Der israelitische Lehrer
- Journal
- Der israelitische Lehrer
- Volume
- 8 (1868)
- Issue
- 18 (29.4.1868)
- Date
- 1868-04-29
- Page
- Seite 37 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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37 hierzu und da fand ich denn in Nr. 10 deEorrespondenzortckek.Vom Rhein" und in Ne. 12 und 15 die Erwiderungen der Herren Metz und B umenseld. Fürchten Sie nicht, daß auch ich den 8 15, den vasus belli, nochmals aufrühre. Nur das will ich bemerken , wie unrecht es vom Correspondenten »Vom Rhein" ist, gegen diese sich neu organisircnde Stiftung, die nicht allein mit dem Herbeischaffen der pekuniären Mittel, sondern auch noch mit der ultraorthodoxcn Richlung einen sehr schweren und harten Kampf zu bestehen hat, so lieblos auszutreten und derselben bei ihrer neu zu beginnenden freien Entwickelung sogleich zUzurufen: Rouli ki roo negcd pcncchem! Dachte denn der Correspcndent »Vom Rhein" nieht an das: lonio jomru mizrajim-zorenu-b’rooh hoziom? Und in der Thal soll, wie ich vernommen, das ebenfalls in Mainz erscheinende heilige Blatt gewaltig gegen die Mitglieder dcS Euratoriums losfahren und besonders deren Religiosität verdächtigen, um hierdurch die religiösen Gemeinden von Beiträgen abzuhaltc» und deren Unterstützung einem andern frommen Institute zuzuwendcn. Nun will der erwähnte Correspondent auch die Lehrer, wegen deS 8 15, wenigstens 1 a u machen in ihrem Ei,er für die Jntereffen der Anstalt, und ich g> stehe , daß ich die nachtheilige Wirkung hierwon mehr, als von dem Schimpfen des frrmmcn Blattes, fürchte, denn bei aller Achtung vor dem guten Charakter der Lehrer, muß doch durch solche Ausstachelungeu, an einem und dem andern derselben etwas hängen bleiben. — Nicht minder haben mich die beiden andern Correspondenzartikel „Vom Rhein", in Nro. 9 und 10 Ihres Blattes, indignirt, zumal, da ich weiß, daß die beiden Vermutbungcn unbegründet sind. Was gibt dem Correspondenten aber das Recht, solche Verdächtigungen und Herabwürdigungen zu veröffentlichen? Ja empören muß cs, den seligen, so edlen Haindorf au» eine solche Weise verunglimpft zu sehen!! -i Meint der Correipondent es aufrichtig mit der Anstalt und der guten Sache, so darf er derselben nicht zu schaden suchen, durch solche Aeußerunge», zumal seine Besürchtungen aus nichts gegründet sind. Chaehomim hisoaru bedifrechem. Diese ( weise Lehre muß gewiß Jeder, der sich in die Oeffentlichkeit wagt, vor Allem befolgen, zumal, wenn er über eiue» so wichtige» Gegenstand, wie die Marx Ha:ndors'sche Stiftung ist, schreiben will. Es ist viel leichter, zu verderben, zu zerstören und niederzvreißen, als gut zu machen, zu erhalten und aufzubauen. Zu meiner besonderen Freude habe ich daher Ihre „Anmerkung" in Rr. 15 d. B>. gelesen. Beharren Eie fest bei diesem Ihrem löblichen Vorhaben, wodurch daS Blatt nur gewinnen, sich einer großen Theilnahme erfreuen und Niemand von demselben, in seiner jetzigen gröberen Erscheinung wird sagen können : Xök hamosef gorea. Ä. Berlin, 16. April. Im norddeutschen Reichstag stand heute die Interpellation des Abgeordneten Wiggers auf der Tagesordnung, über die wir bereits in Nr. 15 berichtet. Wir laffen sie wiederholt folgen. Sie lautet: „Ist eS zur Kenntniß des BundesprSsidiumS gelangt, daß die beiden mecklenburgischen Regierungen gesetzliche Bestimmungen erlaffen haben, nach welchen jüdische Glaubensgenossen, welche Grundeigcnthum erwerben, von den mit deffen Besitz verbundenen Rechten der Ausübung der Landstandschast, der Jurisdiction und eines wesentlichen Theiles der Polizei ausgeschloffen morden sind? Eventuell: ob u. welche Schritte gegenüber diesem im Widerspruch mit dem BundeSfreizügigkeitsgesctz stehenden Vorgehen der gedachten beiden Regierungen Seitens des Bundespräsidinms geschehen sind oder noch beabsichtigt werden?" Der Antragsteller verliest alsdann eine Verordnung der mecklenburg-schwerin'schen Negierung vom 28. Januar d. I., in welcher diejenigen Punkte angeordnet sind, auf welche die Interpellation sich bezieht. Redner fährt dann fort: Nach dem Freizügigkeitsgesetz darf her Erwerb von Grundbesitz nickt an lästige Bedingungen geknüpft werden. Die betreffende mecklenburgische Verordnung bestimmt nun aber, daß jüdische Glaubensgenoffen, welche ein Rittergut ermerbev, für ihre Stellvertretung in den amtlichen Funktionen, die sie nicht selbst sollen versehen dürfen, vollends auch jnoch die Kosten bezahlen sollen. Das ist doch wvhl i eine lästige Bedingung? Das Gehalt, welches von ihnen für die Stellvertretung gefordert wird, kann | cbcr tausend Thaler und darüber jährlich betragen, und daraus folgt, daß Juden der Erwerb v«« grö- > ßerem Grundbesitz in Mecklenburg überhaupt unmöglich gemacht wird. Wie paßt das alles zu dem Frei-! zügigkcitsgesctz? In Bezug aus die Juden ist in dem j Freizügigkeitsgesetz keine Ausnahme gemacht; sie haben ' dieselben Rechte, wie sie-init jedem andern Angehöri- I gen des Bundes auch die gleichen Pflichten theilen. Auch in anderer Beziehung wird das Frcizügigkeits-! gesctz in Mecklenburg illusorisch gemacht, namentlich : auf dem platten Lande, wo nian, dem Freizügigkeits- gcictz zum Hohn, den vorherigen Erwerb des Bürger-! rechts zur Bedingung für die Bewilligung der Niederlassung macht. Ich frage, mciuc Herren, wozu machten jlroir denn Gesetze, wenn sie nicht ausgcführt werden sollen? machen wir sie etwa nur zum Spaß? (Bravo!) Bundescommissär Graf zu Eulenbnrg: Tie Angelegenheit ist zur Kenntniß d.S Bundespräsidiums gelangt durch eine Beschwerde der jüdischen Gcmcinde