Der israelitische Lehrer
- Journal
- Der israelitische Lehrer
- Volume
- 2 (1862)
- Issue
- 8 (1.5.1862)
- Date
- 1862-05-01
- Page
- Seite 59 (sequence 3)
- Language
- German
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59 sei, wofern der Schwörende nicht etwa selbst eine andere Form begehre; aus die gleiche Bestrafung de« Meineids, die natürlich, wenn es einen niederen und einen höheren Eid gäbe, auch abgestuft sein müßte; auf die Unzulässigkeit, dem Juden unter dem Vorwände von größerer Kraft und Wirksamkeit, Cereinonien und Formeln v orzuschrriben, die in einer adgeschassten Gesetzgebung lagen und die der Jude selbst zurückweist. lind in der Pfalz? Da gibt es eben bis zum heutigen Tage in Civilstrcitigkeitcn diesen Eid more judaico, als schrieben wir statt 1862, noch 1562, ja tu den Ausschmückungen ist mau noch hinter diesem Datum viel weiter zurück. Die Tribunale geben de« Eid nach „strengstem" Mischen Ritus — darunter verstehen sie den Eid mit Rabbiner, Synagoge, Taltis, Trfillin, Todtenhemd und geschriebener Thora-Rolle, — welche Zusammenstellung! — und das AppellationSgcricht für die Pfalz hat zu vier verschiedenen Malen — 1849, 1851, 1856 und 1859 — für die Zulässigkeit des Judenrides entschieden. Unser höchster Gerichtshof, das'in München refidirende CasfationS-Gerichk für die Pfalz, hat noch nicht Gelegenheit gehabt, sich über Zuläsiigkeit oder Unzulässigkeit, über Gesetzlichkeit oder Ungesetzlichkeit des s. g. Judeneids auSzufprecheu. Zwar hat die israelitische Cultgemeinde Dürkheim — und Dank sei ihr, als Vorkämpferin, dafür dargrbracht! — gegen das zuletzt erwähnte AppellationSgerichtsurtheil, wodurch sie gezwungen werden sollte, ihre Synagoge für den s. g. Eid mors judaico zu öffnen, Cassation eingelegt; da aber das Uriheil zwischen den Hauptparteien inzwisaea schon in Rechtskraft getreten war, so mußte die Gemeinde aus diesem Grunde mit ihrem Einspruch abgcwiesen und die Haupfrage, über Zuläsiigkeit des Eides; konnte daher von dem Hofe gar nicht erörtert, noch entschieden werden. Eine solche Sache biö in die letzte Instanz austragcn zu lassen, ist begreiflich mit vielen Umständen und großen Losten verknüpft. Der Pfälzer Jsraelite, sonst seit langer Zeit bürgerlich am freiesten und den christlichen,Bürgern am meisten gleichgestellt im weurn deutschen Reich, findet sich jedoch durch die > Ausnahmsstellung, die man ihm — wie er mindestens überzeugt ist — ohne alle gesetzliche Grundlage, in Bcznhung auf den Eid geschaffen hat, so gekränkt, i^m dünkt dieses ganze Verfahren so im Widerspruch mit! den iuuer ir Wahrheiten und äußeren Gebräuchen seiner Religion, daß c uf den Ausruf, den Dürkheim, behufs der Betreibung, dieser geiieinsamen Sache,erließ, di«nöthigen Gelder beschafft wurden, obgleich Viele mit der Art de» Vorgehens! Seitens!der Türkheimer nicht einverstanden waren uno das Unterliegen voraussagten. Der Zwischenfall einer provisorischen Niederlage war daher auch weit entfernt, die Pfälzer Juden von weiteren Schritten abzuschrecken; schon waren Einleitungey getroffen, welche die Sache beim Höchsten Gericht zur endlichen Entscheidung bringen mußten, als von einigen wackeren Männern, so viel uns erinnerlich den Synagogcnvorständen von Dürkheim, Frankenthal und LudwigShafcn — darunter der energische und eifrige Herr Gulherz, Doktor der Medizin, in letzterer Stadt — «ine Zusammenkunft von Israeliten, Behufs dev Derathung über Liefen Gegenstand nach LudwigShafcn ausgeschrieben wurde. Die Versammlung, die am 23. Juni 186 t stattfand, war, ttotz der für solche Versammlungen ungünstigen Lage Ludwighafen'» im Ostende der Pfalz, zahlreich besucht und griff, wie wir bereit» erwähnten, die Sache in viel werterem Umfange an. Ihre nächsten Folgen für die^ Pfalz haben wir im Vorhergehenden bereits auseinander gesetzt. In Bezug auf den Eid halten die einladenden Herrn: einen doppelten Weg in Aussicht gestellt: den durch die Gerichte im Wege des Prozesses oder, vielleicht auch wohl gleichzeitig„ den Weg der Bitte an die damals noch versammelten.Landstände, bei denen man mit Sicherheit eine geneigte Stimmung voraussetzen durfte, und einem Ausspruche der Stände — daÄ ist für. uns auch gewiß — wäre unsere so gerechte und humane Staatsregirrung ohne Anstand beigetreten. Allein abgesehen davon, daß der Landtag schon sehr vorgerückt, und mit GesetzgebungS- und aiwcren wichtigen Arbeiten so überhäuft war, daß ein Eingehen und eine Beschlußfassung auf einen derartigen Antrag kaum mehr erwartet werden konnte, stellte sich diesem'Wege noch em wichtigeres prinzipielles Bedenken entgegen. In der Pfalz, wo wir jetzt seit langer Zeit ein einige«, abgermldetts, in einen weit verbreiteten, allgemein verständlichen Gesetzbuch offen daliegcndeS Recht, so wie Oeffent» lichkeit und Mündlichkeit de« Gerichtsverfahrens besitzen, ist bei den Bewohnern eine Kennttiitz dessen was Rechtens, rmd ein Sinn für Recht und Gesetz verbreitet, die zuweilen wirklich in Erstaunen setzen. Wie? hieß eS nun, sollen wir daS erbitten, waSzwir von Gottes und Rechtswegen bereit» besitzen? Wo liegt das Gesetz, welches «inen Eid more judaico gebietet? Wir halten ihn für gesetzwidrig, wie er religionswtdrig ist, und zwar so lange, bis wir durch den höchsten Faktor der Gesetzgebung eines Anderen belehrt werden. So lange dieser nicht gesprochen, halten wir an uyserm Recht, und suchen «S durchzufcchtcn; dazu sind wir zugleich berechtigt und verpflichtet. Aber noch mehr --- wir Herr Kuhn a. a. O. (S. 59) so eiüfach als überzeugend «achweist — wa» sollen wir bei den gesetzgebenden Faktoren eigentlich erbitten? Etwa