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Der israelitische Lehrer · 1863-05-07 · 19 (7.5.1863) · p. Seite 74

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Journal
Der israelitische Lehrer
Volume
3 (1863)
Issue
19 (7.5.1863)
Date
1863-05-07
Page
Seite 74 (sequence 2)
Language
German
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74 nunft angeleitet und dieser Führung und Bevormundung erst dann enthoben wird, wen» jene in 4hm die volle Reife erlangt hat, um sowohl mit Sicherheit beständig das Gottgefällige wählen, als auch es mit festem Willeu, unbeirrt durch unlautere Antriebe, kämew. sie von Außen oder von Znnen, zur That werdenzu lassen. Loch, wenn es hiernach dem Erzieher nicht nur freisteht, sondern Pflicht seines Berufes ist, mitallen Mitteln, der Strenge und des Ernstes, wie der Milde und Liebe, seinen Zögling zum Erwerb der F reiheis in oben bezeichnetöm Sinne emporznbildev, so wird er doch in keinem Augenblick seiner pädagogischen Wirksamkeit außer Acht lassen dürfen, daß er ein, wenigstens in seiner Anlage, vernünftiges Wesen unter Händen habe, und datum jede, nicht durch den vorgesteckten Zweck gebotene Beeinträchtigung der freien Bewegung desselben, und umsomehr jegliche Forderung willenloser Unterwerfung unter Anordnungen und Maßnahmen, die entweder nur willkürlichem, launenhaftem Belieben ihren Ursprung verdanken, oder bloß auf abstracten allgemeinen Theorien ohne Berücksichtigung der Individualität des zu Erziehenden beruhen, als einen Frevel am Heiligthum der menschlichen Freiheit, .die durch solches Vorgehen völlig erstickt zu werden Gefahr läuft,, aufs Gewissenhafteste zu meiden bestrebt sein, müssen. Daß dieser Verstoß gegen das principiellfte pädagogische Maxim, der selbst bei wohlmeinenden Eltern und Erziehern, theils aus Unverstand und Bequemlichkeit, theils ans .Pedanterie und vorgefaßter Meinung, noch immer wohl nicht selten zu Tage kömmt,— indem man immer die beschwichtigende Ausflucht in Bereitschaft hat, (welche Bulwer in „Nacht und Morgen" Abr. Planfort in den Mund legt, da er dcn kleinen Neffen unschuldiger Weise züchtigt)': „es geschieht alles zu des Kindes Bestem;" endlich ganz aus dem Leben schwinde, ist ein Wunsch, den jeder Menschenfreund sicher mit mir cheilt, und tragen diese Zeilen, da wo diese Blätter Eingang gefunden, vielleicht auch, ihr Scherflein zu^ seiner Realist - rung bei. v (Schluß folgt.) fl f (g e m e i n e s., Correspondeuz Aus Baken. Wenn Sie,.Herr Redakteur, schon durch Ihre meinem Aufsätze in Nr. 9 d. Blattes anzesüAe, die Wcinheimer Anstalt iür israel. Knaben rx. betreffende Bemerkung mir Stoff zu einer Gegenbemerkung gaben,.so veranlassen Sie mich durch Ibre in Nr. lt» d. -Bl. ausgesprochene Kritik betreffs dieser Anstalt, die ick aus eigener Anschaung kenne, zu Folgendem. Auch mick bat es überrascht, in dem Programme der diesjährigen Prüfung der Anstalt als wissenschaftliche Beilage solche Abhandlungen tu sinken; und indem ich Jbnrn hier beistimme, bin ick überzeugt, daß gerade im Iutereffe der Anstalt ein Gegenstand aus deni jüdischen oder pädagogischen Gebiete erwünschter unk zweckdienlicher gewesen.wäre. .Doch erachte ich dies als Nebeniacke unk in. der Hauptsache,- den Geist und die Leistungen der Anstalt betreffend, ist sie weder eine den Ansorderungen der Heit nickt Rechnung tragende, noch vielweniger eine „las Iukentbum comhromittirendr." Ich halte vielmehr solche jüdische Anstalten,'die in Beziehung der weltl. Lehrgegenftänke den Grad der sog. Mittel- (Real-) Schulen einnehmen, für eine Errungenschaft des Judenthums, kn solange man an den Staatsschulen keine jüdischen Lehrer anstellt und sie dadurch gleichsam als