Herzl-Bund-Blätter
- Journal
- Herzl-Bund-Blätter
- Volume
- 1918
- Issue
- 38 (März 1918)
- Date
- 1918-03-01
- Page
- [Seite] (sequence 14)
- Language
- German
- Belongs to
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538 Türkisch-Arabisch-Hebräisch Wohl selten hat in den H B -Blattern ein derartig unsecr praktiKhen Ziele betreffender Aufsar? gestanden akt Erich Roth'« Kommentar zu Junge's „ Deut sch-tMfll sehe Wirtschattate/kh'ungeu.'' tat nicht auch ein Befassen mit derartigen Fragen bedeutend wichtiger und nutzbringender als dieses ewige Philosophieren über Judentum und Nationalismus, Ethik und Rassenprobleme? Bringt uns nicht das Studium der Wirtschaftsfragen und der Bedürfnisse des Handels und der Landwirtschaft Palästina': mehr Mutzen als Vorbereitung zur Hebersiedbang, ats diese lange Debatten über BoDdesbrüderlichkert und ähnliches? Ich möchte hier nicht auf alle Einzelheiten der Junge'schen Flugschrift eingehen, sondern nun ihre Bedeutung für uns beleuchten, wobei ich Erich Roth den Vorwurf nicht ersparen kann, daß er wohl am Schluß eine kleine Liste aus der ihm bekannten Palästina-Literatur angibt, aber weder auf die Wichtigkeit oder Un- Wichtigkeit der einzelnen von ihm zitierten Bücher hinweist, noch mf das kleine Buch „Die Türkei" von Reg.-Rat P. R. Krause (Sammlung: „Aus Natur und Oerstesweft, Teubner, Leipzig; No. 469), das wegen seiner vorzüglichen Schilderung von Land und Leuten, türkischer Geschichte und Politik sehr zu empfehlen ist, aufmerksam macht. Alle diese Werke bilden eigentlich den Grundstock und die Vorbedingung für das Studium türkischer Wirtschaftspolitik, und Junge scheint auch! in seiner Flugschrift nur die Hauptpunkte und Folgerungen aus dem zusammengefaßt zu haben, was alle Verfasser dieser Bücher durch eigene Forschungen, Erfahrungen und Nachrichten seit längerer Zeit gesammelt haben. Hätte Erich Roth alle von ihm zitierten Bücher gekannt, so hätte er sich sicher eingehend mit dem mindestens ebenso wichtigen 3. Heft der Flugschriftensammlung befaßt, das alle Ge-. setze aufführt, die die Türkei vom April bis März 1916 erlassen hat und deren Kenntnis für den nach der Türkei reisenden Fremden ein unbedingtes Erfordernis ist. Das für uns H.-C.-er von allen am meisten Vorbereitung erfordernde Gesetz ist dasjenige über den ausschließlichen Gebrauch der türkischen Sprache im Verkehr mit den Behörden, ebenso wie für den gesamten Betrieb und die Geschäftsführung, (ieschuftsbücher und Korrespondenz bei konzessionierten sowohl wie bei nichtkonzessionierten Handelsgesellschaften türkischer und nichttürkischer Staatsangehörigkeit. Nach Artikel b muß dem im Gesetz enthaltenen Bestimmungen bis zum 23. Juli l'iiu (Kl. |uli ni)i vollständig genügt sein. Wir sehen in diesem Gesetz den festen Willen der Türkei, ihre ganze Macht vollkommen in der Hand zu behalten, ilwv