Der israelitische Lehrer
- Journal
- Der israelitische Lehrer
- Volume
- 2 (1862)
- Issue
- 20 (15.10.1862)
- Date
- 1862-10-15
- Page
- Seite 155 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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1 — .155 — Falle auch über Verwendung des Caffcnvermögens — jedoch nur zu Lehrerzwecken, und soweit nicht gegründete Anrechte an die Lasse vorhanden sind — Beschluß gefaßt werden. Zur Auflösung des Vereins ist jedoch die Bestätigung, . derjenigen Behörde erst zu erwirken, welche dieses Statut genehmigt hat. — Hamm,.den 21. Mai 1861. Umstehende Statuten werden auf Grund deb Allerhöchsten Labin:ts-Ordrc vom 29. September 1833 hierdurch bestätigt- Berlin, den 15. April 1862. Der Minster der geistlichen. UntcrricbtS- und Medicinal- AngelcgciLeiten. In Vertretung: (L. S) Lehnert. Der Minister vcö Innern. Im Aufträge: (I>. 8) Sulz er- Correspondenz. Aus der Pfalz. Abermals haben wir aus dem iöracl. Lchrcrwcscn der Pfalz ein kleines Ercigniß zu registriren, welches zeigt, wie sich unser Recht nach und nach Bahn brickt uitd Anerkennung schasst. Auf eine Eingabe des Simon Lcvi *) hin, beschloß der Sladtrath zu Landau einstimmig und ohne Diskussion, den ganzen Gehalt des dortigen Lehres mit 400 fl., dessen iöo' nnngSentschädigung mit 120 fl-, die Miethc und Beheizung des Schullokals mit 120 fl., im Ganzen 640 fl., auf die Stadtkasse zu übernehmen. Das. neue Schulgesetz lautet in Art. 1: „Die deutschen Schulen sind Gemeinde-Anstalten und cs liegt deshalb die Verpflichtung zur Bestreitung des gesammten Auf, wandcs für die Errichtung und für den Unterhalt derselben .... den politischen Gemeinden ob" ....; und in Art. 2: „Erreicht die Zahl der Schüler.... nach einem 5jährigen Durchschnitt 50, so muß die Stelle mit einem Lehrer, andernfalls wenigstens mit einem Verweser besetzt werden; endlich beträgt nach Art. 3 „der geringste Gehalt eines Lehrers 500 fl. (bei über 10,000 Einwohner), 450 fl. (bei über 2500 Einw.) und 350 fl., eines Verwesers 250 fl. mit freier Wohnung." Da von einer besonderen Ldnfcsiion im Gesetze nirgends die Rede ist, so folgt daraus, daß die iSracl. Gemeinden der Pfalz sowohl daS Recht, als den Wortlaut deS Gesetzes auf ihrer Seite haben, wenn sie für die Bezahlung ihrer Lehrergehatte und Schulbcdürfnisic die politischen Gemeinden in Anspruch nehmcu — wohlverstanden, wenn die israrl. Schule mindestens 50 Schüler zählt. Leider ist aber *) Es wird Ihnen und Ihren Lesern vielleicht angenehm sein zu vernehmen, daß Herr Levis Wirken und Streben auch außerhalb der jüdischen Kreise Anerkennung findet; derselbe ist so eben als einer der Vertreter des Pfälzischen Kaufmannsstandes zum Abgeordneten'für den allgemeinen deutschen Hchndelstag, der in München zusammcngetrcten, wie wir hören, einstimmig, gewählt. die Zersplitterung der isracl. Gemeinden sehr groß. Rach officiellen Quellen aus dem Jahre 1857 zählt nämlich unser Kreis in seinen vier Rabbinatöbczirken eine iSrael. Gcsammtbcvölkcrung von 15,182 Seelen in ca. 3000 Familien, die sich auf nicht weniger als 243 Ortsgcmcindeu vorthcilen. In mehr als der Hälfte derselben wohnen nicht einmal x 10 isracl. Familien; waS ist in solchen Miniatur-Gemeinden für Synagoge und Schule zu erwarten? — Besonders da selbst die kleinsten Gcnicindcn — und darin begehen sie gegen sich und ihre Kinder ein sehr großes Unrecht — btm Zusammenlegen oder dem Anschlusic an größere eifrig und beharrlich widerstreben! — Unter §. 1 und 2 des Gesetzes fallen nur 6 Gemeinden: Jugenheim (619 israel. Seelen), Rülzheim (457), Landau (388), Speyer (370), Grünstadt (3 l 5) und Dürkheim (303, mit Grethen 356), usld in 4 derselben haben die politischen Gemeinden die Bedürfnisse der isracl. Schulen selbst übernommen; (was in Rülzheim geschieht, ist »ns in diesem Augenblick unbekannt und in Grünstadt hat man die Schulkasscn confcssioncll geschieden, so daß die Israeliten zu rem Bedarf der christlichen Schulen — 2700 fl. — keinen Kreuzer bcizutragen haben, was wohl der Uebcrnahme deö Gehalts auf die Gcmcindckafse gleich kommen dürste, besonders da bei der Ucbcrbürdung der letzteren die Regierung aus KreiSfondS — auch bei dem isracl. Lehrer — die gesetzliche, uölhige Beihülfe leistet). Außer jenen 6 größten iöracl.' Gemeinden haben wir nur 17 Gemeinden mit 30, und mehr isracl. Familien. In diesen Gemeinden können biq__ Israeliten also nur den Gehalt eines Schulvcrwcscrs in Anspruch nehmen, und ein solcher Beitrag wird auch bereits in einem großen Theil derselben geleistet, während in noch kleineren Gemeinden, die Israeliten sich mit einem vcrhältnißmäßigen Beitrage lieber begnügen müßten, als daß sie versuchen sollten, die Sache auf die Spitze zu treiben. Rur da, wo die politischen Gemeinden noch gar nichts leisten, erscheint es Pflicht der Synagogen-AuSschüssc die Sache bei den Gemeinderäthen und k. Bezirksämtern fort und fort in Anregung zu bringen: Recht und Wahrheit siegen am Ende doch —und das Beispiel Land an's zeigt ja abermals, daß der Sinn der Pfälzer Bürger für israel. Lehrer und Schulen ein guter und wohlmeinender ist. AuS der südöstlichen Pfalz. Durch das u it dem 1. Oktober d. M. in Kraft getretene bayerische Schulgesetz werden auch viele israel. Elemcntarlrhrer der Pfalz, namentlich in kleineren Gemeinden, in ihren Gehaltsbczügen ansehnlich aufgcbcssert; indem fortan die bisher in die. Fassionen eingerechncten Casualgefälle von Schlachten, Segensprechen re. nicht mehr in den Gehalt ausgenommen werden dürfen, vielmehr jeder israel., wie christl. Lehrer, in Ge-