Eonfessionsschulen stempelt-. Indessen, auch als i „einseitigen Parteiinteresjen dienende Anstalten" compromittiren sie das Judenthum keineswegs, und glaube ich, daß man dies richtiger von jenen Schulen sagen könnte, in denen die Schüler nicht das yotf übersetzen, ja nicht hebräisch lesen lernen. Ab- , gesehen davon, daß in einem freien Rechtsstaate nicht allein die; verschiedenen Glaubensbekenntnisse, sondern auch die mannigfachen Parteien dieser die ihren Interessen und Ansichten dienenden; Anstalten zu errichten das Recht haben, müßten anderseits die 1 den verschiedenen religiösen Parteien im Ehristenthume aigedörenden Anstalten auch dieses compromittiren, was meines Wissens von Niemanden behauptet wird. — Die Leistungen gen. Anstalt hinsichtlich der Bildung der Seminaristen, dürsten jeden Hergleich mit jedem von Staatsmitteln unterhaltenen Seminare unseres Landes bestehen, trotzdem daß die Anstalt als Neuling mit manchen Schwierigkeiten zu kämpfen hat, und deßhalb aber auch durchaus noch nicht allen an ein solches Institut zu stellenden Anforderungen Genüge leistet. Das ist immerhin aber unbestreitbar und wird von allen, das evangl. Seminar in Karlsruhe besuchthabenden bad. Lehrern — und das sind die meisten — zugegeben, daß die Berhältniffe Zöglinge dieser Weinheimer Anstalt weit besser sinh, als die ihrigen dort waren. *) Denn während in Karlsruhe die israel. Seminaristen von dem pietistischen Direktor Zurücksetzung und Spott erfuhren, steht hier ein, wenn auch strenggläubiger, doch toleranter Mann der Anstalt vor, und, — was schwer in die Wazschale fällt, — während in Karlsr. die Seminaristen aus das jeden Frohsinn venrichtende und alles Ehrgefühl verletzende Kosttaznehmen angewiesen sind, erhalten sie inW. unentgeldlich gemeinschaftlich freien Tisch. Ich habe nur den Wunsch: die Anstalt möchte von den Begüterten in Israel wirksam unterstützt werden; dann wird sie gedeihen und ihm Heil bringen. Umschau. — Die 2. Kammer der Großh. Hessichen Stände verhandelt gegenwärtig über den von der Regierung vorgelegten Religionsgetetzentwurf, der nach dem „badischen Gesetze" geformt wurde. Es ist selbstverständlich, daß dieses Gesetz von der größten Bedeutung für die Hess. Juden ist, und ist dies auch der vorzüglichste Punkt, der die Versammlung vom 22. April hervorgerufen. Wir werden wohl später die Gelegenheit haben, lauf die uns betreffenden Paragraphen dieses Gesetzes zurückzukommen; heben jedoch schon jetzt Einiges hervor. MiNisterialrath von Lehmann sagte in ^der Sitzung vom 22. April 1893: wenn der Ausschuß aus dem , Inhalte des Gesetzes vom 2. August 1818 die Gleichstellung aller Religionsgemeinschaften dem Staate gegenüber folgere, .so sei dies eine unrichtige Folgerung. Durch dieses Gesetz seien lediglich die persönlichen Rechte, welche nach Art. 20 und Art. 21 d. Berfassungsurkunde den anerkannten christlichen Con- I fessionen in Hessen zuzestanden worden, auf die Bekenner aller I anderen Konfessionen ausgedehnt worden. — Diese anderen Bekenntnisse seien mehr Privatvereine, während die evang. und katholische Kirche als große geschlossene Vereine zu betrachten, Vertreter in der Kammer hätten; auch seien auf jene verschiedene Bestimmungen dieses GeseS nicht anwendbar, namentlich diejenigen nicht, welche von kirchlichen Behörden handelten. Die behauptete Gleichstellung eristire sonach in Wirklichkeit nicht, *) Wir wollen diesem Urtheil eines bewährten Freundes und Schulmannes gerne betstimmen; ob aber das Seminar deßhalb in zeitgemäßer Weise seiner Aufgabe wirklich gewachsen ist; möchte, doch der , Untersuchung werth sein. Wir werden darauf zuruckkommen. (Red.)

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