Der israelitische Lehrer
- Journal
- Der israelitische Lehrer
- Volume
- 3 (1863)
- Issue
- 47 (19.11.1863)
- Date
- 1863-11-19
- Page
- Seite 185 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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185 Corresponden;. Aus Württemberg, Iti. Röv. Das König!. Kultrninisteriilm hat einen Gesetzesentwurf zur Verbesserung und Ergänzung des Schulgesetzes ausgearbeitet und denselben einer Kommission von Fachmännern zur Beurtbeilung unterbreitet. Unter den cingerufetten Erpertcn war auch ein Israelite: Herr Lehrer Weil aus Kochendors. Der Gesetzesentwurf strebt besonders die finanzielle Besserstellung der Lehrer an. Der Minimal - Gehalt soll das Marimnm fl. betragen: die zufälligen Einfommenstheile werden nicht in den Normalgehalt eingerechnet Besondere Dienstleistungen in Kirchen und Synagogen müssen besonders bezahlt werden. Die unständigen Lehrer erhalten einen Minimal-Gehalt von IG» fl. mit „fünf" Scheffel Faucht jährlich; freie Wohnung mit den: nöthigsten Möbel und Heizung. Das Aufsichtswesen bleibt im Pnncip das Alte, »ur wird die örtliche Schuliiispection erweitert durch freie Wahl aus den Gemeindegliedern; der Lehrer hat jedoch von Amtswegen Sitz und Slinime im Sckulrath. Das Oberlchreriyftem wird in größeren Gemeinden mit mehreren Schulstellen eingesührt und der Oberlehrer. hat das Mitbeaussichtiguugsrecht der ihnr untergeordneten Schulen. Die Schulimpektoren muffen sich für ihr Amt besonders vorbereiten und Staatsprüfungen in der Schulkunde bestehen. — Die israelitischen Schulen sind den christlichen ganz gleichgestellt uud bleiben dieselben den christlichen Oberchulbehörden untergeordnet, nur der Religionsunterricht bleibt den Rabbinen unterstellt. Zur Beruhigung für die Lehrer an Konfessiynsschulen wird es ausgesprochen, daß solche nicht ausgehoben werden können, bis die Lehrer au den selben anderweitig verwendet sind. Die Lehrer kömien mit dem Geietzesentwurse wohl zufrieden sein und wird er ohne Zweifel die Zuslimiilung der Kammenl erlangen. Die Lehrer haben aber auch mehr zu leisten und 32 wöchentliche Schulstunden sollen obligatorisch werden. Die Bildung der Lehrer wird neben der Präparandenzeit, drei Seminarjahre in Anipruch nehmen. Lesebücher werden in den Schulen gesetzlich eingesührt werden. Wir weiden später den Gesetzesentwurs, wenn er zur Verhandlung in dieKammern kommt, mitheilen und über die Debatten darüber berichten. Fm abgelausenen Etatsjahre sind zwei isr- Lehrer, Herr Tannenbaum in Laup heim und Herr Rosenthal in Dörzbach pensionirt worden; elfterem hat die isr. Gemeinde zu seiner Staatspension von 2ö<> fl. jährlich noch einen Zuschuß von 15" fl. bewilligt, so daß er einen jährlichen Ruhegehalt von 40" fl. bezieht. Interessant dürfte es sein, daß Herr Tanncnbaum ein Vetter von Ludwig Börne ist und in deffen elterlichem Hause in Frankfurt seine' erste Jugendzeit verlebte. Er wurde, wie schon früher mitgetheilt worden, bei seiner Emeritirung mit der silbernen Verdienstmedaille ausgezeichnet. — Mit dem nächsten Frühjahre verlaffen „neun" jüdffche Schulamts- Zöglinge das Seminar in Eßlingen uud wird dadurch dem Lehrermangel abgeholfen werden. Bald wird mehr Nachfrage nach musikalisch gebildeten Kantoren, als nach Lehrern sein; dmn in Städten besuchen die israelitischen Schüler die christlichen Lehranstalten und der Religionslehrer wird zugleich Kantor sein müssen, wenn er Verwendung finden will. Darum