren, welche es noch wagen, m t ihren zei'gemäßen Lehrern wie mit Bachuri m zu ve.fahren. Möge,' es aber auch endlich diejenigen Lehrer — und ihrer ist noch leider eine große Än- . zahl — erfahren, welchen dies Etandesbewußtsein noch obgeht, welche sich als außerhalb oder vielleicht gar — lächerliche Este feit! — über den die »gemeinen Lehrer" erh iben dünken. Lassen Sie uns aber nicht vergessen, den Nutzen, den solche Vorgänge haben, zu vergrößern nnd zu verallgemeinern; lassen Sie mich durum beule, am Tage vor dem Feste, an welchem wir die Erinnerung an den Bund friein, den einst Gott auf dem Berge Sinai niit J'rael geschlossen, zu dieser aroßen und erhabenen Bunbesseier, von dem Bunde sprechen, der, nach meiner Ansicht, Lehrer und Gemeinde verbindet. Ich stelle die Behauptung ans: Ter Bund zwischen Lehrer und Gemeinde ist ein heiliger. Er bat Grundlagen, die dem E he b u n d, dem Freundschaftsbund f ü r's Leben entsprechen. Er darf nicht gebrechen nrr. fn, wed r von der Gemeinde noch von dem Lehrer, wenn nicht die zwingendsten Gründe vorhanden sind. Ein Lehrer, der die Stellen leichtsinnig wie die Kleider wechselt, ist ein unwürdige- Gli,d des Lehrernandrs und kann seinen heiligen Lebensberus nur in man elhuf er und ungenügender Weise er füllen, auch wenn er sonst alle Eigenschaften eines tüchtigen Lehre,s hätte. Eine. Gemeinde st durcheus unberechtigt, den Lehrer, den sie ans freier Wahl ausgenommen, sortzuschicken, so lange, er sich nicht der sündhaften Vernachlässigung seiner Berufspstichten schuldig gemacht hat, oder Handlungen begeht, die >b» morali'ch unfähig zu sein m Lehramte machen. Tie Gemeinde darf den Lehrer nicht entlassen, auch wo das Gesetz eS zugibt, wenn er durch Krankheit oder unverschuldetes Unglück auf kürzere oder längere Zeit außer Stande ist, seine Berufspflichten zu er'iillrn. S>e hat gegen ihn dann dieselben, ja noch weit höhere Verpflichtungen, wie geaen ein ehrenwertbes, durch unverschuldetes Unglück in Noth gerathmes Gemeiudemitglied. >Wie ein Lehrer zu verwer en ist, wenn er seine Gemeinde verläßt, d'e seine Pflicht an ihn er'üllt, wenn nicht die unabweisbare Sorge für das Glück seiner Familie es ihm zur Pflicht macht; wie ein Wanderlehrer ein seines Berufes unwürdiges Subjekt ist, so ist eine Gemeinde, welche ihren Lehrer leichtsinnig fort und in Roth, Jammer und Elend jagt, unwürdig des Namens einer Äfft* gionsgemeinve, einer sittlichen Genossensci oft; kein braver Lebrer darf ihre Stelle annehmen. Das Per» he tn'ß des Lehrers zur Gemeinde ist das einer hei» li en Lebensgemeinschaft, das nur durch freiwilliges, nicht einseitiges Uebereinkommen gelöst werden darf. DaS sind schwere und gewichtige Gedanken, die Ihnen neu und vielleicht Miinchem absurd und übertr eben Vorkommen mö:en. Man wird vielleicht davon sprechen, daß der Lehi er oft - selbst f o r t k o m >n e n, eine höhere einträglichere Stellung annehmen will uns muß, um den höhere» Anforderungen des Lebens rc. zu genügen; die Gemeinde nimmt dann einen andern Le' rer an und alles löst sich in Frieden I Natürlich, daS sind Berhältn sse, die im Lebe > des Lehrers einige male vo kommen. Wir müssen dieke »othwendigen Verhältnisse anerkennen, und nian wird uns n cht eine lächerliche Verschrobenheit in die Schuhe schieben wollen, die wir nicht im Auge haben können. Aber im Großen und Ganzen müssen wir unsere Forderungen iesthalten. Sie sind die Grundbedingungen, aus welchen das Gebäude des Neligionsgemeindr- und jüdischen Scbulwe ens neu aufgeslihrl werden soll. Sie sind das Fundament des ganzen GebäueeS, obne w.lches das ganze Gebäude aus Sand steht. Wenn die Gemeinden sich in diesem Betreffe nicht selbst emancipireu, so beweisen sie — es ist uns schmerzlich, ein solches Wort auszuspr.che», aber es ist folgerichtig und wahr —, daß die jüdische Gemeinde eben des Zügels des Gesetzes nicht zu en behre» vermag, und wo das der Fall ist, da ist sie in Wieklictkeit noch nicht em'incipationssahig. Keine christliche Gemeinde k.nn ihren Lebrer sortjaaen, weil der Staat ihn schützt. Ter Staat sckützl in vielen Orten uiid Fällen den jüdischen Lehrer nicht, mindestens nicht in dem Maße, wie den christlichen Lehier. Müßte d rum die Gemeinde nicht b>weisen, wie sie jenes Züaels wohl entbehren kann und sreiwillig den Lelrer, den sie freiwillig ausgenommen hat, auch in seiner Stellung erhalten? Nur der ist wahrhaft frei, der sich selbst frei macht, dem dis Sittengesetz Naturgesetz ist; der aus freiem Antriebe das thut, wozu das Veinunitgesetz ihn auffor e t. Was ich hier vom Lehrer sage, gilt nach meiner Ueberzeugung in gleicher Weise von allen ReligionSbeam en, insbesondere von den Rabbinern. Man weiß es vielleicht im Süden — in Bayern, Baden, in Würtemberg rc. — nich', daß in dem gelobten Lande des National-Liberelismus. in Preußen, auch die Rabbiner auf »Kündigung" aufgenommen werden und daß in A. wie in E. und K. die Rabbiner beim Ablauf ihrer Frist und bei der Wahl neuer Vorstände und Repräsentanten zitternd der »Auflösung" (deS Vertrags, der