Der israelitische Lehrer
- Journal
- Der israelitische Lehrer
- Volume
- 2 (1862)
- Issue
- 9 (15.5.1862)
- Date
- 1862-05-15
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
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I : Jährlich 24 Nummern am 1. und 15. jeden Monats. Peris j Tblr. oder 54 kr. dalbjäbrig. Der siMlitiselw Anzeigen >, 3 kr. «der 1 Sgr. die Petitzeile. Bestellungen nehmen alle Buckbandlungen und Postämter an. Ein Organ für die Schule, die Familie und das Gemriudelebtu des Judeuthums. Heic ausgegeben! I I. Klingenstein, Ignaz Lebmadn und A. Treu. N0. 9. . Mainz, den 15. Mai 1862. Briefe aus der bayr. Pfalz. (Fortsetzung.) Sehen wir uns die Sache in ihrem Für und Wider, ganz objcctiv und möglichst unparteiisch näher an, so ergibt sich Folgendes: Unser Gesetzbuch stellt im Art. 312 des Strafprozcßrechtcs nur die Eidesformel für den Gefchwornen auf: „Ter Gcschworne erhebt die Hand und sagt: ich schwöre." Dagegen ist der Eid in Civilstreitigkeiten durch das Gesetz nicht ausdrücklich formulirt; der betreffende Art. 121 des Gesetzbuches über den Civilprozcß lautet nämlich: „Der Eid geschieht von der betreffenden Partei in Pcr'on und im Gcriä'tSsaalc." Nun behaupten wir, der Eid in Civilstrcitigfeitcn ist darum nicht gcsraucr dcfinirr, weil eben die Form dcsiclbcn: das Erheben der! Hand i und AuSsprcchen der Worte: „ich schwöre" — find allgemein übliche und überall in Frankreich herrschende gcwestn ist. Den gesctzeSkräsligen und klaren Bestimmungen dcS Lsxlernent vom Jahr VI. gegenüber. („Alle Bürger ohne Unterschied führen ihren Rechtsstreit unter, gleichen Formen — tous les citoyens sans distinctiun plaideront dans la meine forme — („Alle Bürger sind vor dem Gesetze gleich" — „die neuen Gesetze laffen die alten EideSförmlichkcitcn nicht mehr zu") sei man nicht berechtigt, den Juden einen andern, durch Förmlichkciicn irgend einer Art erschwerten Eid zu geben, als den andern Bürgern, und durch die Eidesleistung in der Synagoge ist sogar eine ausdrückliche Gesetzesbestimmung, der Art. 12 t, verletzt. Was antworten Es sagt das rechts vom 29. Me, feiten, dem Entschnil bctheiligung dcö S dic Gcgncr unserer Ansichten hierauf? neueste Urthcil unseres Appcllationsgc- ,rz Idüll: Bei dem Eid in Civilstrcitigidungöeid, sei mehr eine dirccte Selbstchwörcnden vorhanden, wodnrch sein Gewicht schwerer sei. Das Zivilgesetzbuch formulire den Eid nicht; dieser aber habe tincn religiösen Charakter, müsse also auch dem religiösen Glauben der Israeliten entsprechen, und die streitigen Formalitäten seien nach der Religion der Juden nvthwendig. Wir erwidern: der Eid eines Gefchwornen, der über Heben und Tod, Freiheit und Kerker nrtheilt, der durch Bestechung,a»ch direct betheiligt werden könnte, ist sicherlich eben ] so gewichtig, als der über jede Civilstreitigkeit. Allein gesetzt auch, dem wäre nicht so, so kennt das Gesetz selbst nur eine Art deS Eides, eS fetzt keine Grade darin fest, (cö müßte, ja denn auch eine verschiedene Bestrafung des höhery oder nicdern Eides bestimmen) und gesetzlich ist ein Eid eben so wichtig als der andere und cS kann daher einen gcwichtigern Eid gesetzlich nicht geben. "— Sind denn aber, nach der Behauptung des k. Appcllationsgcrichts, diese Fonnalitäten wirtlich in unserer Religion gegründet? Datz die Zusammenstellung von Tefillin und Todtenhemd anti-jüdisch ist, weist jeder Israelit. Dast die Eidesleistung in der Synagoge den Art. 121 verletzt, hören wir gar nicht bestreiten. Daß die Scrnen, welche die Eidesleistung in den Tempeln hcrvorrust, eine Entweihung dieses heiligen Ortes seien, behaupten die frommen, wie die reformfreundlichen Juden.*) Dast der Rabbrncr befugt sei, einen Eid abzunehmen, davon enthält weder die Bibel, noch der Talmud eine einzige Silbe. Daß aber die gayze Zrrsammenstcllung dieses—sicherlich und unzweifelhaft von einem N chtkcnncr jüdischer Religion ,und Eeremonie herrührendcr — Apparats, da« den Eio more judaica aus- : fromme Rabbiner Isidor ,u Pfahburz irn Elsaß erklärte höre seiner Synagoge dem Richtei/, daß er ,das Saeri- (bie Gotteslästerung) des Eides more.judaico in der Synadulden werde und öffnete dieselbe auck wirklick nickt. i