sollte» die Lehrer auf wnsikalische Ausbildung besonders bedacht sein. Umschau. — Am 17. Oct. feierte Herr Prediger Mannheimer in Wien seinen fiebenzigsten Geburtstag in feierlicher Weise. Deputationen tyr bedeutendsten isr. Eultusgemcindcn des Kaiserstaates bezeugten dem Jubilar ibre Achtung, sowie in allen Schickten der Gemeinde selbst durch zahlreiche und sehr wertbvolle Geschenke sich die Berebrung aussprach, die derselbe genießt, und die in der begeisterte» Rede des Dr. I^llincck im neuen Tempel noch besonders ihren beredten Ausdruck fand. — Die Finanz-Ausschüsse der Gr. bcss. beiden Kammern haben dem Anträge der :>iegierung, das Minimum des Gehaltes eines Lehrers, der 4" Kindev'bat, auf 3>x> st. z» erböben, ihre »Zustimmung gegeben. So wäre denn durch -f diese Ordnung der Dinge für die isr. Elcmentarlebrer ebenfalls keine Perbefferung zu erwarten. Sollte diese Bedingung sich auch auf die Alterszulagc ausdebnen, so begründet dies mehr und mebr unsere lleberzeugung, die sich auch aus den Ersahrungen über das neue Schulgesetz in Bayern, vielleicht auch in Baden ergiebt: die isr. Lebrer können vorke-band nur durch „Selbsttuilfe" sich heben, und indem sie sich die Achtung der Gemeinden sowohl durch Tüchtigkeit in ibrem Beruse als eben auch durch engste Verbindung mit ihren Eollegen erwerben. — Aus der Provinz Sachsen wird folgender interessante Rechts'all gemeldet: Por einigen Monaten heiraibete ein Jude ein Ebristenmädcben, nachdem dasselbe wenige Tage zuvor in aller Form zum Judentbum übergetreten war? Die Braut chatte aber bereit? zu An>aiig des vorigen Fabres' außercdlich geboren und das Kind in der evangelischen Kirche tau'en lassen. Als nun jetzt zu der Eheschließung geschritten werden sollte, bewirkte die Mutter zugleich mit dem ihrigen auch den liebertritt des Kindes.zuni Judentbum, d. b. sie ließ ihm in der hergebrachten Form (nur die Beschneikung nnterblicb ans leiblichen Gründen) die Taufe mit fließendem Master geben. Darauf erkannte der Mann dasselbe als das scinige an, legitimirre es durch die nachfolgende Ebe und gab die Erklärung ab, daß er es in der isr. Religion zu.erziehen bea.sichtige. Der Fall ist zur Kenntniß der Behörden gekommen und bat von diesen zunächst das Vor- » undschajtsaericht zum Einschreiten veranlaßt. Dasselbe ist der Ansicht, daß weder die Eltern noch der betreffende Rabbiner befugt gewesen seien, das Kink, nachdem es einmal die evangelische Tauie empfangen, vor rnrückgelegtcm 14. Lebensjabre (und auch dgnn nicht obpe kessen ausdrückliche Zustimmungt zu einer andern Religion übertreten zu lassen, erachtet deßbalb die zu diesem ‘ Ende vorgenommcncn Ecremonicn für null und nichtig und das Kind als nach wie vor der evangelische» Kirche angeeörig, und tat weiter, mit Rücksicht daraus, daß die Eltern turck die Gestaltung dreser Eermonien, bez. durch die abgegebene Erklärung, das Kind im Fudentbum erziehen zu wollen, ibre Befugnisse überschritten haben, den Beschluß gefaßt, die väterliche Gewalt des Bakers einzuschränken, dem Kinde einen Eurator zu stellen und durch diesen die christliche Erziehung des Kindes bis zum 11. Lebensjabre leiten und überwachen zu lasten, Racbdem das Bormundschastsgericht seine nächsten Pflichten.erfüllt bat, wird i wobl der Fall'vor das Forunl des Strafrichters gelangen, um! darüber zu befinden, in wie. weit der betreffende Eultusdiener s sich durch seine Mitwirkung einer strafbaren Handlung schuldig gemacht bat.