Der israelitische Lehrer
- Journal
- Der israelitische Lehrer
- Volume
- 5 (1865)
- Issue
- 27 (6.7.1865)
- Date
- 1865-07-06
- Page
- Seite 110 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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110 T) Sie soll nicht bloß eine Kind erschau, sondern eine >«IK»«dige Vo Hs sch ule sein. Sie wird dies Lurch Errichtung der Fortbildungsschule. 3) Sie muß in jedem Lande auf der BafiS eines zeitorganischen (? zeitgemäßen?) UnterrichtSgesetz s ruhen. Dasselbe wird allen bei dem Schulwesen Betheiligten nicht bloS Pflichten auferlege», sondern auch ,bre Rechte geben, d. i. eS wird auch eine Verfassung ins Leben rufen. 4) Sie muß Ztaatrschule sein. Der Staat besitzt die Oberleitung der Volksschule untergesetzlich geordneter Mitwirkung der Kirche und der Gemeinden. , r>) Der Staat maß dafür sorgen, Laß a. tir Volksschule von einem wissenschaftlich gebildeten Lehrerstande gehoben und gepflegt; b. ausschließlich von pädagogisch gebildeten Fachmännern technisch geleitet und beaufsichtigt werde. 6) Sie muß in Betreff ihrer äußeren Werkzeuge und Mittel ihrem Ideale möglichst nähe geführt werden. 7) Sie ist in ihrem Innern im Geiste Pestalozzi's, also nach den Grundsätzen der »eueren Pädagogik organisier. H. Prinzipien für dieSchulgesetz gebung derJetzt- -eit, aufgegestellt durch Dhewdor Hoismannaus Hamburg. L.-Für die Stellung der Schule. a. Tie Schule ist Staatsanstalt. 1) Der Staat erläßt das Schulgesetz. 2) Der Staat führt die Oberau'stcht und Leitung deS Schulwesens durch dw von ihm eingesetzten fachkundigen Beamten und Behörden. (Prüfung-- und Aufsichtsbehörden.) 3) Der Staat sorgt für die Bildung der, Lebrer. b. Die bürgerlichen Gemeinten erhalten und verwalten . die Schulen. 1) Die Gemeinden bringen die Mittel zur Erhaltung der Schulen auf. (Höhere Bitdpiigsanstaljen und Hochschulen, welche dem ganzen Staate an gehören, sieben auch unter unmittelbarer Fürsorge urd 2Urwalt-rng'd>s Stqahes- 2) Die Gemeinden en prangen ans der Staalskaffe im Falle des Unvermögens den zur ErbaUuna der Schulen nöthigen Zuschuß. 31 Der Unterricht der Vc'ksichule. kann an? G meindemitteln oder durch Schulgeld bestritten werten. 4) Kinder, welche in besonder», mittler» oder böhern Schulen eine höb're Bildung' erwerben soll », muffen jedenfalls ein Schulgeld bezahlen, das die Mehrkosten deckt.. 5») Tie-Aufsicht über die äußern Angelegenheiten der Schule steht vei einem Schulvorstande, für dessen Zusammensetzung eine Betheiligung der Familienväter-uird des Leb-ers Bedingung ist. t>) Die Gemeinden wählen, den Lebrer aus den von den Prüfungsdebörden für anstelluNgssahig-Erklärten entweder frei oder »ach einem Aufsatz. 8) Die Tbeilung größerer Gemeinden in gesonderte Schulgemeinden mit eigenen Behörden ist unzulässig. B. Für die Bildung und Anstellung der Lehrer. 1) Die Lehrer müsse» außer der besonderen technischen oder berufliche» Bildung das volle Maß der Kenntnisse besitzen, dessen die gebildeten Stände sich im Allgemeinen erfreuen. Dazu gehören noch gar; besorderS- Realien und Sprächkenntnisse. 