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Der israelitische Lehrer · 1862-11-15 · 22 (15.11.1862) · p. Seite 169

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Journal
Der israelitische Lehrer
Volume
2 (1862)
Issue
22 (15.11.1862)
Date
1862-11-15
Page
Seite 169 (sequence 5)
Language
German
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— 159 — anschen, weil er ^neumodische- Anordnungen, wie z. B. Chorgesang mit Orgelbegleitung*) duldet. ' Diesem Unfuge' zu steuern, war oft schon Gegenstand häufiger und reiflicher Berathungen von Synagvgen-AnSschüfsen, aber ohne Erfolg, weil unsere seitherigen Syna- -gogcn-Ordnungen nur Verbote ent'.,alten und von einer strafrechtlichen Wirkung keine Rede sein konnte, da sie Localpolizci-Beschlüssen nie gleich geachtet wurden und der Richter deßhalb nicht strafte. Diese Lücke ist, nunmehr beseitigt, denn unser neues Polizeistrafgesetz enthält unter Art. 10ü. eine Strafbestimmung iür diejenigen, welche den Vorschriften über Ausrechthaltung der Ordnung und Fernhaltnng von Störungen bei gottesdienstlichen Handlungen einer vom Staate ancrtaunten Religions-Gesellschaft zuwidcrhandcln; dieser Artikel hat demgemäß solche ortspolizeiliche Vorschriften im.Auge, welche die Verhütung von Unordnungen im Innern religiöser Versammlungsorte bei, gottesdienstlichen Handlungen bezwecken. ' ES ist demnach Gelegenheit gegeben, unseren Synagogen- Ordnungcn, die seither mir administrativer Natur waren, den Charakter eines Localpolizci-BeschlnsscS zu verschaffen, wodurch cS möglich wird, den so häufig und vielfach vorkommcndcn Unordnungen in der Synagoge mit Erwlg entgegen zu treten. Unsere Synagogen - Vorstände werden boffentlich diese Gelegenheit mit Freuden benützen, zeitgemäße Snnazogcn- Orduuugen entwerfen und diese dem Bürgermeister ihrer Gemeinde, welcher zum Erlassen von localpolizeilichen Beschlüssen nur allein kompetent ist, zu diesem Zwecke vorlegen. Bestehen einmal gesetzliche Bestimmungen und ist cs bekannt, daß cs mit den papicrnen zu Enoe ist, so wereen auch die beklagcnswcrthe Störungen in ten Synagogen anfhörcn. **) •) ‘Gf'urgffär.gc mit Orzelbezleitung treten sogar Leute, die in Folge ihrer Slellung in und zu.per Gemeinde diese nur bevorworten und vertreten sollten, entgegen und dies oft nur aus dem Grunde, weil im 6bor Urnen mißliebige Personen singen und sich der Saebe warm annehmen, (Eins.) **) Wir sind durcbaus gegen Zuziehung des Gerichtes bei nichtgerade eelatanter Gotiesdienststörung, und würden selbst eine fleine Unordnung und einen Gotlesdiensi ohne »Orgel und EKorgesang" einem nur in Folge strafrechtlicher Besiimmungen geregelten Gottesdienste vorziehen. Der Gebraneb der »volizeilichen" Gewalt von Seiten der Synagozenoorstände führt oft zum Mißbrauch, und, bei rer Strenge der auf Gottesdienststörung stehenden Strafen, in Hessen mindestens mehrtägiges Gesängniß — wie mir aus Beispielen genugsam bekannt — zu unauslöschlichem Haß gegen den auf diese Weise einschreitenden Lor- <das Bessere in Schule und Gemeinde hierstand, testen Wirksamkeit lüz^das i durch ein Ende bat. HDv Red.) 2 Speyer, Auf. Novj Ich kann Ihnen in Beziehung zu meinem Letzten (s. oben) pie erfreuliche Mittheiluug machen, daß diese Frage auch von ünserer Kreisregierung aufgcgriffen wurde und zur Erzielung einer Eynagogen-Ordnung für die pfälzisch. Synagogen Einleitungen getroffen worden sind;— da nämlich unsere Kreisrcgicrung eine genaue Unterscheidung zwischen Vorschriften ritueller und polizeilicher Natur hiefür als nvthwcndig erachtet, ihr aber jeder Anhaltspunkt hierfür abgcht, so wurde unter Einem der Vorstand des Lynagogen- Ausschusses,zn Speyer mit dem Entwürfe einer Synagogcn- Ordnung beauftragt. Der Beauftragte ist zugleich Mitglied des pfälzischen Comitös für Cullusangelegenheiten und wird sicher deffen Mitwirkung in Anspruch nehmen, um in dem Entwürfe den Vcrhältniffcn aller Gemeinden Rechnung tragen zu können; wir können daher unserer Krcisregiernng nur Dank wissen, daß sic. zugleich den Auftrag in gute Hände gegeben hat. — In unsrer Gemeinde cixculirt eine Liste zur Unterzeichnung von Gaben für ein Jubilänmsgeschenk an den isracl. Lehr r Schloß, welcher im nächsten Monate 25 Jahre hier thätig ist. Zu bedauern ist nur, daß auch die Collecte nur bei den bekannten Gönnern und den Eltern schulpflichtiger Kinder von specicllcn F> runden des Herrn Lehrers vorgenommcn wird, während man z. B. auf frühere Schüler keine Rücksicht ninimf. Hoffentlich wird die Sache zu Stande kommen und F stlichkeiten nicht auüblciben, worüber ich Ihnen dann Gerichten werde. Aus Kurhessrn. Am 19. August d.J. hielten die israel. Lehrer Kurhessellö eine Confercnz in Kassel, in welcher über die Mittel und Wege zur Erlangung ihrer Besserstellung im Kurstaate bcrathen werden sollte. Sie war nur von 25 Lehrern aus der Provinz Niederheffen - und — mit Ausnahme eines einzigen aus der Provinz Fulda — von keinem auö den übrigen Provinzen besucht; was zum größten Theilc der sonst wackere junge Lchrer G u 11 i n b zu Naumburg, der diese Lchrcrvcrfammlung — gerade zu einer recht paffenden Zeit, da die iSrael. Lchrer Hessens im Juli oder August 14 Tage Ferien halten kön-l neu, und an einem eben so paffenden Orte — der Residenz Kassel, und das zur Meßzeit, wo der eine oder der andere Lehrer ohnehin dahin reist — veranstaltet, verschuldet chatte;- indem er zu wenig Einladungen zu derselben und diese mitunter noch auf Umwegen, und viel zu spät umhergcjchickt, also daß die meisten israel. Lehrer Kurhessens vorz der in Reae stehenden Confcrcnz nichts wußten, oder wohl, nachdem diese gehalten war, erfuhren. Beim Beginne derselben wurde zur Wahl eines Vorsitzenden geschritten, die einhellig auf den Lchrer Westheim, T

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