Der israelitische Lehrer
- Journal
- Der israelitische Lehrer
- Volume
- 2 (1862)
- Issue
- 17 (1.9.1862)
- Date
- 1862-09-01
- Page
- Seite 127 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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— 127 — '.icben, boß bei diesem Verfahren nur feiten ein Kind um „Urlaub“ nachsucht; daß strafbare Versäumnisse gar nicht mebr Vorkommen; daß die Kinder mit Lust und Liebe;ur Schule eilen, ja daß schon Eltern den Kindern Urlaub er beten und dieselben doch in die Schule kamen »ud mir schon eit gesagt wurde: „Ich weiß nicht, waS Sie den Kindern authun, wir können sie nicht mehr zu Hause behalten." Auch wende ich zuweilen das Mittet an, Bcnrlaubtacwcseue über vaS Versäumte abzusragen. Wie deichämt sitzen ste dann da, wenn die Mitschüler freudig die Finger hervorreckei» und hiermit um die Erlaubnis; bitten, antworten zu dürren; wie verlegen kommt daun die Entschuldigung, „da war ich nicht da" bervor. Einige Worte der Ernrahnung, bei dieser Gelegenheit gegeben, thnu iressliche Dienne. i Daß alle Eltern und Kindern nicht durch liebe >„ bessern sind, ist eine allgemein bekannte Wahrheit, und da beobachte ich folgendes Verfahren. Ich suche zu erforschen, ob die Kinder oder die Eltern die Schuldigen sind. Im ersten isaUc lasse ich Ehrenstraseu tAksjchließung von beu ErholnngSstunden, von Spazier ganzen, Heruntersetzen:c. :c.) und wenn diese nichts srnchten, körperliche Züchtigungen eintreten. Lm letzteren Falle taise ich die Kinder so lauge uachstizen, als sie versäumt haben, auch wohl doppelt so viel u. s. s. — Dieses Ver fahren ist eine Ettask für die Eltern, indem ich ihnen ihre Kinder von der häuslichen Arbeit auf ebensolange oder ani noch länger entziehe, und die Kinder müssen, so viel als möglich, das Versäumte während dieser Zeit nachholen. Frnchtct dieses Alle nichts, mnß das »letzte“ Mittel — dar Einsende« der Absenten zur Bestrafung angewenr e t werden. < j Weit entfernt dieses wichtige Lhema hiermit erschöpft jn haben, soll es vielmehr zur Anregung dienen, daß an rere Eollegen ihre Meinungen und Erfahrungen. hierüber in diesen Blättern mittheilen. j Frankershausen, im Mai I6t>2. . V. M ü 11 e r. Tie jüdische Schule in Württemberg. (Fortsetzung.) ' *. :>. Vor der Entlassung aus der Schule, nach zntückgelegtem 14. Lebensjahr, sind die israel. Kinder einer Prüfung in den Schulpensen zu unterwerfen,, uud diejenigen derselben, welche hierbei nicht zureichende Kenntnisse berveisen, noch länger in der Schule deizubehalten. > $. 4. Ln denjenigen Gemeinden, in welchen Jndusrriedl r .1 :d' Schulen bestehen, sine zn^wnselben beizuziehen. - Zn den Artikeln z>. >. Die unter schoit ir. den letzten Fahre Israel. Elementarschulen Kirchengelileiuden sich si s.lben seit der Lerkündi.n 1 d<2di entweder bereits d oder binnen der ihnen mehr sich hiesür erllären, Wo zur Zeit noch t die Errichtung derselben die betreffende israel. Ki Aussetzung deS erserderlijch die Herstellung des ersor ichassnng und Ünterhatti. durch Stimmenmehrheit Der ganze Aufwand derselbe nicht durch das and die schnlpslichiioen israel. Kinder sonderen Quellen z. ,B. » >on tu Umlagen ans die betreffer znbringen. X'ic einer israel listen sind jedoch, wein wegen zu großer Ents Kinder nicht benutzen kö lern Answande nicht vor! Der Betrag deü vi entrichtenden Set ulgeltes behörde (zk. 10) sestznsetz ii. Die aus ein; neu Schüler haben vom Sabbatsünle zu besuchen lebrer zur Erhaltung der nisse und zur weiteren F (Anmerk. des E tion des israel. SchnU bat, vor rem Miüchadem Rabbinen, oder Vorsänger,- rer erwachjetli iingen bis nach znrückgl nach znrüekzelegtem!•: I Katechese) ertheilt, ,M Snnagogen des Königrei^ berg'fche VerlagSbuchhan S. :>5.), nach dem von Hörde eiugeführten Lehrbi gart. Hallberg'sche Ver 43 und 44 deü Gesetzes. Leitung der Qber-Schnlbehördikn l vorsorglich, errichteten besonderen sind, sofern die dciressenden israel. r die bleibende Unterhaltung derng des Gejenes vom 25. April Stimmei'.met'rbeix erklärt haben, nezn anznbcraumesteen Frist nunals bleibend erricht;:;; betrachten, ine Schul dieser .ift t;u-(.t, kann künftig stairgegcben iweee.n, sobald inhengemeinve für tie'.n Zweck die en Gehaltes für ben Schnllebrer, »erlichen Schn Iran in» und die Anng aller weiteren 3d*ulL ttürfniffc beschließt-. für eine Israel. Schule m, soweit Schulgeld oder and anderen de Stistnnzen gedeckt wird, durch '.den israel. Kirchengenos'en am -Go dess .t irchengemeinoe zugetlieUten Filiasie die besondere wrael. Schuko «srnnng ihres Wohnorts für ihre men, ju einer Theilnahme an die l unden. den Elter» der Schulkinder zu ist im Anstandsfalle von der Cchnl!ZsN. :r israel. Elementarschule entlasie- 14. bis zum 2<>. Lebensjahr d.e , welche von ^dem israel. Lckiulin der Scknle erworbenen Kennt- ^rtbildnng in derselben zu halten ist n send eis. Seit der Srganisa- Kirchenwesens wird jeden Sabttesdienst, in der Svnagoge, von [cu gesetzlichen Stellvertreter, drin en Lugend und zwar den Züngegtem 1>. und den Mädchen bis Lebensjahre Religionsunterricht . Gottesdienst-Qrdnnng für die is Württemberg, Stuttgart, Halllu»g" 1d>3di, Kapitel .5, t. der Kgl. ihrael. Qber Kirchenbe-, che der israel. Religion, (StuN- I lgöhandliing IE37). — Zn ihrer v nd