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Der israelitische Lehrer · 1862-10-15 · 20 (15.10.1862) · p. Seite 154

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Journal
Der israelitische Lehrer
Volume
2 (1862)
Issue
20 (15.10.1862)
Date
1862-10-15
Page
Seite 154 (sequence 6)
Language
German
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154 ernannte». Mitgliedern unterschrieben. Auf Verlangen deS Vorsitzenden muß dafielbe vou allen Anwesenden unterschrieben werden. Bei den Verhandlungen muß immer eine sorgfältige parlamentarische Ordnung gehandhabt werden; der Vorsitzende des Vorstandes leitet immer, die Verhandlung. $. 31. .Scheidet ein Mitglied-aus dem Vorstände, so soll aus der nächsten'T'GeneralversammlllNg eine Neuwahl für dasselbe stattfindenz bis dahin hat der Stellvertreter desselben 15».) die Function des Äusgcschicdencn zu verrichten." . Titel VH.. Vom Rendanten. > 32. DaS Vermögen der UnterstützungS-Eaffe wird verwaltet von. einem Rendanlen, welcher von der Gencralverfammluüg gewählt wird. Derselbe braucht nicht Lehrer und Mitglied, der. Untersnitzungs-Easse. zu sein; auch darf der Rendant nicht auch Vorstands-Mitglied rcsp. Stcllvcrtreter sein. Tie Wahl geschieht auf 10 aufeinanderfolgende Jahre. Die absolute Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheitkommt die Bestimmung des $. j27. zur 1 Geltung. §. 33. Die Generalversammlung hat zu bestimmen, in welchem Beträge der Rendant eine Eaution -u stellen! habe. Für die gestellte Kaution erhalt derselbe fünf Pro- ' cent Zinsen, wenn dieselbe zu diesem Zinssätze auch nicht zu verleihen sein möchte. . , §. 34. Der Rendant verwaltet sein Amt für eine! gewisse, zwischen diesem und dem Vorstände zu vereinbarende Gratisication. Das Marimnm derselben hat die Generalversammlung zu bestimmen, sowie auch den vom Vorstande und dem Rendanten aufzunchmeuden schriftlichen Vertrag zu bestätigen. . * . §. 35. Der Rendant hat die Pflicht, aus der: für die Caffc eingehenden Geldern Capitalien zu bilden,-insoweit jene nicht zn Unterstützungen verwandt werden (§§. ll.it. i 13 ). Uebcrhaupt ist derselbe verpflichtet, aus jede Art und! Weise den Dorthcil der Unterstützungs-Gasse wahrzunchmcn. i Bei allen -Einuahmen und Ausgaben,. welche derselbe zu! besorgen hat, ist er von dem Vorstande mit der betreffenden! Anweisung zu'versehen. 8- 36. Jede Einnahme-Anweisung muß vom Vorsitzenden des Vorstandes, jede Ausgabe-Anweisung aber von > mindenftens drei Mitgliedern des Vorstandes unterschrieben sein. 'Rur gegen solche Anweisungen darf der Rendant Gelder einnehmen oder ausgcbcn. Nachtheilc, die aus der Nichtbeachtung' dieser Vorschrift entstehen, fallen deur Rcndantru zur Last.' " 8- 37. Die Bestimmungen der §8. 35. und 36. sind von dem Vorstande in den abzuschließenden Vertrag aufzunehm>.n 34.). > * §. 38. Im Januar eines jeden Jahres hat der > Rendant dem Vorstande Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben des verfloffenen Jahreö einzureichcn und die betreffenden Einnahme- und Ausgabc-Anweisiingen (§. 36.) nebst den betreffenden Quittungen geheftet als Belege bcizusügen. Nachdem der Vorstand dieselben, geprüft und richtig befunden, erlhctlt er dein Rendanten! Tcchargc. §. 39. Der Rendant hat in allen Sitzungen, sowohl in den des Vorstandes, als auch in der Generalversammlung, eine berathcndc Stimme. Ist der Rendant Mitglied der llntcrstützungs-Casse, so hat er bei solchen Beschlüssen der Generalversammlung, welche sich auf seine Geschäftsführung beziehen, nur eine bcralhende Stimme, darf aber bei andern Beschlüssen sein sonstiges, volles Stimmrecht geltend machen. Die Kündigung des Rciidanten ist dem Vorstände überlassen. Titel VIII. Allgemeine Bestimmungen. sj. 40. Alle Urkunden müssen mit der Unterschrift: schrift: „Der Vorstand der Unterstützunzs-Casse dcS Vereins i raclitischer Elementarlehrer für Rheinland und Westphalcn" ausgestellt, mit dem Vereins-Siegel versehen und von allen Mitgliedern des Vorstandes unterschrieben sein. Zur Ausstellung löschung-fähiger Quittungen bedarf cS außerdem noch der Unterschrift deS Rendanten. 41. Die Kosten der Verwaltung, wie Bücher, Verschluß für Baarbesländc und Urkilnden, Portcauslagcn u. s. w., werden von der-Gasse bestritten und von dem Rendanten, mit Belägen versehen (§. 38.), gehörigen Orts in Rcchunng gebracht. 8- 42- Der Vorsitzende des Vorstandes führt ein Rcbenjournal, in das er die dem Rendanten erchcilten Einnahme- und Ausgabe-Anweisungen cinträgt. Derselbe kann zu jeder ihm beliebigen Zeit die Easse und die Bücher des Rendanren revidiren. Ein solche Revision muß wenigstens einmal im Jahre auch vom Vorstände vorgcnommen werden. K. 43. Nachdem riese Statuten höheren Ortes bestätigt worden, sollen dieselben nebst der Bestätigungsklanjcl durch die allgemeine Zeitung des JudenthumS und durch die Regicrungs-Aitltsblätter WcstphalcnS und Rheinlands publicirt werden und alsosort in Kraft treten. 44. Auf Beschluß von 2/3 aller auf einer Generalversammlung anwesenden Mitglieder (8. 28.) kann vorstehendes Statut umgeänrert werden. Das so umgcänderte Statut muß dann wiederum höheren Ortes bestätigt und die Publikation desselben nach Inhalt des vorigen Paragraphen bewirkt werden , bis wohin gegenwärtiges Statnt in Kraft bleibt.! .Auf Beschluß von 4 5 sämmtlicher Stimmberechtigten kann der Verein sich wieder auflösen, und muß in diesem

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