Der israelitische Lehrer
- Journal
- Der israelitische Lehrer
- Volume
- 7 (1867)
- Issue
- 15 (11.4.1867)
- Date
- 1867-04-11
- Page
- Seite 59 (sequence 3)
- Language
- German
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59 i 'j \ «tatut dr« Marks-Haiudorf'schm Seminar« liegt vmt nun Knaete Heit schön vor, und wir verfehlen nicht, unsere unmaßaebltchen «nflchtm über die ganze Angelegenheit in diesen Blättern niederzulegm und glauben, daß, wenn auch die Versammlung »u Cöln vom 1. Rov. e» nicht zweckmäßig fand, in hiezCommission für da» neue Statut auch einige p'actlsche Männer au» dem.Lehrerstande zu wählen, ein Wort von einem schlichten Schulmanne dennocheinizer B-achtung werth sein wird. Schon die Uebergehung technischer Mitglieder bei der Wahl machte die Befürchtung wahrscheinlich, daß auch das neu! Statut, ebenso wie daS angefochtme, in der äußeren Organisation der neuen Anstalt und in der Fürsorge für deren Lebensfähigkeit die Hauptaufgabe erkennen, den eigentlichen Lebensnerv, den ijnneren Geist, da» UnterrichtSwesen, die Festhaltung der Lehrziele, den Grad und Umfang der anzustrebenden Bildung aber nur andeuten und dem zeitweiligen Curatorium anheim geben wird, wie diese Bestimmung in 8- 15 der ab ^ändernden und gleichlautend auch im neuen Statute § 14 in den 2 Zeilen „die Schulordnung und der Lehrplan werden von dem Kuratorium festgesetzt," abzethan wird. Ist aber die Seminar- Angelegeheit von so sehr hoher Deutung, wie sie in den jüngsten Tagen von den Gemeinden zweier Provinzen oegr'ffen wurde, so hieße es doch eine schwere Verantwortlichkeit auf sich nehmen, die Seele des Ganzen wiederum und abermals von den Maßnahmen e neS Cura'oriums abhängig zu machen, für da» uns die Garantien durchaus nicht gegeben sind, daß es seine pädagogische Aufgabe für Lehrstoffe, Maß und Ziel bei der Lehrerbildung in entsprechender Weise ersassen wird, wenn anderseits solche Garantieen nicht im Statute selbst vorgesehen sind. Bei christlichen Seminrrien könnte da» Statut allerdstcgs solcher Vorsicht entbehren, theils weil die Provincial-Schulcollegim, al» vom Staate zusammengesetzt, größtentheils aus ehemaligen Schulmännern gebildet sind, theils weil der ganze innere- Organismus auf ministeriellen Regulativen beruht. Ob aber ein jüdi ches Curatorium, au» verschiedenen Ständen h-rvorqegangen, bei seiner Wirksamkeit aus so viele schulmänni<che Erfahrung süßen wird, wie die Staatsschulbehörden, und ob dasselbe für da» Un'.errichtsw-sen efne solche Autorität erlangen wird, mag wohl sehr fraglich bleiben. Der Zusatz, daß der Lehrplan dem Provincial - Schulkollegium zur Kenntnißnahme einzereicht werden soll, bringt dem Ziele nur wenig näher, da dieser Behörde alsdann auch ein Befähigungsgrad, wie bei Lehrern für Landschulen, genügen kann und muß, während sie anderseits von den wichtigsten Lehrobjecten für jüdische Lehrer — von der jüdischen Wissenschaft gar keine'hder nur formelle Notiz nehmen wird. Die» vom schulmännischen Standpunkte. Pom jüdisch-religissen liegen die Dinge noch ganz anders. Gegen da» er ie Statut erhoben sich die Gemeinden mit einem einmüthizen Widerstande, auS Besorgniß um die väterliche Religion. Welche Ursachen enthielt das Statut zu dieser Besorgniß? Offenbar die, daß da» jüdische Element im Statute nicht seine Verwahrung gefunden hatte, sondern dem Einflüsse von Personen anheimgegeben war, deren Gestnnungsweise dem Judentbume vielleicht hätte nachthe lig werden können. Hat aber daS neue Statut diese Besorgniß beseitigt? Ist nicht aub jetzt noch die ganz- Richtung der Anstalt in die Hände einzelner Männer gelegt? Oder ist etwa schon durch die Bestimmung „die Mitglieder deS CuratoriumS müssen der jüdischen Religion angehören" d:r jüdisch-religiöse Geist deS Seminar» gewährleistet? Wie so *,e*em0om Judenihnme nicht» weite' an sich tragen, als dm Namen, so könntm unglücklicher Weise auch die Mitglieder de» CuratoriumS nur' noch äußerlich an da» Judenthum geknüpft sein. Nicht in dem jüdischen Curatorium liegt die Bürgschaft für dm jüdischen Unterricht. Nicht Ausrufes