Der israelitische Lehrer
- Journal
- Der israelitische Lehrer
- Volume
- 4 (1864)
- Issue
- 37 (15.9.1864)
- Date
- 1864-09-15
- Page
- Seite 147 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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147 Cantoren sollen die Mitgliedschaft erwerben können, da sie! Kultus-Beamten sind. — Herr Kuttnauer in Groß-! Karben spricht sich in demselben Sinne aus. — Herr Lebrecht in Bingen: Wenn Cantoren ausgenommen werden sollen, so muß der Verein von vornherein einen anderen Namen haben, und erhält dann auch eine andere Gestaltung. Der Antrag de» Herrn vr. Philippsohn lautet: den Paragraphen in folgender Fassung zu nehmen IV. I) „Zur Erwerbung ver Mitgliedschaft ist berechtigt: Jeder Rabbiner, Lebrer und Kantor, weicher in einer Äeineindc Deutschlands nach den betr-fienden Vandesgescpen anzestellt ist." 'Wird angenommen.) IV. 2) Als Ehrenmitglieder sollen alle, welche nicht nach 1.;ur acliven Mirg'.iederschait berechtigt sind, betrachtet werden, so sic mindestens 20 st. dem Bercinc als spende zum eisernen Fonds überweisen, oder die Pflichten der acliveu Mitglieder überncbmcn. Herr Koschland aus Auerbach glaubt, daß eine Verminderung' des Beitrages für Ehrenmitgliedtu: rathsam sei. — Herr Marx: Ehrennntglied soll auch Derjenige werden können, der sich durch litr. Erzeugnisse um den Verein verdient macht. — Herr Dr. Aub: Statt durch litr. Erzeugnisse kann auch gesagt werden: „oder sich auf anderer Weise um den Verein verdient machen." (Diese Fassung wird angenvminen und heißt es demnach in IV. 2. nach „übernehmen" — oder jc. :c ) IV. 3) Die Mitgliedschaft wird erworben, entweder durch Zahlung eine» jülplichen Beitrags von Thlr. I fl. 1. 45 kr. oder statt dessen durch den Verkauf von den durch den Verein heiauszugebeuden Schriften im Werthe von 2 Thlrn. — ft. 3. 30 kr. Herr Dr. Philipps»» spricht in begeisterten und herzlichen Worten, denen jeder Anwesende mit ungetheilter Aufnierk'amkeit lauscht, über den Entwurf der Statuten im Allgemeinen; er spricht seine volle Anerkennnung über die Leistung des pro». Comitö's aus. hält die Entstehung und Erhaltung des Vereins als eine heil. Pflicht der Jsräeliten Deutschland s und wird gewiß Alles thun, was in seinen Kräften liegt, um den Verein zu unterstützen und für erhöhte Wirksamkeit und Ausdehnung desselben zu wirken. Er sucht aber dann nachzuweijen, daß die Mittel, die dem Vereine nach dem Entwürfe der Statuten zufließen, für die Ansprüche, die an demselben gestellt würden, nicht ansreich-end sein, Herr Philippsohn sucht dies durch Beispiele von Vereinen, die in Preußen bestehen, und wo die Leistungen der Mitglieder bei weitem größer sind, zu beweisen. Herr Ph. legt nun denselben Maßstab an un^ seren Verein, berechnet annähernd seine Einnahme durch ordentliche Beiträge :c. :c. — bezweifelt auch den Reingewinn von 50% an den litr. Erzeugnissen, sagt, daß es schwierig sei, gute populäre Schriften, die als wahre Volksschriften gelten können, dauernd zu liefern und sucht in solcher Weise die Unzulänglichkeit der Mittel des Vereins zu beweisen. Er hält darum die Basis des Vereins in seiner gegenwärtigen Gestaltung für illusorisch, glaubt jedoch, daß die Gemeinden herangezogen werden müßten. Wenn die Gemeinden sich betheitigen, dann könnte etwas geleistet werden und dann habe der Verein Bestand! Die Gemeinden müssen wirken, die Beiträge zahlen, denn für die Gemeinde wirkt der Lehrer. Für die Gemeinde ist ein solcher Beitrag leicht — für den Lehrer schwer. — Herr Ph. wünscht nun für l V. 3. folgenden- Passus: Die Mitgliedschaft wird erworben: 1) durch die Gemeinde für ihren Lehrer, Indem a) eine Gememde bis zu 30 Familien '5 Thlr. k) n n n n 00 „ 10 „ <0 „ „ „ , 100 15 „ d) „ „ über 100 „ 20 „ zahlt. . 