Der israelitische Lehrer
- Journal
- Der israelitische Lehrer
- Volume
- 2 (1862)
- Issue
- 9 (15.5.1862)
- Date
- 1862-05-15
- Page
- Seite 66 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 91% known words query
- IRI
…/4896751-5428752-5431109--0263-4896963- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
66 . — malt, nicht jütisch ist, drüber liegen die klarsten, pünvigstcn AuSspn'iche de« großen Sanhedrin von 1806, der französischen Eonsistorien, der deutschen Rabbtner-Bersammlung, der gewichtigsten Autoritäten *), unserer vier Pfälzer! Bezirksrabbiner in dev vom Gerichte eingeforderten Gutachten, por. Und weranders al« diese könnte entscheiden, »aS jüdisch-religiös ist oder nicht? Darauf antwortet unser Appellhof im genannten; Uriheile: Im 4. Buch Mose 5, 12—33 und im 1-, Buch der - Könige 8, 31 (entsprechend 2. Buch der Ehrottik 6, 22) j sei aucd von einem Eide im Tempel die Rede. Und; ferner: auf abweichende Grundsätze jüdischer Theologen i käme es beivl Gide nicht an, sondern nur auf die in der Menge selbst laufenden GlaubenSbxgriffc. Wir entgegnen: Die vom Gerichtshöfe zuerst ange- . führte Stelle betrifft ein ganz «igenthümlichcS religiöses Verfahren und beabsichtigte, den oft so grausamen Folgen orientalischer Eifersucht einen religiösen Hält zu gebieten — durch eine Art von Ordalie'oder GotteSurtheil, wie! solche im christlichen Mittelalter in weit unsinnigerer Weise üblich waren — wir meinen die s. g: Feuer-, Wasser-, j Kreuz-, Hexen -, Kampsesprobcn —; nicht im Geringsten I ist bier von einem Gerichtsverfahren, einem Prozesse die j Reve, und die Anwendung dieses Eifersuchtsopfers und j Fluckes auf den Judeneid mit all' seinen Zuthaten! sicherlich nicht statthaft — abgesehen davon/ daß diese ganze Procedur (nach Talmud Sota 47, 1) sehr bald förmlich abgeschafft wurde.' Die Stelle im 1'. Buch der Könige enthält eigentlich nur ven-Legen, den König Salomo überden von ihm eben vollendeten Tempel ausspricht und ist ganz hypothetisch, spricht nur bedingungsweise-. LLenn Israel vgn seinen ‘ Feinden geschlagen wird, wenn der Himmel verschlossen ist und Dürre einlrrtt, wen« Pest, oder Brand entsteht — und Israel betet in diesem Hause, so wolle Gott las Bo.k erbören. Eden so: „tuen« Jemand wider seinen Nächsten sündigt.. und der Eid kommt vor . deinen Altar in diesem Hause, so wollest du eShören im Himmel und stecht schaffen u. s. w.- Nirgends ist hier davon die Rede, daß ein Eid'im Hciligthum geleistet werden-solle, was ja auch ~ für oaS ganze Hand.eure phvsische Unmöglichkeit gewesen wäre, und wovon, doch irgendwo in der heiligen Schüft die Rede sein müßte, wenn eS sich auf irgend ein Gesetz gründete. AuS - diesem vereinzelt stehenden hvpothetischen - - < *i SaSitinci Stein In granffurr ging in feinem Eifer -gegen das ölen anjerüf'tte- Unheil unserer Axpellarionsgerickts zu Zweibrücken bek.mNtUU sc wen. daß rr eendem AiNfenhoi;u iAefangnißstrafe, natürtick en ilüfaut in contumaciam verurtbeilt werden mußte. Satze eine obligatorische Eidesleistung in der Synagoge, und damit die offenbare Aufhebung des Art. 121, der den Nd ä l’audience „in der Gerichtssitzung" fordert, folgern, das Ännen wir nicht als richtig zugeben. Es gibt im Juvcnthum einen Hauptgrundsatz, der allein schon vom jüdischen Standpunkt dies verbieten würde: „Dine demalchusa dine,“ sagt der Talmud: „Alle Gesetze der StaatSregicrung sind Gesetze," d. h. müssen von dem Juden beobachtet werden und beben ihnen widcrstrebeudeLtclizionsgeseyr *) — wovon aber hier nicht einmal eines vorliegt — auf. Wichtiger erscheint uns. der Einwurf: dieser Eid, wenn ihn auch die neuern Theologen, die Gebildeten nicht für jüdisch halten, die Masse hält den Eid more judaico für uothwendig, für heiliger, als den gewöhnlichen, und darauf käme eS hier wesentlich an. Uns, als Nichljuristen, klingt vorerst eine solche Berufung auf den Wahn oder die Ansichten der Maffe sehr sonderbar. Wenn der Staat, wenn das Gericht überall auf diesen Grund zurückzehen wollte, wo wären die Grenzen? Und wa^ berechtigte, dies gerade auf den Inden anzuwendcn? Zieht dem Bekenner irgend einer Religion sein .. Todlenhemd an, holt seinen Geistlichen herbei,-gebt ihm etwa das Kruzifix in die Hand, führt ihn in die Kirche , oder Moschee, lest oder sprechet ihm eine Anzahl von Verwünschungen vor — und fragt dann, ob ein solcher Eid von der Masse nicht für heiliger angesehen als wenn er vor dem Richter in der Sitzung, mit aufgehobener Hand geleistet wird!,Oder stellet oen Inden, wie nach dem alten- Sachsenrechte, wieder auf die „Sauhaut", oder in'S Wasser, - oder wie der getaufte Jude Pfefferkorn in Köln 1510 verlangte, lasset ihn „einen ganzen Tag fasten, überreichet ihm ein Stück Ochscuslcisch und einen gekochten Fisch, stellet vier Gefäße mit Wein, Honig, Milch und Oel vor ihn hin u. s. w., u. s. w", t. h. umgebet den Eid mit allerlei abenteuerlichen oder abschreckenden Formeln — und dcz Eid wird cabei immer au Wichtigkeit gewinnen, die falschen Eide auch gewiß seltner werden. Es gibt überhaupt Juristen, Theologen und euch Privatleute, welche der Ansicht find, unser modernes Gcvon .sti, richtsvcrfahren lasse znviel Eide zu, diese Eide seien religiösen Formen allzusehr entblößt: eine Folge davon daß zu viel, zu leichthin geschworen werde. Und cs inag vielleicht so sein, diese Ansicht hat vielleicht ihre volle Berechtigung — obgleich unsere persönliche Ansicht dahin *) Ter Talmud nimmt drei Religionsgeötze aus: Götzendienst, Mord, Ebebruch (Bergt. J>r. Grätz, »lÄeschichte der Juden VI. Band, S. 321), in welchen Fällen der Jude eher das Leben hingeben müßte, als iie verletzen dürfte.