nicht allgemein gehaltme Andeutungen, sondem nur im Statute verbrieft^ d»ß ¥- chm Der Ai is Uli) st»i vi strd Bestimmuugm über das dm beruhtgm. j— Wir durchdrungen, daß e» tutS sei, für. daS Gess lagen zu schaffe», und torischen Lehrfächer im hebräischen und jrabbinif intensiv die anzustrebendeir stundm für jedes einzeln: nehmenden Zöglinge, a'sc dingt mthalten!muß. S~ die Verfassung für den anstatt Ist di« Berfassust stet, so kann auch ungestrf»! dieser Seite de» Statut» gutachtunz desselben, audi ihnm von der neuen Blick in da» Schaffen läßt, und weil sie sich alS auS allen anderen rend zutreffende» Bild f:n könnten. Die Seitest gestellten Forderungen Niveau des Volkslehrerst scheu sie sich Kräfte fast gen und Chebrqs Männer Ein ProspectuS im Stai> rechtigt, wird die Gemei Leistungen anspornen, als Paragraphen. Die Vers« ' als die kompetente Jnstai erkannt. Sicher ging sil so wichtige heilige Angel überantwortet werden ka leider seit dem Anfänge schehen, die ReligionSzussä , tung einiger Wenigen g werde. Enthält abcrjvas könnten da die Gemeind Geschäftsgang einer Geiegenheit, ihre Wünfchie zum Ausdrücke zu bring«! düngen, daß die Gemeiif Curaiorium vertreten sei .gut, wie es bei Wahle Ueberlegenheit, die parlr öffentliche Meinung be Anschaunngm kommm I auS der zu Stande gek, Schluß zu machen, daß einer Gemeinde identisch Vertreter im Curatiorir torium selbst aber muß kommenheit, und könnte Sinne der Gemeinden lichen Grundlazcn der nächst in den Gemeindei die Resuliate auch auSei ten und zusammenzuücUie stiun noch ein Wo die Ausbildung d-u ZS^ lichen Vor rägen kann in einer namhaften Ger i dienstliche Einrichlunze i junge Mensch rst in der sicher für alle- Schöne Unterrtchtsgebiet kömrm die Gemei»« sind daher von der Uebcrzmguxg t unerläßliche Eigenschaft des Sta» ammtunterricht-wesm feste Gmnd» e» Bestimmungen über die obliga« gemeinen, die der Religion wie der Literatur insbesondere, ertmstv und Lehrziele, die Zahl der Unterricht»« Fach, den Fähigkeitsgrad der aufzudie Grundlagen zum Lehrplan undr« Lehrplan ist da» Seminar. WaS ^taat, ist der Lehrplan für jede Lehr» \ einmal vorhanden und gewährlett nicht davon gewichen werden. An werden die Gemeindm, bei der Bedas regst- Jntereffe nehmen, well sie stalt etwa» Positives zeigt,, sie einm \ Wirkm. Vieler Bildungsstätte werfm csus der Vorlage d-S Lehrplan» mehr »tutlichen Bestimmungen, ein annähem der künftigen Lehreranstalt entwer- S der. Gemeindm an jüdische Lehrer sehr groß; sie gehen weit über da» indes hinaus. Für ihre Schulen wün-; vie für Realschulen, für ihre! Eynagomit gründlicher jüdischer Wissenschaft, ule, der zu solchen Ewartungen Hemden weit eher zu verhältnißmäßigm alle Aufrufe und allgemein gehaltene mmlunz zu Cöln hat die Gemeinden uz zur Beuetheilung de» Statute» an- : dabei von dev Ansicht au», daß rin« igcnhrit nicht bloß 4 oder 5 Männem n, damit nicht abermals, wie diese» dieses Jahrhunderts in Westfalen ge« "nde so vieler Tausende von der Richetragen, und der Gesammtzahl octroirt Statut nur die^ Aeußerlichkeit, — was an einem Sta'ute über dm äußerm lt auszusetzen haben, wenn ihnm die über das Wesentliche der Anstalt «|n, vorenthaltcn blibt? Dir Einwenden ja durch die besondere Wahl im n ist ungegründet. Man weiß es recht hergeht, wie da meisten» die geistige inentarrsche Routine des Candidaten dre herrscht. Die individuellen religiösm weit weniger in Betracht. Darum ist mmenen Wahl bei Weitem nicht der >ie reliaiöse Richtung und die Wünsche sein müssen mit denen, die von ihrem m niederzelezt werden. Dem Cura-!» grauen vor seiner eigenen Machtvolles ihm nur erwünscht sein, um im ndeln zu können, daß die unterrichtllastalt auf Grund des Statute» zuzur Klärung gekommen seichi. Mögen isandergehen: da» Rechte darast» zu lichn, dürste alsdann nickt sckwer sein, t über das Dom zil der Schule. Für inge im Cantorat und in gotteZdienstnurathsam sein, baß hie Anstalt ecnde, domizilirt werde, deren gotte»- mustergültig werten dürften. Der Jahren seiner Berufsbildung empfäng- und Erhabene, aber auch für daS Geer :8