2) Eine gesonderte Bor iltung der Lehrer für die verschiedenen Arten "der Schul-n. abgesehen von Gelehrten und Fachschulen. ist verwerst'ch. 3) Die Lebrer muffen nach dem Maß ihrer Kenntnisse und erprobten Tüchtigkeit in bessere Stellen aufrücken. C. Für d e Gelallt der Lehrer. 1) Die Gehalte der Lehrer müssen in Zwischenräumen, dir gesetzlich sestzustellen sind, den steigenden Bedürfnissen entsprechend. erhöht werden. 2) Die Gehalte der Lebrer müsse» mit den Dienstjahren aufsteigen. 3) Lehrer, wie deren Wittwen und Kinder, genießen di« Vortheile des Penflousgefehes wie andere Staats, eamien. I). Für die Schulpflicht. 1) Alle Kinder sind für eine gesetzlich zu bestimmende Zeit schulpflichtig. 2) Zn Gemeinden mit mehreren Schulen steht den Eltern gegen Leistung der vorgeschriebenen Bedingungen die Wahl der Schule frei. 3) Erlaß der Schu Pflicht darf nur tm Rothfall stattstnden. 4) E.tcrn dürfen ihre Kinder jedoch im Hause oder m Privatsckulen unterrichten lassen. 5) Pri-atschulen unterstehen der Aussicht der Schulbehörden und dürfen nicht weniger als die öffentlichen leisten. E. Für den Unterricht unk tie Erziehung. 1) Der Unterricht berücksichtige die körperliche und geistige Ausbildung. 2) Der Unterricht sei national. 3) Ter Unterricht sei nur beschränkt durch das Maß der Mittel und die Leistungsfähigkeit der Kinder. 4) Der Religion«unterricht verbleibt der Schule bis er in den Konsirmationsunlerricht übergebt. 5) Der Religionsunterricht der Schule bedingt kein-: besondere kirchliche Aussicht. Don Herrn Tievemann in Hamburg: Wie muß der Religionsunterricht beschaffen sein, wenn er die Schüler wahrhaft!religiös machen soll? Wcnn der Religchnsunkerricht die Schüler religiös machen, d. h. zum Leben in Gott führen soll, so muß er nach pädagogisch-en Grundsätzen ertheilt werden. Darum muß er: l) in einer dem Er.twickiungsgange des kindlichen Geist-« angemessenen Abstufung und L-Hrfcrm gegeben werden;. , a. verständlich sein und zur Klarheit :m Denken führen; i b. ten Willm krästi.en, indem er zeigt, wie die Fcr- > derunge» der Religion im ganzen Leben und! auch von Kindern z:- erfüllen sind; i-. das Gefühl läute n und erheben. 3) Er muß durck andern Unterricht, durch die Schulzucht und das Bei Pi l des Lebrers unterstützt werden. . Wir sinden ferner von Interesse, die Thesen des Herrn Louvrier aus Hamburg über.fremdsprachlichen Unter, richt, die in manchen Bezrebunwn auch ibre Anwendung aus da» Hebräische finden, j(aus ein-.r Rebenrersammlung) hier amuführen. 1) Die Sprache jfr eine natürliche Funtlionvon Körper und, Geist. i | 2) Der Ausdruck des Gedankens ist etwas Unnjittclbares: die Sprache soll daher nicht über eine Sprache bmweg (die als Brücke dient) gelehrt werden. Daber sollen die Erscheinungen des in der Schule nachgeahmten Lebens die Kinder an den Inhalt des in der Schule Gekörten mahnen; daher soll daS Berstäudniß jedes Satzes >urck Anschauung unterstützt werd:n. 3) Die Sprache loll, wie der Gedanke und die Erscheinung, etwas Einiges sein, aber keine Moasikarbeit nach Regeln zusam-. mengesetzt. 4) Die eigentliche grammatische Uebersickt darf dann erst angestrebt werden, wenn die erfahrungsmäßige Begründung der Regeln und sprachlichen Gesetze dem Kinde selbst möglich ist, also in später» Schuljahren und nach erlangter Uelung und Bekanntschaft mit den Formen.