2) Durch den Lehrer selbst, joenn die Gemeinde diesen Beitrag zu zahlen sich weigert, indem er jährlich entweder 3 Thlr. zahlt, oder l1^ Thlr. wenn er von den durch den Verein herauszugebenden Schriften im Werthe von 3 Thlr. verkauft. Jeder Lehrer verpflichtet sich aber, iobald er mit seiner jetzigen Gemeinde seinen Contrakt erneuert oder eine Stelle bei einer andern Gemeinde annimmt, die Zahlung, obiger Beiträge zur Bedingung zu machen. Mit dem Augenblicke, wo die Gemeinde den Beitrag zu zahlen beginnt, hört die Beitragspflicht des Lehrers auf. Erfüllt-der Lehrer diese Verflichtung nicht, so erlöscht hiermit seine Mitgliedschaft. ~ Herr Klingenstein (etwas hart und erregt was man wohl, da derselbe, als der Vater dieses Vereins, durch diese Rede sein Kind gefährdet glaubt, entschuldigen löirbj: In Schulsachen kömmt Vieles aus die Leitung, Vieles, ja Alles auf den Willen und den Geist des Mannes an, der die Geschäfte in Händen hat. Das Regulativ-Preußen ist nicht unser Musterstaat! — Wenn Diesterweg an der Spitze des preußischen Ministeriums für den Unterricht stünde, dann — das bin ich sicher überzeugt, — würde es auch besser stehen um die Unterstützung der Lehrer - Wittwen und Waisen. Wir haben besiere Beispiele! So zahlt z. B. ein Hess. Lehrer in die vom Staate gegründcie Wittwenkaffc als Vicar fl. 3. definitiv angestellt fl. 6, 30 kr. Die Unterstützung, die eine Hess. Lehrer Wittwe oder Waisen erhalten betrüge aber 100 fl.! — Ein schlagenderes Beispiel noch ist der Pestalozzi-Verein in Sachsen (der feine Haupteinnahme ebenfalls aus litr. Erzeugnifie .'c. ec. schöpft) der von Diestermeg als Muster für solche Anstalten bezeichnet wurde, und auch mich auf die Idee der Gründung unseres Vereins brachte, mir als leuchtendes Vorbild vorschwebt. Im Jahre 1846 erst gegründet 2c. rc gewährte er den Angehörigen, seiner Mitglie der im vor. Jahre eine Jahres - Unterstützung bis zu 144 Thlr. Und wir müsien doch zugestehen, daß wir ein anderes Feld haben für unsere litr. Erzeugnifie, und daß unsere Juden im Punkte der Wohlthätigkeit denn doch etwas Anderes leisten, als die sächsischen Erzgedirgler! Wenn der Literatur-Verein. ein herrliches Institut,", dessen Segen ich anerkenne, 3400 Exemplare verkauft und wohl vorzüglich durch Lehrer; was werde» dieselben erst zu thun vermögen, wenn sie für sich, für ihre Zukunft, für die schlimmen Tage der Dienstunfähigkeit und Hilfsbedürftigkeit sorgen und wirken? Sollte man also nicht hauen dürfen, daß die Lehrer z. B. mit der Zeit 10,000 Erplr. des Jahrbuches verkaufen? Da nun 2500 Erplr, wobei 100 Prachtexemplare noch nicht 500 fl. kosten, so ist der Reinertrag allerdings nicht unbedeutend, und der Ertrag nicht illusorisch, zumal kein Verdienst für Verleger und Buchdrucker, kein bedeutendes Honorar abgeht. Lasten Sie sich, schloß der Redner, um des Himmelswillen nicht irre machen, halten Sie fest >