Der israelitische Lehrer
- Journal
- Der israelitische Lehrer
- Volume
- 1 (1861)
- Issue
- 11 (1.10.1861)
- Date
- 1861-10-01
- Page
- Seite 87 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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87 keine anderweite Versorgung hflt selben abgeschlossener Contract tz. 118. Witlt Die Wittwe eines Beari Jahre seinem Amte vorgestard auf eine Pension von zehn Pstorbenen Mannes. wenn nicht ein mkt demetwas anderes bestimmt, wengehalt. ten, welcher längerals 10 en, hat rechtlichen Anspruch ocent des GehaltS ihres ver- Von bcr| Schule. Allgemeine Bestimmungen. . ' . §. 1. Verpflichtung zum Schulbesuch. Jedes Mitglied der KultuSgcmeinde ist verpflichtet, seine schulpflichtigen Kinder oder Pflegebefohlenen in die bestehende israelitische Religionsschule zu schicken. Als schulpflichtig werden auch diejenigen Kinder angesehen, deren Eltern rc. sich timporair Hierselbst aufhalten. §. 2. Dauer der Schulpflichtigkeit. Das schulpflichtige Alter beginnt mit dem zurückgelegten siebenten Iahte und dauert: bis zu Anfang des fünfzehnten Jahres. Jedoch können Kinder auf den Wunsch der Eltern, rcsp. Vormünder, schon zugc tz. 3.- Aufnahm nigen Kinder', welche das nerzihnte Lebensjahr zurückgelegt haben und die erforderlichen gäi ligleiten besitzen. §. 9. Anmeldung zur Confirmation. Die Eltern, resp. Vorniünler, deren Kindes oder Pflegbefohlenen das zur Confirriatiot erforderliche Alter erreicht haben, sind verpflichtet, dem Ger teindcvorstande Anzeige davon zu machen, deri sodann übe' decen Zulassung und Vorbereitung das Weitere in Gemeinschift mit dem Religionslehrer zu veranlassen hat. 8- 10. Zeit die Die Confirmation findet vor Ostern statt. 8- 11. Confii mandenunterricht. Die nähern Vestiinn nng m über den Confirmandenuntcrricht werden in dei^ Schul 8l Den Eltern, resp. Vormündern, wird eö zur unerläßlichen Pflicht gemacht, ihre Kuder, rcsp.'Dflegebefchlenen, assen werden.!^uiid' Entlassung. Tie Aufnahme und Entlassung erfolgt en den Terminen Ostern und Michaelis und zwar nach Ablauf desjenigen Se- -inesterS, in welchem das Kind das schulpflichtige Alter erreicht, resp. zurückgclcgt bat., §. 4. Verantwortlichkeit für den Schulbesuch. . Die Eltern, resp. Vormünder werden bei Strafe der Zurücksetzung ihrer Kinder^ ,-voiu. znrückgcschobener Confirmation derselben, für den Sjchulbesuch verantwortlich gemacht. §.5. chulversäumni!sse und deren Bestrafung. Unerlaubte Schulversanmnisse werden mit, einer Geldbuße von einem Silbergroschcn für jede» ohne Erlaubniß versäumten Schultag und vom vier Pfennigen für jede einzelne Schulstunde bestraft. Diese Strafen werden dom Gemeindevorstandc eingezogen und zu PreiSvertheilungen verwendet. §. 6. Schulordnung. Die Ordnung in der Schule, in specie die Lehrgcgenstäiide, die Art und Zeit der Ertheilung des Unterrichts wird durch die Schulordnung bestimmt. 8. 7. Aufsicht. Die Aufsicht über die Religionsschule führt der Gemeindevorstand. . ' . 8-8. Cofirmation. Der Entlassung aus der Religionöschule muß die Confirmation vorangehen. Zulässig zu Letzterer sind nur diejebcsonders in dem Jahre, zum ununterbrochenen und , 8-13. Entlass» Diejenigen, swcl.he ol ne ipo ilwe Eonfirmation erfolgen soll, fleißigen Schulbesuche anzuhalten. ijg ehne Confirmation. onfirmirt worden -u sein,"die öchule verlassen, sind vor der Gemeinde auSgeschlossin und können den resp. Einsegnung dtr Ehe Correspondey; Karlsruhe, 8. Scpt. ist für die Vertretung der ObergericbtSadvokat K u s e in der hervorragendsten Anwälte Herrn Kusel,, eines geborenen halb 'bedeutsam,- weil de denselben aufiner!iiam gew der ersten Anwälte dcS L >d £ fit und weil die Kammer geisti Köln, 30. Äug. Ges der Smiagbge, welche d^r In Ni! -l des Hausu "lichkeit und Nothwend^b Verhältnissen der >üd des deutschen BundeSkta theilung der hannooer' chen Ich fahrt nun mit de» Gfgl daß noch einige EreUpl. und mir gegen I Thlr. vre wärtiger Artikel in d«n zu Cöthen" genehmig: du: Dezember 1853 entnommen er Confirmation. |t der Regel am Sonnabend irdnung^ festgesetzt. den'Genuß aller Ehrenrechte in ter.Trauung, zuri ckgewiesen werde i. Ein Hecht.*) und Nachricht,». Die Anfinerksamkcit der Wähler Res ten; fim Landtige) auf Hrn. ^rucksal gelenkt werden, eioen des Landes. Die Wabl des Karlsruhers, wäre auch deSein Jude ist. Man ist auf , weil er^-den Ruf als einer genießt, ein guter Redner ist, betl utender Elemente bedarf. (<r.J.) Item ward hier die Einweihung angnier Abr. Oppenheim der r elbe rdcr udcS Sch» ate! lbulfreundes habe ich auf dieNütz» dcr Kenntniß von jden rechtlichen le in den verschiedenen Ländern hmgewiesen und mii der Mit- ^chulordnung den Anfang gemacht, genstand fort, zugleich bemerkend, Hausfreundebei Hrn. Treu .Jahrgang zu haben sind. Gcgene^tatuten der isr. Cultus-Geineinde l-ch Ministeriat-Resolution vom ä. H.