Der israelitische Lehrer
- Journal
- Der israelitische Lehrer
- Volume
- 2 (1862)
- Issue
- 16 (15.8.1862)
- Date
- 1862-08-15
- Page
- Seite 121 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 90% known words query
- IRI
…/4896751-5428752-5431129--0326-4897020- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
121 Für die Zukunft hat jeden Orts das mit der Führung der Familicnregister der Israeliten beauftragte Pfarramt (Verordnung vom 10. Juli 1820, Rgbl. S. 386) bei der jährlichen Aufnahme der in das schulpflichtige Alterneu eingetretenen Kinder, auch diejcnigcu iSracl. Kinder, rvelcbe das 6. Lebensjahr um diese Zeit entweder bereits zurückgclcgt haben, oder bis 11. Rov. desselben JahrcS zu-/ rücklegen werden, zu verzeichnen, und hierauf in Gemeinschaft mit dem weltlichen OrtSvorsteher, den Eltern oder Pflegern dieser Kinder^ aufzugeben, daß sic dieselben bei Eröffnung des nächsten Schuljahrs in die betreffende Schule (besondere israelitische, oder allgemeine Ortsschule) zu stellen, und von dieser Zeit an zum Schulbesuch Regelmäßig anzuhalten haben. Das aufgrnommcne Vcrzeichniß ist dem Schullehrer zur Ergänzung der Liste der schulpflichtigen Kinder mitzuthcilcn. Jj.-2. Will ein Jöraelite seine Kinder statt des öffentlichen Schulbesuchs durch einen befugten Hauslehrer unterrichten lassen, so hat er hiervon dem Pfarrer und Schultheißen seines Wohnorts Anzeige zu machen, und sich über die Befähigung des von ihni aufgcnommenen Hauslehrers auszuweiscn. Die Kinder eines solchen Israeliten sind während ihres schulpflichtigen Alters in der Liste der Schulkinder aufzuführcn. Für die jedesmalige Beiziehung derselben zu den ordent lichcn und außerordentlichen Prüfungen, sind der Pfarrer,! Schultheiß und Schullehrer verantwortlich. (Fortsetz. folgt.) \ Corresponden; Hom Main. Zn den traurigsten und sclimählichsten Vorkommnisseu innerhalb des JudmlhumS der Jetztzeit gehört unstreitig die Verdrängung des Rabbinen Herrn Dr. Leopold Stein in Frankfurt a. M. Wir kennen die geheimen Triebfedern nicht, welche den Vorstand einer der bcdcutenstcu Israelitengemeindcn Deutschlands zu einer solchen Handlung veranlaßt haben. Allein unbegreiflich, scvmachvoll ist diese Handlung unter jeder Bedingung. Nachdem man ihn im vorigen Jahre bereits zur Nieeerlegunz seines Amtes gedrängt halle, wurde er von 30<>—400 Ge mcindcangchörigen in einer Adresse um Fortführung des- , selben gebeten, uno wurde i'om die provisorische F rtführung 1 auch vom Vorstände übertragen., Auf alle positiven Zugeständnifsc, auf Einwirkung bei religiösen Fragen im Vorstande, und in dxr Schule hatte der Rabbiner Perzichl geleistet, und durfte darum hoffen, daß man ihm mindestens sein Amt, wie bisher, nncingejchränlt fcrtfübrcu lcfse. - . . Doch ans einmal erhält derselbe eine Instruktion k=| händigt, über deren Inhalt keine Verhandlung mehr statt - ffndcn soll, die als endgültig und jede ierncrc Einrede versagend betrachtet wird, mit der Auflage, sich binnen 14 Tage definitiv zu entscheiden, und da sich Stein selbstverständlich nichf im Stande fühlte, die't Instruktion ohne Verzichtlcistüng aus alle edleren Menschenrechte, ohne gröbliche Beleidigung seines Amtes anznnehmen, so erhält cc nomme ' Istcln — (bei der ganzen Verhandlung denkt man unwillkürlich an GcwaltSaktc, wie sie der ausführte, der dies Wort ans den berühmten preußischen Minister änwcndete —) seine dcfistitivc unwiderrufliche Entlassung. Das feit dem vorigen Sommer bestandene Provisorium wird shm mit cincmSchlußtermine von li Woche» gekündigt. Wir gehen auf den Inhalt der Instruktionen nicht rin. Wenn man sie liest, kommt man fast zu der Ucberzeugltng, daß cS von Seiten des Vorstands darauf abgesehen ist, deren Annahnic unmöglich zu machen. Kein Mann würde sict' dazu verstehen. Sic enthält Bestimmungen so delatorischer Natur, daß wir deren Aufstellung für unmöglich halten möchten. Bestimmungen, wornach der Rabbiner „in jfciucit Verhandlungen mit Aemtern und Behörden unter " der Gentrolle des Vorstandes sicht, der bei sonstigen Eingaben und Anträgen (an welche Stelle?) reicht umgangen werden darf." — „Predigten und Ansprachen, die >bei besonderen Gelegenheiten (bei welchen?) zu halten sind, müssen zuvor dem Gemeindcvorftandc zur Genehmigung' vorgelegt werden, u. s. s." — Manche dieser Bestimmungen würden auch, wenn man ihre Quelle nicht kennte, Stoff zum 'Lachen geben, und den Glauben unterstützen, daß der Vorstand in dieser ganzen Sache nicht allein in unverantwortlicher Weise dem wahres Geiste der Zeit ins Gesicht schlägt, und die ersten Grundprincipicn derselben, das Gleichgewicht der Gewalten und die persönliche Freiheitncgirl, daß er überhaupt ein vergangenes Zahrounderl im Auge hat, indem er verbietet: der Rabbiner darf dem Bann nicht aus sprechen rc. — Kein Geistlicheirgend einer RcligionSgesellschast, sie heiße wie sie wolle, kein Rabbiner würde sic annehmen. WaS mfti? a])ii:s nötig le delu^eV Am 13. August c. wird eine gioße Religionsgemeindc das absonderliche Schauspiel dardielen, daß sie'das besitzt, was in der Hauptsache gar nicht jo noihwendiz, i]"t, durchaus nur dazu dient, die re.igiiffeu Veranstallungcu zu fördern und zu heben; was aber, ohne solche religiöse Veranstaltung ein Unding ist, ciu luous noniueendu ein Licht, Pas nicht leuchtet, einen Vorstand mit vollständigen burcaukratischen Apparat, aber ohne die nöthigen religiösen Veranstalt nnzen; und daß diese Gemeinde nicht brsitzt, was immer das ersteErfartcrniß eines religiösen Genie.nwcscns bleibt, einen ReligionSlehrcr, einen geistlichen Führer, einen Prediger für die kommenden Herbftfcste; cs müßten denn, da nach den Jnstrutltv.ueil zu urlycilen der Vorstand die^Predizt so gu