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Der israelitische Lehrer · 1867-08-01 · 31 (1.8.1867) · p. Seite 126

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Journal
Der israelitische Lehrer
Volume
7 (1867)
Issue
31 (1.8.1867)
Date
1867-08-01
Page
Seite 126 (sequence 2)
Language
German
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126 welch« aus 9 Personen besteht. Dieselbe hat ihren ständigen Sitz in Frankfurt a. M. -2. Die Verwaltung ernennt aus ihrer Mitte einen ersten Vorsitzenden, einen zweiten Vorsitzenden, einen Rechner, einen Gegenschreiber, einen Geschäftsführer, sowie den Hauptredakteur für die vom Vereine herauszugebenden Schriften. Die beiden anderen Mitglieder des Hauptromites sind Beisitzer, welche stets aus dem Lehrer stände zu wählen sind. 3. Der Vorsitzende ladet zu den Sitzungen der Verwaltung ein, leitet die Verhandlungen, erläßt dir den Verein betreffenden Bekanntmachungen und vertritt denselben in allen Begehungen nach Außen. 4. Der zweite Vorsitzende hat, im Verhinderungsfälle, den ersten Vorsitzenden in allen diesen Amtshandlungen zu vertreten. 5. Der Schriftführer besorgt die Abfaffung der Protokolle in den Sitzungen, fuhrt das Protocollbuch, und ist demselben zu diesem Behuf« über alle neuen Vor- , kommnissc im Verein vom Geschäftsführer allmonatlich Bericht zu erstatten. Dem Schriftführer liegt es dann ob, darüber in entsprechenden Berichtenden ersten, resp. zweiten Vorsitzenden im Lauftnden zu erhalten. 6. An den Rechner gehen alle Gelder, sowohl die Mitglirderbeiträge wie die Spenden und die Summen für verkaufte Bücher. Gelder, welche etwa bei dem Geschäftsführer oder einem anderen Mitglied« der Verwaltung eingehen, sind dem Rechner alsbald zuzusenden. Derselbe leistet , nach cingrholter Unterschrift des Gegenschreibers, alle Zahlungen j und hat die Pfficht, monatlich «in Verzeichniß der eingegangene« Gelder anden Geschäftsführer, Behufs der Veröffentlichung im Vereinsorgane und der Mahnung der mtt ihrer Zahlung säumigen Mitglieder, einzusenden. 7. Der Geschäftsführer besorgt, nach den Befchlüffen und im Aufträge der Verwaltung, die Geschäfte des Vereins, insofern solche nicht vermöge der Statuten einem andern Berwalrungsmitglied« obliegen. Derselbe hat insbesondere die vom Verein herausgegebenen Stiften zu versenden und aufzubewahren, hierüber regelmäßig und geordnet Buch zu führen, die- Mahnung an di« säumigen Zlchlungspflichttaen ergehen zu lassen, und darüber nach §. 5 dieses Abschnittes, allmonatlich Bericht an den Schriftführer zu erstatten, sowie die Quittungen über die eingegangen Felder im Vereinsorgane zu bestellen. 8. Die Aufstellung des Rechenschaftsberichts (Siehe unten) besorgt der Geschäftsführer gemeinschaftlich mit dem Rechner. ' 9. Dir Verwaltung nennt ein aus 3 Mitgliedern bestehendes Redaktiouscomit.ö für die literarischen Erzeugnisse des Vereins. Dasselbe bestimmt sein eigenes, von der Verwaltung zu genehmigendes Reglement. 10. Jährlich haben wenigstens zwei Verwaltungssitzungen, die eine im Laufe des Monats Januar und die andere im Laufe des Monats Juli, stattzufinden. 11. Tie Verwaltung hat mit jedem Jahresschlüsse eine Bilanz auszustellen, zu deren Prüfung drei Revisoren außerhalb ihres Kreises zu ernennen und dieselbe in dm alljährlich zu veröffentlichenden Rechmschastsberichte, mit tm Unterschriften sowohl der Verwaltungsmitglieder als 'der Revisoren, zur Kenntniß der Mitglieder zu bringen, i 12. Die Verwalürng ist bei Anweseuheit von fünf Mitgliedern beschlußfähig und entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, mit ausdrücklicher Ausschließung deS Rechtsweges durch einfache Majorität. 13 In streitigm Fällen wird ein Schiedsgericht der Art gebildet, daß sowohl der Betheiligte als die Verwaltung je einen Schiedsrichter ernmnen, welche beide sich über einen Dritten als Obmann zu verständigen haben. Dieses Schiedsgericht entscheidet den vorliegendm Falt endgültig. 14. Die Mitglieder der Verwaltung werden von der Generalversammlung in geheimer Abstimmung gewähll, resp. erneuert, und bleiben dieselben demgemäß stets bis zur nächsten Generalveisammlung im Amte. — Die bisherigen Mitglieder sind stets wieder wählbar. ffltnn die Verwaltung während ihrer Amtsperiode eia Mitqlied verliert, so ernennt sie selbst für dasielbe ein anderedurch einfache Majorität. 15. DaS Vereinsvermögen ist verzinslich anzulegen, und ist dabei auf die möglichste Sicherheit vorzüglich Bedacht zu nehmen. Ueber die gesichert« Aufbewahrun-g der Vereinsvermögens, resp. der bezüglichen, den eisernen Fonds bildenden Papiere, ist von der bevorstehenden Generalversammlung, nach Bildung der neuen Verwaltung, der Rath der ueuernannten Mitglieder einzuholen und demgemäß der bezügliche PaffuS in die Statuten aufzunehmea. 16. Die laufenden Annahmen sind, sobald sie 200 fl. betragen, zeitweise bei der Sparkaffe zu Frankfurt a. M. anzulegen 17. Die Verwaltungsmitglieder haben Anspruch auf j Reiseentschädigung. I Statt IV B. soll ein neuer Abschnitt gebildet werden, i mit der Aufschrift: „Bezirks comite'S." 1. Die Verwaltung hat, zur Anregung und zur Vermittlung der Geschäfte, in den verschiedenen Gegenden Deutschlands die Bildung von Bezirkscomite's zu veranlaffen. Jedes Bezirk'scomits besteht wenigstens aus 3 Per-! sonen, welche von den, dem Bezirke angehörigen Mitgliedern ' gewähll und von der Verwaltung bestätigt werden. Bei ausgedehnteren Bezirken steht es dem betreffenden Somit* 1 zu, sich mehrere Mitglieder, dem bezügllchen Umfange e»t- > sprechend, zu cooptiren. VIII. Generalversammlung. 1. Regelmäßig von 5 zu 5 Jahren hat eine Generalversammlung am Sitze der Verwaltung stattzufinden. Außerordentliche Generalversammlungen sind, ebenfalls daselbß, nach Bedürfniß von der Verwallung oder auf Antrag eines Drittheils der ordentlichen Mitglieder zu veranstalten. Jedoch sind solche Anträge 4 Wochen vorher bei der Verwaltung einzubringen 2. Die Verwaltung hat zur Generalversammlung zwei Monate vor dem betreffenden Termine einzuladen und die' zu verhandelnden Gegenstände vier Wochen vor diesem Termine zu veröffentlichen. — Bis zur letzteren Frist sind auch die schriftlichen Anträge der Mitglieder der Verwaltung zuzustellen.

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