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Der israelitische Lehrer · 1862-08-15 · 16 (15.8.1862) · p. Seite 120

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Journal
Der israelitische Lehrer
Volume
2 (1862)
Issue
16 (15.8.1862)
Date
1862-08-15
Page
Seite 120 (sequence 4)
Language
German
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I 120 — Thema ab; gehen wir seßhalb auf die Sache selbst ein, und beantworten die Frage: , Z^as kann der Lehrer zur Verhütung der Schn! Versäumnisse resp. zu deren Vermeidung beitragen? Ta nicht alle Gesuche um »Urlaub" abgeschlagen und nicht ällc gestattet und anci> zuweilen die Kinder ohne jede Frage! zu Hause bleiben-, sa gilt es zwei Kategorien von Sct'ulhcrsäumnisscn: 1) entsck'llldiztej uns : ’ 2) strafbare, i sprechen wir zuerst von den »strafbaren" Schulversäumnisfen.! V '.'tun, da werden mir Viele entgegnen 'wollen, mit diesen bin ich bald ferng; hat doch die Gesetzgebung fast in allen deutschen Landcirdafür gesorgt, dag auch die israel. Eltern^ gezwungen sind/, ihre Kinder in „eine", öffentlich e pder c o n e e f f i o sente« j gebe ich bei der ein?" 'Aber hat. diese Erfolg? Kci'neswcgL! :ii~rt c Schule zu senden *); — die Abbctrcffendcn Behörde znr Bestrafung Maßregel immer den gewünschten Und welcher Feindschaft setzt sich der und sei es auch nur Denuncianten' wird? israelitische Lehrer ais, daß er einem K'hilla-Mann — dem Schamesch — gegenüber zum Gibt eS nicht heut zu Tage noch genug „unter uns Lculen," die nicht begreifen können, wie das die Pflicht des Lehrers sei; die in dem Lehrer einen M'schubod erblicken,. und ihm eine solche „Gewalt" und ,^Herrfchsncffi's nicht verzeihen können! Wie groß ist dtp Indignation/.die er sich dadurch bereiten kann, zumal in den kleinere» Gemeinden; weshalb man nicht unterlasien wird, ,den schoif ohnehin Gcringvcsoldctcn, wenigstens auch die kärglichen Rebcneinkünfte möglicher Weise zu ein ziehen, u. ozl.. ck- ' Diese Behauptungen beruhen aus Thatsachcn und werden bei vielen meines Cpllcgeu gewiß keines Beweises bedürfen. Bei allen diesen Unannehmlichkeiten, welchen nch der Lehrer -durch das Einreickcn sscr Absenten anssitzt, habe» sic oft nicht iicn crwünschteif t^rfclg; zumal es Leute gibt die lieber einige Thaler zählen, als iich. vom Lehrer zwingu lasten, uuo reuen die Ltrafgel-der gar nicht leid, thüu-, wenn fic nur wissen, dem Lehrer 'Arges bereits zu haben. Auii-reem zehen hierbei eie Kinder, die oft sie meiste Schuld tragen, fiteiaus, und wirken solche Verhältnisse zwischen tcm tzebrer und den Eltern übler, als wenn über den Schulb ^ich gar' keine Eonkrolle geführt würde, siiaß der Lehrer - deßhalb das Beteten dieses g.setz- ’j äa; ab.w für .'»h Rkügensunr.-rrickk zibt a im ®rsjjii:r;t>gt!j,:m Hetzen! weder ®ellx nach Itzeckk. T:n kann eitz Väter seinen Kmeern geben ^cer t-j. aui’iTfilk'n lassen. , Tie Red. lichcn WegeS ganz und für alle Falle Unterlasten soll, will ich keineswegs gesagt haben; das hieße ja, seine Pflicht verletzen, und dä ist das Wort der heiligen Schrift VYüQ an seinem Platze, er muß das „Einreichen der Absenten anwendcn, jedoch nur — als letzte Instanz, als letztes HilfSmitcl. Was kann und soll der Lehrer denn sonst th u n? (Schluß folgt) Dir jiiöische Schale ia LZürttewbrrg. (Fortsetzung von Nr. 4. *) Art. 46. HauSlehrer; Als Haltslehrer, namentlich für den ReligionSunter-! richt, dürfen nur solche gebraucht werden, welche die Prüfung der zuständigen Staatsbchörde erstanden haben und mit einem BesahigungSzeugnisse derselben sich auSweiseu können. Art. 47. Transitorische Bestimmung. Die bestehenden israelitischen Privat-Schulen sind bin- | neu Jahresfrist nach Erscheinung dieses Gesetzes, entweder in öffentliche Schulen umzubilden, oder aufzulösen. Als hierher gehörig finde ich ans der dritten Abthei- , lunz dieses Gesetzes (welcher von dem Kirchenwescn der ] Israeliten handelt) den Art. 53 aufzuführen für nöthig, welchen wir oben schon berührten; indem er ein Amt angeht, welches öfters so enge mit dem des Schullehrers verknüpft ist, ich meine das Dorsängeramt, und lautet der Art. hierüber wörtlich: „In Orten, in welchen eine öffentliche, israel. Schule besteht, ist die Stelle des Vorsängers in der Regel mit der des Schullehrers, nach dem Ermessen der Staatsbehörde zu verbinden. Findet keine solche Verbindung statt, so wird der Vorjänger von den Kirchenvorständen gewählt, jedoch erst nach vorgängigcr Prüfung durch die Staatsbchörde, rur Ausübung seines Amtes zngelasscn. Er kann dinch die '.Sraeurcjchc^Kirchen-Oberbehötde zu; jeder Zeit wieder entlasten werden. Am 30 Juli 1829 erschien nun eie Verfügung zur Vollziehung di.scS Gesetzes, in 21 Paragraphen bestehend, iolgenden Inhalts: Zum Art. 42 des Gesetzes. ' 1. Bei der bereits verfügten Einweisung oer in dein schulpflichtigen Alter steh nden israclitischcit Kinder in die betreffenden, öffentlichen Schulen behält cs auch in Zukunst sein Verbleiben. *) Lwser Tbeil des Manuwriptes war rerloren'gezanzea, weoball, > die febr späte Fortsetzung. Dl« R«d.

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