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Der israelitische Lehrer · 1862-04-15 · 7 (15.4.1862) · p. Seite 52

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Journal
Der israelitische Lehrer
Volume
2 (1862)
Issue
7 (15.4.1862)
Date
1862-04-15
Page
Seite 52 (sequence 4)
Language
German
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52 jede» Gesetz, auf die bürgerliche Trauung bei jeder Confession stets die geistliche folgen läßt; principicll, gesetzlich sind wir von keinem Amte und keiner Würde, die der Wahk oder Ernennung unterliegen, ausgeschlossen; — und doch haben wir noch ein beschämendes Abzeichen zu tragen, wie unsere Vorväter den gelben Streifen an ihren Kleidern oder den spitzen Hut auf dem Haupte, auf daß ein Verkennen als Jude ja nicht möglich sei — und dies Abzeichen hat man uns sogar angchängt im Namen und gleichsam als ein Gebot unserer.eignen Religion und nannte es: „den Eid more judaico" zu deutsch (mos, moris heißt die Sitte): nacb jüdischer Sitte, nach jüdischem Ritus — ein Eid oder ein RituS, an dem gerade so viel Indisches ist, wjie an dem bekannten Lichtenberg'schen Messer ohne Heft, dem die Klinge fehTt; ein lueus anon lucendo ein Licht, das nicht leuchtet; eine ooutradiotio in adjecto, ein Widerspruch in sich selbst — wie wir sogleich sehen werden. Wird nämlich, ein. Jude als Zeuge vor Gericht gerufen, wo also sein Zeugniß unter Umständen über Hab und Gut, Ehrenrettung oder Entehrung, Kerker oder Freiheit, Tod oder Leben entscheiden kann; so schwort er, wie sein christlicher Mtbürger ohne all religiöse Ceremonien, und die schlichte Formel lautet: „rchschwöre," oder „ich schwöre, so wahr mir Gott helfe." Wird der Jude als Gefchworner einberufen, wo er durch seinen Ausspruch selbst Leben oder Tod, Kerket oder Freiheit verhängt, er schwört in gleicher Einfachheit. So schwuren wir, der Verfasser dieser Zeile«, als Staatsbürger, so bei unserer früheren Anstellung, so als Translator vor den Polizei- und Civilgerichten, so als Experte in mitunter sehr wichtigen Angelegenheiten. So schwört der Jude als Wahlmann, so glS Mitglied der Stänoeversammlung und deS Landrath» —jsänimtlich Eide, Sn welchen zuweilen die höchsten Güter dfS Menschen, die Üheuersten Angelegenheiten her bürgerlichen Gesellschaft hängen; in keinem dieser Fälle legt daS Gericht einen anheim Eid auf, fals den ebengenannten, und würde irgend einender Betheiligten von den Juden als Staatsbürger, als Zeuge, al» Experte, als Angestellter, als Landtagsabgeordneter, als LandrathSmittzlied, als Gefchworner Zeinen andern Eid fordern,, er würde mit Indignation vom Gerichte und »on dem Schwörende» zuruckgewirsen. ■ Nun setzen wir den Fall der geringsten Eivilklage, eines Streites über Mein und Dein, wo es sich allenfalls nur um einige Gulden handelt und es kommt zum Eide, so schiebt die eine der Parteien oder denen Vertreter dem zu schwörenden Juden einen Eid „more judaico“ zu und der Gerichtshof entscheidet — so lesen wir wörtlich in einem unS vorliegenden Urihell deS kgl. Tribunal« zu Frankenthakunter der Präsidentschaft deS Herrn Möhl: — „daß der Eid nach strengstem jüdischem RitaS, in TalliS, „Lefillin and Todtenhemd in der Synagoge zu R. Sit. „anögeschworen werde und daS Landgericht zu N. N. mit „dessen Abnahme zu beanfttagen ist." Auf Ansuchen einer der Parteien setzt hierauf daS kgl. Landgericht den Termin zur EideSabnahme fest, der Rabbiner wird zu der religiösen Ceremonie durch Akt deS Huissier (durch den Gerichtsboten) vorgeladen, und in eben dieser Weise der Vorstand zum Oeffnen der Synagoge angewiesen. Tag und Stund« erscheinen. Welche Scene! Lange vor der Oeffnung dä Gotteshauses ist die Thüre von Einheimischen und Fremden, von Tagdiebcn uny Eckenstehern, die sich zu unentgeltlichen Spektakelstücken so gerne drängen, belagert. „Heute soll N. N. schwören, da muß ich dabei sein," so heißt es bei Freund und Feind, bei jenem aus Thrilnahme, bei diesem aus Schadenfreude; denn wie ungerne jeder fühlende Mensch als Held in einer solchen Procetur fizuriren mag, versteht sich doch am Rande. Die Thüren öffnen sich und die Räume, für Andächttge bestimmt, füllen sich mit den Advokaten und Verwandten, Freunden und Feinden, Einheimischen und Fremden. Der Richter schildert den Stand der Sache. Sogleich folgen nun die manigfachsten Bemühungen, einen Vergleich zu Stande zu bringen. Lebhaft wird hinüber und herübergcstritten, Jeder findet sich berufen, drein zu reden, mitzuwirken — und selten widerstehen die Parteien, in den meisten Fällen findet ein Vergleich statt. Können sich die Parteien jedoch nicht verständigen, so macht der Richter den langen Debatten dadurch ein Ende, daß er den Rabbiner zur EideSabnahme auffordert. Aus der heiligen Lade wird nun die Thora-Rolle hervorgeholt,,der Schwörende zieht die Todtenkletder an, knüpft sich die TeMn um Arm und Kopf, wirft das TalliS über — und nun beginnt der Sühnversuch des Rabbiners. Mißlingt auch dieser, so hält der Rabbiner eine Rede über die Heiligkeit des Eides, die schrecklichen Folgen des Meineids in diesem und jenem Leben für Kind und Ktndeskind, und ist der Schwörende von all' diesem noch nicht abgeschrrckt, so spricht er endlich dem Rabbiner «ine Formel voll Verwünschungen und Segensformeln nach und schwört, mit der Hand auf dem dritten Gebot, den vorgelegten Eid. Der Greffier (Gerichtsschreiber) beurkundet die heilige Handlung.*) Welch' eine Scene! Welch' ein Stück Mittelalter! höre ich die auSwärttgen Leser rufen, mitten in unserm aufgeklärten Jahrhundert! Besteht ei» solch' gerichtücher Vorgang noch in unserer Zeit? Ja, er besteht und ereignet sich oft ge- - uug, leider! allzuoft, in der schönen Pfalz am Rhein, in- ») Dt« RechMrrthtmrr dr« Jiwr»eidt« «. S ff.

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