Herzl-Bund-Blätter
- Journal
- Herzl-Bund-Blätter
- Volume
- 1914
- Issue
- 14/15 (Februar/März 1914)
- Date
- 1914-02-01
- Page
- [Seite] (sequence 13)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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101 § 6. Die Delegierung von 2 Delegierten ist ein Recht und eine Pflicht der Clubs; von der Entsendung der vollen Zahl darf nur dann Abstand genommen werden, wenn besondere Gründe, wie geringe Anzahl von Mitgliedern oder große Entfernung usw., derartiges rechtfertigen. In diesem Falle kann ein Delegierter des Clubs 2 Stimmen fuhren. § 7. Die Delegierten sind verpflichtet, die von ihren Clubs gestellten Anträge zu vertreten und die Begründung zur Kenntnis des Bundestages zu bringen. Bezüglich der Abstimmung darf auf sie kein Zwang ausgeübt werden. § 8. Die Wahl von Ersatzdelegierten ist zulätiig. § 9. Die Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten erfolgt in geheimer Abstimmung mit absoluter Majorität. § 9a. Redeberechtigt sind auf dem Bundestage alle Mitglieder des H.-B. Delegierte erhalten jedoch auf der Rednerliste den Vorzug, wenn '/a der Delegierten es wünscht. § 9b. Stimmberechtigt sind nur Delegierte der Clubs und das Präsidium. § 9c. Zur Stellung von Anträgen, die sich aus der Debatte ergeben, sind nur Delegierte und das Präsidium berechtigt. § 10. Der Ort des Bundestages wird vom Präsidium bestimmt und soll nach Möglichkeit wechseln. § 11. Die Tagesordnung des B.-T. ist vom Präsidium mindestens 4 Wochen vorher bekannt zu geben. Anträge müssen mindestens 14 Tage vorher eingereicht werden. § IIa. Zur Stellung von Anträgen sind berechtigt: 1. Die Clubs, 2. Das Präsidium, 3. Jedes Mitglied eines H.-C, falls der Antrag eine Unterstützung von mindestens 10 ßundesbrüdern findet. § IIb. Diese Anträge sind 10 Tage vorher den einzelnen Clubs bekannt zu gehen. § 12. Dem B.-T. liegt die Erledigung aller den Verbandsvereinen gemeinsamen Angelegenheiten ob. § 13. Der B.-T. wählt das Präsidium, das die Geschäfte zu leiten, die Beschlüsse des B.-T. auszuführen und den H.-B. nach außen zu vertreten hat.