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Der israelitische Lehrer · 1862-09-15 · 18 (15.9.1862) · p. Seite 136

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Journal
Der israelitische Lehrer
Volume
2 (1862)
Issue
18 (15.9.1862)
Date
1862-09-15
Page
Seite 136 (sequence 4)
Language
German
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136 »Verein« israelitischer Elementarlehrer für Westphalen und Rheinprovinz" wurde, nach vorausgegangener eingehender Besprechung in mehreren früheren'Conferenzen, die Gründung einer »Uuterstützungs-Casse für hülfSbedürftige israelitische EleZremtarlehrer beider Provinzen, resp. deren Wittwen und Waisen^ beschlossen/ und denrnächst folgendes Statut berathcn und festgestellt: Titel I: Zweck der Untrrstützu.ngS-Casse. 1.. Der Bcrxin israelitischer Elementarlehrer für Westphalen und Rheinprovinz gründet unter sich eine Casie unter der Bezeichnung: . - . iluterstutznag-Caffe des Vereins israelitischer Elcmentarlehrcr für Westphalha und Rheinprovinz. - Zweck derselben ist: , L. den bülfsbedürftigen. Mitgliedern derselben, oeer t b. deren Wittwen und Waisen nach Inhalt der Bestimmungen dieses Statuts eine jährliche Unterstützung zu gewahren. Der Verein bat sein Domizil und den Sitz seiner Verwaltung in Essen an der Ruhr. Titel II.- Mitgliedschaft. $. 2. Bei Erfüllung der statutenmäßigen Bedingungen sind zum Eintritte sammtliche, vom Staate vorscbriftSmäßig geprüfte israelitische Elemcntarlrhrer WestphalenS und der Rheinprovinz berechtigt. *5. 3. Die im vorigen Paragraph Genannten können die Mitgliedschaft erwerben, wenn sic dem Vorstände des Vereins (§. 1:3.) glaubhaft Nachweisen: L. daß sie das 45. Lebensjahr «och nict't zurückgclcgl haben; b. daß siö mit keiner Krankheit oder keinem Gebrechen bebaftet sind, welche baldige Dicnftunfähigkeit oder gar baldiges Absterben befürchten lasten, 0. daß sie Inländer, diSpositconSfähig und im Vollgenusie der bürgerlichen Ehrenrechte sind. 8. 4. Ein Mitglied kann am 1. Januar oder 1. Juli eines jedcu Jahres freiwillig ausscheiden, verliert aber durch seinen Austritt alle Rechte und Ansprüche; kann auch einmal gezahlte Beiträge nicht wieder zurücksordern. Bei Vermeidung der Zahlung eines halbjährigen Beitrages ist der Austritt mindestens eirt Vierteljahr vorher dem Vorstände (§. 15.) schriftlich anzuzeiFen. §. 5. .Die Mitgliedschaft erlischt: a. wenn ein Mitglied durch, rechtkräftiges Urtheil seiner bürgerlichen Ehrenrechte, wie solche im §.'12. des Strafgesetzbuches für die preußischen Staatenvom 14. April 1851 aufzcführt sind, wenn auck nur zeitweise, für verlustig erklärt worden; b. wenn ein Mitglied aus Westphalen und Rheinland verzieht. In diesem Falle soll ihm jedoch die Hälfte der gezahlten Jahresbeiträge mit Ausschluß des gezahlten Eintrittsgeldes (8-?•) zurückgezahlt werden. Diese Begünstigung fällt jedoch fort, wenn das ausscheidende Mitglied in das Ausland verzieht; e. wenn ein Mitglied seinen Stand als Elementarlehrer verläßt. Außerdem kann ein Mitglied, wenn es mit der Beitragszahlung im Rückstände bleibt, aus dem Vereine ausgeschlossen werden, worüber der Generalversammlung (%. 26.) auf Antrag des Vorstandes die Beschlußfassung Vorbehalten bleibt. Titel. III. Beiträge zur UntcrstützungS-Eassc. 8- 6. Die UnterstützungS Cassc wird gebildet: a) ans den ordentlichen Beiträgen der Lehrer {§. 7.), b) auS freiwilligen Spenden, c) aus letztwilligen Verfügungen. §. 7. Gleich beim Eintritt zahlt jede« Mitglied fünf Thaler zur Eassc. Wer vor vollendetem 30ten Lebensjahre cintritt, zahlt außerdem für die ganze Dauer seines Lebens jährlich zwei Thalcjr; desgleichen wer vom 30tcn bis zum vollendeten 40ten Lebensjahre an und darüber cintritt, jährlich vier Thaler. Das Alter ist mit der Beitrittserklärung durch einen Gcburtssckein gleichzeitig nachzuweiscn (8- 3. a.). Die Beiträge müssen in ganzer Zahlung pro anno bis spätestens zum 1. .Februar eines jeden Jahres franko an den Rendanten prLoauineranäo cingczahlt werden. Titel IV. lieber die Unterstützungsberechtigten und über Anfang, Höhe und Weise der Untcrt scützungssn m nie. Zn Gemäßheit der Bestimmungen dieses Statntö können eine Unterstützung beanspruchen: a. beteiligte Lehrer,, welche in Folge von Krankheiten, Ge brechen oder wegen Alters ihr Amt nicht mehr ver sehen können; I b. hülfSbedürftiAe Wittwen und mutterlose Waisen solches . Elementarleh^er,. welche für ihre Person nntcrstützungSberechtigt gewesen sein würden; c. Mitglieder, welche unverschuldet dicnstlos geworden. Di:- selben solleu. den sab a. bezeichncten Lehrern glcichgerecknet werdcht,! jedoch die betreffende Pension nur für drei Monate! in Anspruch nehmen können, und sill dieser Anspruch von einem -und demselben Mitgliede nur zweimal erhoben werden dürfen. (Fortsetzung folgz.) 1 Zur Orgelfrage. I In den meisten Gemeinden Israels ist man zu; Ueberzeuzung gekommen, daß der Gottesdienst in alter Weise! nicht mehr seine Wirkung auf die Menge auszuübcn vcrmag, und hat man deshalb versucht ihn zu heben und zu weredcln, theilS durch Weglastilng oder Abkürzung gewister l iGebetstückc, theilS durch deutsche Predigten und deutsche Ge-

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