Der israelitische Lehrer
- Journal
- Der israelitische Lehrer
- Volume
- 2 (1862)
- Issue
- 5 (1.3.1862)
- Date
- 1862-03-01
- Page
- Seite 38 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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,T — 38 darzukcgen, zugleich Heilmittel für dicselb Hiebei wird es nothwendig fein die (*tt -»er jüdischen Elementarschule zu erwähnen. Tor Ende des vorigen Jahrhunderts hatten die JiKen, vielleicht seltene Ausnahmen abgerechnet, keine von pädagogisch gebildeten Lehrern geleiteten Elementarschulen. ES war allerdings bei den Israeliten stets heilige Pflicht, dir Jugend in Religionswissenschaften zu unterrichten. DicS geschah jedcch nur selten in regelmäßig errichteten Schulen. Jeder Gesrtzkundige, oder wer dafür gehalten wurde', konnte den llnterricht erthcilcn.- Ganze Gemeinden unk einzelne Familien hielten sich wohl Lehrer, die dann, auch 1he>ls a!3_j Synagogenbcamteten, tHeils als Schächter nebenbei fungir-! ten. Auh die Oualificatiou der Subjcctc vnudc meistens wenig Eewicdt gelegt. Verarmte Kaufleutc, vertrichcnc und . heimachslrie GlaubenSgrnosien, wandernde Polen waren es vielfach, dcne.' man das Lehrcramt aus Mtlcid zur kärglichen Nolhdnr: übertrug. Die eigentlichen Elcmcntarfächer wurden rollftän>.iz vernachläsiigt und müßten jeder sich hierin - selbst zu Helsen suwen. Der äußere Drucks dem die, Juden ' unterworfen waren, lastete auch aus der Schule, um die sich der Staat nicht kümmerte. anzudeuten, j Lehrer bedienen. Dir Stellung tirscr-Lrhrcr zur Gemeinde eschichte I war eine rein kontraktliche, ohne Schutz und Kontrolle der Behörde. (Ministerial - Rescript vom 29. April 1827 und 28. Januar 1828.) Eine Beihülfe au» Staatsmitteln wurde nie, aus Communalmittrln nur in erceptionellen (Rescript vom l8. Mai 1840 — kam wohl niemals tatsächlich zur Anwendung —) Fällen gewährt. Öessenlliche itzracl. Schulen gab cü nichtt Für die Provinz Posen war im Gesetze vom l . Juni 1833 allerdings die Möglichkeit einer össcnttichcn jüdischen Schule gegeben; diese Möglichkeit war jedoch so vcrklausclirt, daß dieselbe voll wenig praktischem Werthe war. (Ministcrial- Rcscript vom 24. März 1838). Das Gesetz vom 23. Juli 1847 erhob endlich die jüdischen Synagogen-Gcmcindrn aus geduldeten Privat-Gesellschaflcn zu Corporalionen und gab hinsichtlich der Schulen folgende Bestimmungen: 6l. Die Juden lind schuldig ihre Kinder zur regelmäßigen Theilnahmc des Unterrichtin der Ortsschule während des gesetzlich vorgeschricbenen Alters anzuhpltcn, sofern sie nicht vor der Schulbehörde sich auöwcisen, daß!ihre Kinder anderweitig durch häusliche Unterweisungen oder durch ordent licken Besuch einer anderen vorschriftsmäßig eingerichteten Durch die Bestrebungen eines M cndrlssohnund einiger .j ösienllichen oder Privat-Lehranstalt einen rcgklmjäßiaen'und seiner Zeitgenossen, wicH. Wessely, David Friedländcr, Hcr^ Homburg wurde in einzelnen jüdischenGem>indcndas Streben für bessere Echulcinrichtüng angcfacht. Zugleich hatte has allgemeine Landrecht auch für die Juden die allgemeine Schulpflicht statnirt. Dieses Streben zum Besseren scheite tte jedoch größtentheils an dem Mangel von BileungSanstalren für jüdische Lehrer. Um 1808 und später wurden! in Berlin Versuche zur Gründung derartiger Anstalten ge- : macht, jedoch ohne sonderlichen Ersolg. Für die westlichen ' Provinzen wurde durch een Di-. Heindorf in Münster im Jqhre 1827 eine TildungSaNstalt für iSracl. Lehrer 1 gegründet, welche seitdem mehr als 300 Lehrer hcrangc bildet bat. i Diesen Bestrebungen gegenüber verhielt sich der Staat! durchaus passiv; er forderte zwar von dem jüdischen Lehrer! dieselbe Oualisicaiicn, wie von den christlichen, gab ihm aber keine Gelegenheit, sich diese Qualifikation zu erwerben, keine - Garantie, eine derselben entsprechende Lebensstellung rin- | zunphmm. Gedachte Anstalt zu Münster hat weder Unter-! stütz»ng, noch Beaufsichtigung vom. Staate erhalten. Wie da» ^Jücenthum im Allgemeinen eine geduldete Privatgei jsellschast, so wurde die jüdische, Elementarschule als eine I Privatschule betrachtet. , . Den Juden war eS gestattet ihre Kinder in die christliche Drtsschule zu schicken, durften auch Privatschulrn er-! rschtrn, mußten jedoch hierbei sich vorschriftsmäßig geprüfter; L - genügenden Unterricht in den Elcmemar-Kenn tnijscn erhalten tz. 63. Zur Untcrhalttiug der Ortoschulcu haben die Juden in gleicher Weise und in gleichem Verhältnisse wie die christlichen Gemeindcgliedrr den Gesetzen und bestehenden Verfassungen gemäß bcizutragen. j tj. 64. Eine Absonderung von den ordentlichen OrtSschuleu können die Juden der Regel nach nicht erlangen; doch ist ihnen gestattet, im' eigenen Interesse, aus Grund diessälliger Vereinbarilngrn unier sich, mit Genehmigung der Schulbehörden, Privatanstaltcu nach den darüber bestehenden allgemeinen Bestimmungen eiuzurichtcn. Ist in einem Orte' oder Schulbezirk eine an Zahl und Vcrmögcnsmirteln hinreichende christliche und jüdische Bevölkerung vorhanden, um auch für die jüdischen Einwohner, ohne deren Ucberbürdung, eine besondere öffentliche Schule anlegen zu können, so kann, wenn sonst im allgemeinen Schulinteresse, die Absonderung der Juden zu einem eigenen Schulverbande auf den Anttag des Vorstandes der Synagogen-Gemeinde angeordnet werden. (?) tz. 65. Die Regierung hat in solchem Falle über die beabsichtigte Schultrcnnung, und den dazu entworfenen EinrichtungSplan, die Eommunalbehörde de« Ort» und die übrigen Interessenten mit ihren Erklärungen und Anttägen zu vernehmen. Ergibt sich hierbei ein aüseitigeö Einverstandniß über die Zweckmäßigkeit der Schultrennung und über die Bedingung I, ■ i-