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Der israelitische Lehrer · 1861-08-15 · 8 (15.8.1861) · p. Seite 60

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Journal
Der israelitische Lehrer
Volume
1 (1861)
Issue
8 (15.8.1861)
Date
1861-08-15
Page
Seite 60 (sequence 6)
Language
German
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V 60 . Vne solche Bevormundung ist apch nie und nimmermehr von wahrhaftem Vortheil *)-- Gef en wir nun zu den eigentlichen confessionellen Volksschulen über, so ist es selbstverständlichdaß der Religionsunterricht h ier einen vorwiegenden Theil des GesammtunterrichtS bildet, und aus. die Harmonie desselben gestaltenden Einfluß äuß rt., Wer soll aber diesen Religionsunterricht erthrilen, oser mindestens, wer soll shn beaufsichtigen? Ist es nicht eine schmählicheZurücksetzung dter eigenen Religion, wenn man in einem öffentlichen Schulprogramme einer großstädtischen israelitischen Schule al jährlich liest: Die hohen Obrigkeit« n, die hochl. gemischte liirchen- und Schulcommission, i er Vorstand und Ausschuß der iSr. Gemeinde, der Schuliath :c. werden zu der bevors ebenden Prüfung ergebenst eiilgöladen, und während also-zu dm obengenannten Kirchenconmissio >en roch gewiß christliche «Neistliche grundsätzlich gehl ren, ja zumeist präsidiren, wird des Rabbiners mit keinem Wwte gedacht, ja ist dersilbe von allen diesen isv. R^li^ions - und Schulbehörden grundsätzlich ausgeschlossen! Dir wollen sich die Lehrer Zeitweise snocb beklagen, daß man ihnen nicht das naturgemäß zustehende Recht,' Mitglied deS Onsschulr orstandes zu sein, einriiume? Wer giebt dem gläubigen Israeliten — und auf tiefen muffen wir ja doch in! eigentlich israelitischen Schulen Bedacht nehmen— für niifct glän uge Israeliten bedarf et keiner isr. Schulen — Gfwäbr, i aß der Religionsunterricht nük de» Grundgedanken des IudeithumoVibcreinstimmt, wenn nicht der durch die Spanne des Volks gewählte religiöse Oberhirte der Gemeinde, dgr ReligionSlchrer derselben! im eigentlichsten Sinne? In ihm ijiüffcn sich die religiösen Anschauungen der Ge- ^me!iure wic^derspiegeln unk verkörpern, wenn die Wahl einen n soll, und die Wähler sich'nicht selbst lächerlich i freilich kann unk soll es dem Rabbiner, nicht erüber Gegenstände,- die nicht in das Bereich seiner 'allen, zu urtheilen; freilich müssen die Gemeinde, und die Familie ihre Rechte wahren, auf daß der Einfluß den Rabbinen auf die Scht le und' dm Lehrer nicht ein beengen cer werte. Aber sollte d>s so schwierig sein, den rechten- We; zu finden, der den vcrschiedenen Faktoren des Lehens tat rechte Maaß und die Gränze ihrer Wirksamkeit auf dia Sc-ule anweift, und ihnen zsigt-, wo ihre Thätigkeit -eohl der Staat die Cultus« er läßt aber dennoch, und Eeose'Kon ohne äußere Best ldstständig leiten', und hat chörde und das nothwcndige trecht sich. Vorbehalten. Nie Staatsbehörde einfallen, en. Schulen, u. derglzu Geistliche prüfen zu lassen. Conssstorien. ryni hak machen! laubt sein, Thätigkeit der Staat ») In F' , anstals dies , einstusst ' nur d allgensc aber spccieb 3 aukreich u. a. a Orten hat »n in seine Hand grnommen hier die Hauptsache,' jede üng ihre Angelegenheiten e Ernennung der obersten B in-staatliche Deauifichtigung« ivird cs einer französischer israelitische Religionsanstalr oder gar dur-ch christliche abbine'r find Mitglieder der beginnut und wo sie ein Ende hat? Der Rabbiner muß dus Recht haben, zu untersuchen, ob die Lehren und Anschauungen, die-den Kindern als israelitische überliefert werden, auch wirklich israelitische sind, er muß das Recht haben, zu verlangen, daß wenn die Schule einen confessionellen Charakter hat, dieser derselben gewahrt werde, und das gelehrt werde, waS befruchtend und segensvoll auf das religiöse Leben einzuwirken im Stande ist und die Kinder befähigt, am religiösen Leben der Gesammtheit thätigen und lebendigen Antheil zu nehmen. Hier beginnt und hier endet auch der Einfluß d«ö Rabbinen auf die Thätigkeit des Lehrers. Wie aber, wenn das grundsätzlich nicht geschieht? Wenn in der Schule das gelehrt wird, was dem Rabbiner als nicht mit.den Grundlagen der Religion und mit dem .faktischen religiösen' Leben der Gesammtheit übereinstimmend erscheint, wenn z. B. die Anschauungen über die geschichtliche Entwicklung des Judenthums unklar und verworren,-«wenn die hcilig-! slcn religiösen Lehren z. B. die Gedanken an eine unmittelbare j göttliche Offenbarung unterdrückt und verhöhnt werden, und I der Rabbiner hat leinen Einfluß sich zu vergewissern, und : entgegen zu wirken? Wenn der zum religiösen Leben unbe- : dingt nöthige Unterricht als facultativ erklärt, überhaupt daS Judenlhum, wie es im Geiste der Mehrzahl seiner Bekenner ' lebt, als veraltet dargestellt wird, und davon nichts übrig ‘ bleibt, als ein aller specefischen Lehren und aller Formen; entkleideter Verstandeskultus? Ist da der Rabbiner nicht in! seinem innersten und heiligsten Rechte bedroht, dem Rechte, l seinem Nachfolger im Religionslehramt der Gemeinde - eine! religiöse Genossenschaft zu vererben? — Wenn die Kinder j dem religiösen Leben, wie es sich in Synagoge und Familien-! leben darstellt, planvoll entfremdet werden p was soll darnach j der berufene Religionswächter? Muß nicht der Rabbiner aufs Schmerzlichste in seinen heiligsten Hoffnungen und Strebungen sich getäuscht fühlen, wenn er dasteht, wie ein entlaubter Baum, an dessen Wurzeln auch noch die Axt angelegt wird. — „In der Gegenwart ohne Schatten und ohne Zierde, in bet Zukunft ohne Blüthe und ohne Frucht?!" (Fortsetzung folgt.) Einige Gründe mißglückter Kindererzichung. Prbbe aus dem unter der Presse befindlich,» NJ'NH ni'MÜ von Dr. E. Hecht. Im 5. M. 21, 18—24. wird uns der Rath ertheilt, wie es Vater und Mutter beginnen sollen, wenn ihnen der Sohn mißrathen ist, wenn er nicht gehorcht der Stimme der Eltern, wenn er Schlemmer und Säufer geworden. Vater und Mutter sollen ihn ergreifen und zu den Aeltesten an das Thor hinaus führen und sprechen: „Dieser uiffcr Sohn ist ungehorsam und widerspenstig, gehorcht nicht unserer Stimme, I

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