Der israelitische Lehrer
- Journal
- Der israelitische Lehrer
- Volume
- 2 (1862)
- Issue
- 19 (1.10.1862)
- Date
- 1862-10-01
- Page
- Seite 144 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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144 Ei«! Schüler muß ein Gebet lesen, das iSracl. Spruchbuch für iWürttemberz enchält solche Gebete. Beim Schulgebet muß strenge Ordnung, und Zucht herrschen Der Orech Cha j im lehrt: Beim Gebet sei dein Haupt gebeugt, deine Augen zur Erde gesenkt, deine Hände auf der Brust gefaltet rc. —; also Anstand beim Gebet! iMmö^lich beginne die Schule .mit religiösem Stoff, mit Unterricht in der Bibel, in der heiligen. Geschichte, .in der Liturgie rc. Die Schule schließe mit Geber und zwar mit cincnr Liederverse, der im Chor gesprochen wird und darauf.spreche der Lchrer emige Worte, allenfalls den Segen Aarons. Beim Beginn "eines neuen Semesters bete der Lehrer felbst, womöglich ein freies Gebet aus dem Herzen. Zuweilen wird der Lchrer auch solche hebräische Gebttc vbrlesen lassen, die die Kinder verstehen z. B. Psalmen rc. — Aber auch um des Gottesdienstes und um der häuslichen Andacht willen, muß das! Gebet in der. Schule geübt werden. Nicht nur die Gebetccronußg lesen und übersetzen, sondern sie auch als Geibet zu gewissen Zeiten in der Schule gebrauchen, daß das Beten mit Liebe und Andacht geschieht. Es ist eine herrliche Sentenz, daß von dem Amen-Sagen der Kinder die Erlösung abhängc. Lehren wir unsere Schüler das rechte ^r<'- - Statuten der UntcrstützungSkasse des Vereins israelitischer Elcmcntarlehrcr Wcstphalens und der Rheinprovinz. (Fortsetzung.) 9. Tie Wittwe eines Mitglledcs (§-*8. b.) hat Anspruch auf' Unterstützung, so lange sie-sich ehrenhaft betragt. Wicdcrvcrhcirarhnng derselben hebt alle Ansprüche auf Unterstützung auf. ><. 10. Den hkntcrlasseuen Waisen eines Mitgliedes (8< 8. b.) soll bis nach deren zurnckgelegtem 13. Lebensjahre eine Unterstützurrg gewährt werden. > *. 11. AuS den, z. 0. stipulirten Beiträgen und deren Zistfen, welche stets wieder verzinslich angelegt werden sollen (8-i 35j, soll bis zur Zahlungsfähigkeit der Cassc (8. 12.) das Capital-Bermögcn rcsp. der Stock 2er Unterstützungs- Caissc angcsammclt werden. 8. 12. DicAuszahlung von jährlichen Unterstützungen beginnt mit dem 1. Januar 1872, kann aber auch früher beginnen, sobald das Capital-Dermögcn der Casie die Höhe vop Sechstausend Thalern (6000 °Thlr.) erreicht hat. 8. 13, Zur Auszahlung von Unterstützungen sollen dies Zinsen des Capital-Bermögens und die laufenden Beiträge ster Mitglieder (8. 6.) verwandt! werden. Was von Zinsen und Beiträgen nicht verausgabt wird, soll wieder zum Capitalvermözen (M,11. u. 12) geschlagen, werden, welches niemals angegriffen werden darf. $. 14. Die Größe der Unterstützungssumme richtet sieb nach Anzahl der Unterstützungsberechtigten (§. 8.) und dem Grade der HülfSbedürstigkrit derselben. Da« Minimum ist nach Maßgabe der vorhandenen Mittel von dem Vorstande (8- 15.) festzusetzen und soll nicht unter Dreißig Thaler (30 Thlr.) betragen; das Maximum soll die Summe von Zweihundertundfünfzig Thalern (250 Thlr.) jährlich nicht übersteigen. Die Auszahlung von Unterstützungen erfolgt vierteljährlich xostnumeranäo. So lange ein Mitglied au« den 8- 8. sub a. angeführten Gründen Unterstützung erhält, ist es von Beiträgen zur Caffe befreit. Titel V. Vom Vorstände des Vereins. 8. 15. Die Angelegenheiten des Vereins, mit Ausschluß der finanziellen Verwaltung (8- 31.),v leitet ein Vorstand aus fünf Mitgliedern, von welchen zwei in Westpbalen, zwei in der Rheinprovinz wohnen müssen; das fünfte Mitglied kann in jeder der beiden Provinzen seinen Wohnsitz haben. Außer den fünf Vorstandsmitgliedern werden für diese auch fünf Stellvertreter nach demselben Moous, wie die Vorstandsmitglieder, gewählt. In Behindcrnngsfällen der Vorstandsmitglieder werden die Stellvertreter cinberufen, und zwar für je ein Vorstandsmitglied aus der Rhcinvrcvin; der betreffende Stellvertreter aus der Rheinprovinz, für je ein Vorstandsmitglied aus Westphrle» der betreffende Stellvertreter aus dieser Provinz. 8. 16. Der Vorstand hat die Pflicht, die israelitischen Gemeinden Westphalens und der Rheinprovinz zu freiwilligen Beiträgen aufzufordcrn, überhaupt stets für das Interesse der UnterstützungS-Casse zu sorgen und bedacht zu sein. Der Vorstand hat ferner die Befugniß, den Verein nach Außen, vor Gericht und bei Rechtsgeschäften zu vertreten. §. 17. Die Wahl des Vorstandes urrd der Stellvertreter geschieht durch alle Mitglieder einer Generalversammlung (8- 21.) mittelst Stimmzettel; absolute Stimmenmehrheit entjchcivet. Wird die absolute Stimmenmehrheit nicht erreicht, so treten diejenigen drei Mitglieder, welche die meisten Stimmen haben, in eine engere Wahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet das LooS. Wer die auf ihn gefallene Wahl ohne, von der Generalversammlung anerkannte, Entschuldigunzsgründe aölehnt, kann durch diese aus Idem Verein auSgestoßcn werden. Die Gewählten verpflichten sich gegenseitig mittelst Handschlages zur treuen unparteiischen Leitung der Angelegenheiten des Vereins resp. der Unterstützungs-Casse. 8- 18. Die Wahl geschieht auf Sechs Jahre. Nach drei Zähren scheiden drei Mitglieder und drei Stellvertreter t