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Der israelitische Lehrer · 1868-04-29 · 18 (29.4.1868) · p. Seite 38

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Journal
Der israelitische Lehrer
Volume
8 (1868)
Issue
18 (29.4.1868)
Date
1868-04-29
Page
Seite 38 (sequence 6)
Language
German
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38 zu Schwerin. Tie Petition ist dem Bundesrathe vorgelegt worden,- derselbe hat über dieselbe berathen und ist z« dem Resultat gelangt, daß in der betreffenden Verordnung der mecklenburgischen Regiening ein Widerspruch mit dem Bundes-FreizügigkeitSgesetz nicht liege (Hört! Hört! Große Sensation.) Der Bundesrath ist der Ansicht, daß die Frage der Berechtigung zur Ausübung der Landstandschait außerhalb des Freizügigkeitsgesetzes liege; ex ist der Ansicht, daß von der Specialgesetzgcbung an die Ausübung der Landstaudschafl Bedingungen geknüpft werden können und daß die Specialgesetzgebung, wie sie den Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte für die Ausübung öffentlicher Funktionen fordert, für die Ausübung bestimmter Funktionen auch das christliche Religionsbekenntmß zu fordern vollkommen berechtigt ist. (Hört! Hört!) Weder der Grunderwerb »roch die Freizügigkeit überhaupt wird dadurch bchindert oder beschränkt. (Bewegung.) In diesem Sinne, sind iie Petenten beschieden worden. Man sollte eine solche Interpretation der neuen Versaffung für unmöglich halten. Nachdem dieJsraeliten Norddeutschlands glauben mußten, daß mindestens theoretisch die Reckte der Juden entschieden und nach dem Jahre 1866 »in Rück chritt nicht mehr möglich wäre, nachdem sie hofften, daß nur noch in praktischen Fällen — bei Anstellung von Beamten und Lehrern — gegen Interpretationen und Gesctzesauslegungen weniger als gegen den Willen der Regierung onzukämpfen wäre, konunt heute diese Erklärung des Ministers, die der; Teutung. welche die preußische Regierung seit langen Jahren dem §. 12 der preußischen Verfassung gibt, zum Verkennen ähnlich siebt. Welche Confequenzr» djeie Interpretation haben wird, können wir vorläufig nicht wissen. Dem „Fr. Journal" wird darüber von Berlin geschrieben: Tie vom Bundes- Cemmissär Grasen;u Eulenburg gestern abgegebene Erklärung über die Stellung des Bundesrathes zu der von der mecklenburgischen Regierung bezüglich der Juden erlc.ssen.it Verordnung vom 28. Januar d. I. hat in den Rcickstagskreisen sowohl als auch in den weiteren streifen einen überaus schlechten Eindruck gemacht. Tie Stimmung^ welche, als der Bundescom missar 'prach, sich des Reichstags bemächtigte, war die der ,Vc: wundern,,g und des Staunens. Was soll mau zu einer solchen Jnieiprelation denn aber auch sage»? Tag die mecklenburgische Regierung den Juden gegenüber die betreffende Vorordnung erlaffen Kat, kann u:cht überrasch,n, denn daß gerade diese Reoierung dem Frcizügi. keirsgesetze gegenüber ihre ganz , hx'oilderen Schn erz-.n haben muß, liegt ja aus der He.rd; was aber dafür um so-metr überraschen muß, ist," das sogar auch, der Bnndesralb aus diesen Zlanvpuukl der n ecklenburgischen Regierung hinübertrilt. 1 Ter Rest ist.Schweigen — oder auch nicht, wie man will. Ueber die Interpretation als solche kein weitere- Wort; eine andere Frage aber fordert dafür um so gebieterischer, daß man bei ihr verweile, die Frage nämlich: ob die Interpretation der Bundesgesetze und der Bundesverfassung denn dem Bundesrathe allein zustehe, oder ob nicht auch der Reichstag | da ein Wort mitzusprechen habe. Es ist selbstverständ- | lich kein Wort darüber zu verlieren, daß der Reichstag , dieses Recht für sich i» Anspruch nehmen wird, und j nnr halten es darum auch für überflüssig, noch besonj ders auf gewisse Besprechungen zurückzukommen, welche j nach dem Schluffe der gestrigen Sitzung in den strei- 1 sen der liberalen Abgeordneten über diesen Punkt bereits stattgesunden haben. Weder im Freizügigkeitsgesetze, noch im Art. 3 der Bundesverfassung ist eine aus die Juden bezügliche Ausnahmebestimmung enthalten. Nachträglich sagen, daß es der Specialgesetzgebung der Einzelstaaten sreistehe, an die Ausübung dieser oder jener mit dem Freizügigkeitsgesetze und dem Art. 3 der Bundesverfassung in Zusammenhang stehender Rechte für bestimmte Classen oderfür eine bestimmte Religionsgenossenschast besondere Bedingungen zu knüpfen, ist nicht zu vereinbaren mit dem Art. 3 der Bundesverfaffung, in deffen Alinea 2 cs ausdrücklich heißt, daß der Bundesangehörige in der Ausübung der ihm in Alined 1 desselb-n Artikels ertheilten Besugniß, zu welcher insbesondere auch die der Zulassung zu den öffentlichen Aemtern gehört, weoer durch die Obrigkeit seiner Heimath, noch durch die Obrigkeit eints andern Bundesstaates beschränkt werden darf. Das ist, wie man meinen sollte, doch wohl klar! Und wo,u steht im Art. 2 der Bundesverfassung, daß die Bundesgesetze den Landesgesehen stets Vorgehen sollen? Wei! diese Bestimmung geg-ben ist und die Bundcsgesetze die ausnahmslose Miliiärdienstpflicht anordnen, haben die Privilegien. welche die Mennoniten in Preußen so lange genossen haben, aushören müssen; soll es in Mecklenburg etwa anders sein und da das Bundesgesetz vor dem Landesgesctz zurücklrete^ müssen-? Wir glauben der Sache aber näher auf der Spur zu sein. Der Ar». 14 der preußischen Verfassung — die christliche Religion wird bei denjenigen Einrichtungen des Staates, welche mit der Religionsübung im Zusammenhänge stehen, zuni Grunde gelegt — diese Bestimmung, aus welcher man alles Mögliche hervorgeleitet hat, um den Juden den Genuß ihrer verfassungsmäßigen Rechte zu entz-ehen. fehlt in der Bundesverfassung, tlino illae laeryniae! An und für sich sieht die betreffende Bestimmung unverfänglich aus; wenn man es aber weiß, was in all den Jsthren, seitdem wir nun eine Verfassung haben, aus! diesem Artikel gemacht und wie derselbe interpretirt und angenommen morden ist, so weiß man von wunderlichen Erfahrungen nachzuerzählen. Und -

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