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Der israelitische Lehrer · 1862-07-15 · 14 (15.7.1862) · p. Seite 106

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Journal
Der israelitische Lehrer
Volume
2 (1862)
Issue
14 (15.7.1862)
Date
1862-07-15
Page
Seite 106 (sequence 6)
Language
German
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10« fftt b«H Sriftllcheui im Grunde aber nur um tic Büttel zu i spielen. Die Lelrer müssen vorschriftsmäßig eine Liertel Stunde v«r Beginr des Unterrichtes erschcinm. Ein Lehrer rei hte einem verwilderten Zungen, bei dem «Ule gütlichen.Mitt l nicht fruchten wollten, eine Ohrfeige. Der Zunge geht eiligst zum Rabbiner und macht Anzeige. Die Kinder habe», vielleicht das Denunziren schon höheren Ort» abgelcrrtt, oder wissen, daß eS angenehm. Der Rabbiner schreibt an dt» Schplvorstand, mir der Bemerkung, d a s; man ihn nicht'nennen möge. — Wenn. Lie Lehrer körperlich strafen, ssoll /ihnen mit AmtS.cntlassung georoht »erden. Und ver ^ung^ könnte zufrieden mit dem Bcwußtfei» geübter Rache ^lächelnd den Herrn Rabbiner verlassen. Die Lehfer?. ES.stnd amtstreuc, gediegene Echulmänncr, die in ihren ^früheren Wirkungskreisen sick die Liebe der Gemeinden erwerbe« hatten. Obige'Nörgeleien drtircn aber auch erst von > der/Zeit an, da der Herr Rabbiner sich im Besitze der Contratrsverlängerung fühlt. Will er den in der Gemeinde entstandenen Riß wieder heilen, so ist es sicherlich ein falsche s'nnehrbarcs Mittel, Lehrep uns Schule zu drangsalireir. TaS schwarze Gemälde ließe sich noch weiter aufrollcn, indeß vorerst genug, um manchen unzufriedenen Lehrer mit seiner kleineren Geneinde vergnügt zu machen, und zu zeigen, daß Anerkennung nicht immer bei Großen und in großen Städten zu finden. So traurig indeß solche Ucbcl und Zustände sind, und. so unangenehm cs ist, dieselben, Besseres erzielend, 1cm öffentlichen Urtheile anheimgebcn zu müssen; eben so u pnschenswerth wäre es, daß diejenigen, welche die heilige /Religion von de? Kanzel verkünden, sich in der Regel nach auch als wirklich religiöse, biedere, wahrheillirbl nde humane, uneigennützige, kur; gute Menschen arszeichneten. Daß „kein Streit, kein Haß, leine Verse lgnngssuchl so heftig und gctlvergrsscn, ,wie hei tey Theologen ist"' nchchrc doch am weacgsteilin LSrail 'seine Bcsrätizung finden^ denn wir sagen ja: -,-ae "tc und wir bedürfen der Mittler zwischen Gott uyd Menschen nicht. — Ehre und Achtung darum allen wahrhaft religiösen, Menschen-Lehrcr und Schnlfrcundlichen Rabbinern um so mehr, da diese gewöhnlich auch wissenschaftlich die gediegensten sind, während die? Dcrstellcr und Manteldreher ans Ignoranz arrogant .und intriznant sind und von jedem aufrichtigen, schlichten Menschen nur verachtet werden. Nachschrift: sEPripsum. Von welchen geringfügigen Umständen noch in einzelnen Gemeinden das Verbleiben eines Lehrers abhängt, ist kaum glaublich. Zn einer Gemeinde Westfalens brachte stgar ^er unschuldige usSs den Lehrer zum Weichen; dcüu der Vorstand glaubte i:t<cn über den Lehrer rusen;p müssen, weil ein trüber Himmel die richtzeitigen Sterne verschleierte, und cS dem Lehrer ferner glicht gestatten wollte: tid'd c~ p;’mni> (?) I U m f ch Ja Warschau ll-urdc am 20. Juni ein Gesetz, betreff send die bürgerliche Gleichstellung der Juden in Pole» publielirt. Wir geben auS diesem wichtigen, für unsere zahlreichen Brüder in Polen höchst folgenreichen, und von humanem Gesste beseelten Aktenstücke den wesentlichen Inhalt in Folgendem: In Erwägung, daß das Dekret dcö Königs von Srchscn, Herzogs von Warschau vom 10. Nov. 1808, und der Art. 18 des I. Bd. des Civilcovcx des Königreichs Polen, welches die Juden von der Erwerbung unbeweglicher Güter suspendirt, den allgemeinen Grundsätzen der. in Polen geltenden Gesetzgebung nicht entsprechen, ebensowenig wie dem 1U^3 vom 5. Juni betreffs der Wahlen zu den Kreis-, Stadt- und Gnbernialräthen, (wodurch alle Untcrthancn Hes Königreichs Polen ohne Unterschied des Standes und Bcksnninisscs, sobald sie nur polnisch schreiben und lesen können, zu den Wahlen der Mitglieder erwähnter Räthe zugclässcn worden sind); u. s. w. wird verordnet, was folgt: Die Suspension der jüdischen Unterthancn Polens in der Eplanbniß unbewegliche Güter anzukauscn ist lusgchoben unter der alleinigen Beschränkung, daß Irden auf .den von ihnen erworbenen Gütern bis vor Ablauf von zehn Jahren von der Verkündigung dieses UkafeS an, daS Gcmcindevorstchcramc nicht bekleiden können, zu welchen Acmtcru die Staatsbehörde auf Vorstellung des GutScigenthümcrS die Ernennung unter Personen christlichen Bekenntnisses bewirken wird, daß sie Colonial-Güter, auf welchen ablösbare Frohndcn haften, so lange die Ablösung nicht erfolgt ist, nicht erwerben können, und daß sic zu den kirchlichen Rechten^ die auf dcü Gütern haften, nicht zugelassen werden können, jevvch)nach Maßgabe i^hrcS EigcnthumS zu den Eollcktcn füridic kirchlichen Bedürfnisse beitragen müssen. — Tie Beschränkungen, und Verbote, denen die Israeliten hinsichtlich des Wohnens in Städten oder einzelnen Stadttheilen,. sowie ans Dörfern nach irgendwelchen Titeln, Privilegien und Verordnungen, ferner auch in dem 21 Werst breiten Grcnzgürtcl unterworfen waren, werden hiermit aufgehoben, so daß sie nun überall wohnen, Häuser und anderes Eigenthum erwerben können. — Die Israeliten können fernerhin in allen Fällen unbeanstandete Zeugen sein, und findet auch in den Geständnissen bei Criminalsachen kein Unterschied zwischen Juden und Christen mehr statt. — Hiergegen ist der Gebrauch der hebräischen und jüdisch-deutschen Sprache und Schrift

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