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Der israelitische Lehrer · 1861-10-01 · 11 (1.10.1861) · p. Seite 86

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Journal
Der israelitische Lehrer
Volume
1 (1861)
Issue
11 (1.10.1861)
Date
1861-10-01
Page
Seite 86 (sequence 6)
Language
German
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— 86 2. Geschichte der Israeliten. "Unser ganzer Cultus macht ersteres notbwentig, dem Israeliten sollen die Quellen der Religion nicht verschlossen bleiben, er "soll aus dem Urworte die Lehre, lauter schöpfen, in der Geschichte soll er das Wirken der Religion, .wie sie zur That und Stärke, Ausdauer und Ewigkeit geworden und wird beschauen, aus ihr soll er Selbstbewußtsein schöpfen, das Leben großer Männer soll ihn begeistern und ihm Achtung vor seinem Stamme einslößcn. Das war bisher ein Mangel 'der israelitischen Schule, daß sie Völkergeschichte getrieben, und dabei ihr eigenes Volk vergessen hat. Leider wird noch jetzt zu wenig die Geschichte rer Juten unter ben Völkern in unfern Schulen gelehrt, weshalb wir dem Herrn vr. Hecht sowie Herr M. Elkan, welche treffliche Lehrmittel für dieses Fach geliefert im ^kamen der Elementarschule unfern Tank aussprechen müssen. (Israelitische Geschichte rc. von Herrn Hecht in gemüthlicher, . anschaulicher Erzählungsweise: „Leitfaden in der Geschichte der Israeliten" von M. Elkan. streng geordnet, übersichtlich uno bünrig.) .. . . Es ist' selbstrerelzo, daß über die Grenzen res Unterl richtes dieser beiden Fächer nichts sestgestellt werden kann, ' die Verhältnisse cer Schulen sind zu verschieden. So viel muß aber lerer Fachmann zugeben, daß, wenn statt der -verklagten und beklagenswerthen ReligionSschnle die hierentworfene Einrichtung erzielt wird, überall ras Nctbwendigste geleistet werden kann und muß; ras Zerstreute wird, geeinigt, »ne Einigkeit macht stark, unv endlich, wer »icht mit uns gehen will, rer komme gar nicht oder er verlasse uns bald, wogegen wir auch aller Verantwortlichkeit ledig sind und Klage und Schuld zurückweifen. - ' . Dir wollten hier eine wichtige Schul- und Zeit- Frage zur Sprache bringen, ohne den Gegenstand derselben in erschöpfender oder maßgebender Weise behandelt zu haben uns , zu verrpefsen; wir wollten vielmehr zu weiterem Nachdenken das über pflichten!' und Lest nehmen Thema anregen, und wirr es Ms zu 'Tank verwenn von ' anrk^er Seite Stimmen des Mehren cren sich in unserm Sprechsaal für die Lehrer verlassen. ■ Treu. Die Rechtsverhältnisse der jüdischen Schule in. Deutschland. II.!Die Rechtsverhältnisse der jüdischen Schule im Eöthen'schcn. <o 8- 107. Beibehaltung der bisherigen'besoldeten Beamten. Tie! bieder, sowohl 'für den' Kultus, als für die Verwaltung von rer Gemeinte angesteüten besoldeten Beamlen, werden auf Grund der abgeschlossenen Contrakle keibehalten. §. 108. Anstellung neuer. Ueber die Anstellung neuer Beamten beschließt der Gepieinderath. Die Gehaltsbestimmung wird vom Gemeindevorstand vorgeschlagen und vom Gemeinderath genehmigt. Die Anstellung wird contraktlich bewerkstelligt. §. 109. Dienstweisungen. Sämmtliche Beamten erhalten besondersDienstweisungen oder Geschäftsordnungen, welche vom Gemeinde-Vorstand, in Gemeinschaft mit den Deputirten festzustellen sind." 8- HO. Pflichten. Jeder Beamte ist verpflichet die Bestimmungen der ihm ertheiltcn Dienst-Instructionen nachzukommen und den Anordnungen des iÄemeinde-PorstandeS Folge zu leisten. 8- 111. Aufsichtsrecht des Gemeindevorstandes. Dem Gemeinde-Vorstand steht mit Genehmigung der Deputirten das Recht zu, um Geineindebeamten zurErküllung ihrer Schuldigkeit anzuhalten, seinen Verfügungen durch Ordnungsstrafen Nachdruck zu geben. 8. H2. Gegen pflichtvergeffene oder nachlässige Gemeindebeamten kann der Gemeindevorstand auf dein RechtAvege einschreiten und deren Bestrafung, resp. Absetzung beantrage». 8.113. Wenn ein Gemeindebeamter sich grober Pflichtverletzungen schuldig macht, oder den innerhalb der gesetzlichen Schranken erlassenen Verfügungen des Gemeindevoistankes nachzukommen sich weigert, so kann letzterer denselben bis nach erledigter Sache von seinem Amte suspendiren. 8-11-4.' Beschwerden, welche von Gemeindegliedern über Gemeindebeämte angebracht werden, sind vom Vorstände zu untersuchen, resp. zu erledigen. 8- 115- ContractSaufhebnng. Jedes richterliche Erkenntniß wegen Amtsvcrletzung oder unmoralischen Betragens hebt den Contrakt auf. j 8- 116. Erlöschen des Kündigungsrechts.! Einem Beamten, der 25 Jahr sein Amt bei der Gemeinde verwaltet hat, kann nicht mehr gekündigt werden, nur durch richterliches Erkenntniß wegen der im vorigen Paragraphen angeführten Vergehen, kann er aus seinem Amte entfernt werken. 8- 117. Ruhegehalt. I Ein Beamter, der länger als zehn Jahr/sein Amt bei der Gemeinde verwaltet hat, ist, wenn er durch Krankheit oder Entkräftung unfähig geworden, die ihm ~ obliegenden Pflichten zu erfüllen, berechtigt, eine Pension von 10 Procent seines Gehalts zu beanspruchen, so lange er im Orte ist und

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