Der israelitische Lehrer
- Journal
- Der israelitische Lehrer
- Volume
- 2 (1862)
- Issue
- 8 (1.5.1862)
- Date
- 1862-05-01
- Page
- Seite 58 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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58 dieser Eides, .können unS aber doch zur weiteren Unterstützung dieser letzteren Behauptung, schon jetzt nicht enthalten, auf daS völlig Unjüdische i« der Zusamwenstellu»g dessen, «aS der „strengste jüdische Ritus" sein sbll, hinzuweiscn. Bekanntlich werden die Tefilli» als ein m«, ein Leichen des Bundes zwischen Gott un» Israel, betrachtet; ein gleiches BundeSzeichen sind, nach der Lehre dcS Talmud, die Sabbathe und Feiertage; zwei solcher.Zeichen zu gleicher Zeit ju manifestiren, erklärt der Talmud für unstatthaft und leitet daraus das förmliche Verbot der Tefillin an Srbbathen 'und Feiertagen her. Nnn wird daL. Todtenhemd nur am Neujahr und BerföhnungStag, die Tefillin nur an den Werktagen angelegt. Mit welchem Recht« stellt man mm Hirse beiden sich.einander auSschließenden „Zeichen"- zusammen und nennt: „more judaico“ eine Sache, die offenbar „anti-sudaieo", unjüdisch, gegen die Lehre desJudenthumS ist, im Auge des frommen Juden sogar offenbar sündhaft sein müßte?! Biblisch, daS haben wir gesehen, ist der geschilderte Eid nicht; talmu-disch ist er auch nicht; ein Jude, der auch nur oberflächlich: mit den Grundsätzen und Cermonien seiner Religion bekannt war, kann ihn nicht erdacht haben; er verdantt seinen Ursprung einzig und allein dem heidnischen Aberglauben deS Mittelalters, der bei den verfolgten und verhaßten Juden durch allerlei Zuthatea die .Wahrheit des Eides sichern zu mMen glaubte. Entehrend und vom schmählichsten Judenhaß zeugend, .waren diese Ceremonien in den alten deutschen Gesetzgebungen deS Sachsen- und CchwabenfpiegelS: im Wasser stehen, sich mit Dornen umgürten, oder barfuß auf einer „Sauhaut," im härne» Gewand u. dgl. "Barbarische Zeit, barbarische Sitte! Bis 1794 galt in der Pfalz der nach dein „Lhurpfälzcr Landrecht" durch die Reichskammergerichtsordnung von 1555 eingesührte Judeneid,, eine ganze Abhandlung von drei langen Seiten und 10 'Paragraphen ^oll Ermahnungen, Betheueri^lgen. Verwünschungen. *) . } Da fegte 1794 die französische Resolution unsere 300 Herren und Herrschaften über den Rheitt hinüber, und vor den Layonnetteu der Sansculotten versank der ganze mittelalterliche, verrottete Quark. Der französische RegierungS- Cvmmisiär verkündigte mit Gesetzeskraft in seinem Reglement sur l'ordre judicalre (Verordnung über die Gerichtsformen): | Nr. 1? „Tou* lea citoyens sont egaux devant la „loi. Alle Bürger find vor dem Gesetz« gleich.' Nr. 244 „Lee loia nouvelles fix la Republique ,^’admettent plus les anciennes fofmules du serment. •) RaLzulrsen, Suhl a. O., S. 3 7. ' \ „Die neuen Gesetze der Republik lasten oie allen Eives- „formeln nicht mehr zu." Diese beiden einfache» Bestimmungen riffen in einem NU die Schranken nieder, welche den Juden vom Christen iu Gesetz und Recht trennten; die Ausnahmsbestimmungen aller Art, auch t« Eid, hörten auf, der Jude erhielt das Bürgerrecht ut weiten Reiche der Neufrauken. ' Doch war die Zeit noch nicht reif, eS ihm unverkümmert zu belasten. Die Republik fiel vor der allgewaltige« Hand deS großen Soldaten, die Säbelherrschaft folgte der unbeschräntten Demokratie, und die leider! nur zu sehr begründeten Klagen einiger Bauern über den Wucher einiger, Elsastischer Juden rief jene traurigen, eines aufgeklärten Herrschers und einer aufgeklärten Zer unwürdigen Dekrete vom '30. Mai 1806 und 17. März 1608 hervor, wonach jeder handeltreibende Jude sich jedes Jahr seine Ehrlichkeit vom Consistorium, später vom Gemcinderath bescheinigen lasten und bei jeder eingeklagten Forderung den wirklich geleisteten Werth Nachweisen mußte. In Folge dieser Bestimmungen •) glaubte sich der Justtzminister schon am 26. November 1806 in einem Schreiben an den kaiserlichen Procurator in Mainz-befugt, die Wiederherstellung des gesetzlich abgrschafstenJudeneids wieder zn gestatten und Nancy und Colmar, die alten Sitze des JudenhasteS, griffen dies gierig auf. Nur kämm jetzt die dem „Churpfälzischen Landrechte" früher ganz unbekannten Ausschmückungen hinzu. Wer diese schöne Erfindung eigentlich gemacht, wer namenttich die antt-jüdische Zusammenstellung vom Todtenhemd und Tefillin auSgesonnen und sie more sudaieo getauft hat — wir wissen eS dem wißbegierigen Leser nicht zu sagen: wie so viele große Erfindungen, bleibt auch diese namenlos, oder der Name des Urhebers wird einst aus bestaubten Acten eines der Tribunale zu Mainz, Colmar oder Nancy der späten, dankbaren (?) Nachwelt bekannt werden, zu ewiger Unsterblichkeit (?!) In Frankreich erklärte indeß schon am 10. Juli 1828 ein Urtheil deS CastationShofS die Anwendung des JudeneideS für ungesetzlich, und allem ferneren Streite wurde dort ein Ende gemacht, indem Derselbe höchste Gerichtshof durch Beschluß vom 3. März 1846 alle besonderen Formalitäten bet Leistung des Eides als unzulässig zurückwies. Die Mottve dieses UrtheilS (S. Kuhn's Judeneid. S. 54 und 55) lasten sich auf die Fragen.der jüdischen. Religionslehre (uns dünkt mit großem Rechte) gar nicht ein; sie stützen sich in ihrer Wesenheit: auf die Gleichheit vor dem Gesetze; , auf die einzig gesetzliche Form (die Worte: „ich schwört mit aufgehobener Hand, die allein verbindlich *) RechtSirrthümer 6 8. , 1 ,! i . I